Unterschrift oder nicht?

Mit einer gewissen Regelmäßigkeit muß sich der BGH damit beschäftigen, daß ihm untergeordnete Gericht eine Unterschrift nicht anerkennen wollen. Er legt dabei häufig einen großzügigeren Maßstab an und läßt auch solches noch als Unterschrift gelten:

Sie besteht, wie die vom Beklagten  zur  Akte  gereichten  Schriftproben  zeigen,  nach  einem  jahrzehntelangen, sukzessiven Abschleifungsprozess nur noch aus den stilisierten Überbleibseln einer  Reihenfolge  von  Buchstaben,  aus  denen  sich  der  Vor- und  Nachname Rechtsanwalt M.s zusammensetzt. Gleichwohl weist der vom Berufungsgericht zutreffend als Abfolge aus Strichen, Punkten und Haken beschriebene Schriftzug starke individuelle Merkmale auf, die insbesondere wegen der ungewöhnlichen  Kombination  der  Schriftzeichen  keinen  ernsthaften  Zweifel  daran  aufkommen lassen, dass es sich um eine von ihrem Urheber zum Zwecke der Individualisierung und Legitimierung geleistete Unterschrift handelt.

 

Und noch weiter ins Detail gehend:

 

Anders  als  das  Berufungsgericht  meint,  können  die  Schriftzeichen links von einem langen senkrechten Strich, mit dem der stilisierte Namenszug beginnt, ohne weiteres als Kürzel „i.V.“ identifiziert werden. Sie lassen unzweifelhaft  ein  kleines  „i“,  dann  einen  Punkt,  sodann  einen  als  „V“  zu  deutenden Haken  und  schließlich  wieder  einen  Punkt  erkennen.  Ihr  Erscheinungsbild  ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht „fast identisch“ mit den  Zeichen  rechts  von  jenem  Strich.  Dort finden  sich  zwar  auch Punkte  und Haken, die allerdings im unteren Bereich leicht gerundet sind und deshalb, anders als der Haken links des Strichs, nicht die spitz zulaufenden Konturen eines „V“ aufweisen. Ein „i“ enthält der den Namen des Unterzeichnenden betreffende Teil der Unterschrift überhaupt nicht.

Der Fall ging also retour zum Oberlandesgericht, das sich jetzt in der Sache mit dem Fall beschäftigen muß. Man wünscht sich angesichts dieser „schwerwiegenden“ Probleme gelegentlich eine beschleunigte Sachbehandlung und keine Erbsenzählerei.