Manipulation von Wegfahrsperre als Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses

Die Manipulation von Wegfahrsperren durch dazu hergerichtete Geräte können eine Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses sein. Diese Geräte können daher eingezogen werden.

AG Konstanz
Strafbefehl vom 7. Oktober 2005 – rechtskräftig seit 27. Oktober 2005
Az.: 10 Cs 60 Js 5031/05 – AK 419/05

S T R A F B E F E H L

Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:

Sie beide reisten am 17.02.2005 von Konstanz aus bei Kreuzlingen mit dem Mietwagen Peugeot VD …… in die Schweiz ein. Bei der Überprüfung durch die Schweizer Grenzwacht wurde festgestellt, dass Sie, Herr R…………., in der Hosentasche Ihrer am Körper getragenen Hose ein Gerät zur Manipulation und unberechtigten Überwindung der Wegfahrsperren von hochwertigen BMW Fahrzeugen mitführten. Die Kabel-Steckverbindungen des Geräts sind auf die Anschlüsse der zur Bordelektronik gehörenden, im Fahrzeug eingebauten sog.  Wegfahrsperre der aktuellen BMW X5 Fahrzeuge abgestimmt. Sie, Herr C………….. trugen in der Hosentasche Ihrer am Körper getragenen Hose fünf Transponder bei sich. Diese Transponder dienen, was Ihnen beiden bewusst war, als Fahrzeugschlüssel für Fahrzeuge, bei denen die elektronische, rechner- und softwaregesteuerte Wegfahrsperre zuvor genau mit dem Gerät, welches Herr R……….. bei sich trug, manipuliert wurde.

Die elekronische Wegfahrsperre bei hochwertigen Fahrzeugen des Typs BMW X5 wird durch den Hersteller BMW AG mittels Software und Programmroutinen sowie darauf abgestimmter Hardware realisiert. Details des Schutzverfahrens sind ein vom Hersteller gehütetes Geschäftsgeheimnis. Dies war Ihnen bekannt sowie, dass das Manipulationsgerät und die darauf abgestimmten Transponder, welche Sie von unbekannt gebliebenen Personen in Deutschland erhalten hatten, das entsprechende Geschäftsgeheimnis der BMW AG verkörpern. Ihnen beiden war ebenso bewusst, dass Sie nicht zur Nutzung des Geschäftsgeheimnisses, welches Sie zu eigenen Zwecken verwenden wollten, berechtigt waren.

Sie werden daher beschuldigt,

Sie haben

jeweils gemeinschaftlich

aus Eigennutz oder zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Anwendung technischer Mittel oder Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses unbefugt verschafft oder gesichert,

– weswegen Strafantrag gestellt und das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht ist,

– weswegen 1 Selbstbaugerät und 5 Transponder Philips einzuziehen sind,

strafbar als

bei Ihnen jeweils

1 Vergehen des gemeinschaftlichen Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 25 Abs. 2, 74 StGB, § 17 Abs. 5 UWG.

Beweismittel:

Gegen Sie wird jeweils
eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf XXXX Euro festgesetzt.
Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt jeweils XXXXX Euro.

Gemäß § 74 StGB wird die Einziehung des elektronischen Selbstbaugeräts zur Überwindung von BMW-X5-Wegfahrsperren sowie fünf Transponder "Philips" angeordnet.

Sie haben jeweils die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

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