Juristen können für alles eine Begründung finden.

Dieses gängige (Vor-)Urteil hat jetzt der Bundesgerichtshof wieder eindrucksvoll bestätigt. Danach ist ein „Entwurf“ nicht zwingend ein Entwurf einer Berufungsbegründung, selbst wenn oben auf der Berufungsbegründung groß und unmissverständlich „Entwurf“ drauf steht.

… Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen; vielmehr ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Maßgebend ist letztlich, ob sich beim Fehlen einer ausdrücklich erklärten Bestimmung als Berufungsbegründung eine solche aus dem Zusammenhang der in den Schriftsätzen erfolgten Ausführungen und den Begleitumständen ergibt. Dabei kommt es allein auf den vom Berufungskläger erklärten, nach Außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an; „klarstellende“ Parteierklärungen nach Ablauf der Begründungsfrist bleiben unberücksichtigt …

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Umstand, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz als „Entwurf“ bezeichnet ist, hier nicht zu entnehmen, dass er nur der Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs, nicht aber zugleich auch der Begründung der bereits eingelegten Berufung dienen soll. …

Gut gebrüllt, Löwe, kann man da wohl sagen! Zugute halten kann man dem BGH in diesem Fall immerhin, dass er der betroffen Partei zu einer Entscheidung in der Sache verholfen hat und die Angelegenheit nicht mit einer Formalie beendet worden ist.