Die Abnahmearten und deren Rechtsfolgen-Ausschluß der Mängelhaftung, Lauf der Gewährleistungsfrist und Vergütungsanspruch.
In den beiden vorangegangen Artikeln dieser Serie wurden die Abnahmeverweigerung und der Mangelvorbehalt behandelt. Dieser Beitrag soll nun den Themenbereich zur Abnahme mit der Erläuterung weiterer Abnahmearten und den Rechtsfolgen der Abnahme beenden.
Die VOL kennt drei Arten der Abnahme: die förmliche, die Fiktion der Abnahme und die Abnahme von Teilleistungen. Die letztgenannte wurde bereits im vorhergegangenen Artikel dieser Serie beschrieben.
Die förmliche Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, daß der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Dies ist unabhängig von eventuell in einem Abnahmeprotokoll festzuhaltenden Mängeln. So ist die Abnahme, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart ist, auch ein einklagbares Recht des Auftragnehmers. Gesetzlich vorgeschrieben ist sie z. B. im Werkvertragsrecht (§ 640 Abs. 1 BGB), sie kann aber auch in den Ausschreibungsbedingungen oder den Zusätzlichen, Ergänzenden oder Besonderen Vertragsbedingungen festgelegt sein.
Handelt es sich demgegenüber nicht um einen Werkvertrag und ist auch keine Vereinbarung über die Abnahme in den Vertragsunterlagen getroffen worden, dann kann auch ohne ausdrückliche Abnahmeerklärung eine Inbenutzungnahme der Leistung dieselbe Folge haben. Abzugrenzen ist hier jedoch von einem „Probebetrieb“, welcher die Funktionstüchtigkeit der Leistung prüfen soll. Um eine genaue Grenzziehung zu gewährleisten, ist das Recht zu einer probeweisen Benutzung bereits in den Vertragsunterlagen festzuhalten. Diese „fiktive Abnahme“ schützt den Auftragnehmer u. a. vor Schwierigkeiten in der Beweisführung, nämlich ob ein Mangel erst durch die Benutzung durch den Auftraggeber entstanden ist oder bereits vorher angelegt war. Ebenfalls muß der Auftragnehmer nicht erst auf Abnahme klagen, um einen fälligen Zahlungsanspruch zu erhalten.
Durch die Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, für welche der Auftraggeber sich seine Rechte, z. B. in einem Protokoll, nicht vorbehalten hat. Es beginnt ab diesem Zeitpunkt auch die Verjährung der Gewährleistungsansprüche zu laufen und der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung der Vergütung wird fällig. Ebenfalls geht, wie in einem der vorherigen Artikel der Serie ausführlicher behandelt, der Übergang der Gefahr des zufälligen Unterganges der Leistung ab diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über. Soweit Teilleistungen abgenommen werden, wirken, wenn nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart ist, auch für diese die Folgen der Abnahme. So kann es dazu kommen, daß die Gewährleistungsfrist für einen Teil einer Gesamtleistung bereits zeitiger als für den Rest der Leistung zu laufen beginnt und demzufolge auch eher endet. Desgleichen kann für einen Teil der Leistung der Anspruch auf Vergütung bereits vor dem Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk entstanden sein.
Das Beispiel aus der Praxis:
Bei einer im Wege der Ausschreibung beschafften Lieferung von Schulbüchern für den Mathematikunterricht der Klasse 5 war keine Regelung hinsichtlich der Abnahme getroffen worden. Die Bücher wurden am 15.08.1999 geliefert und am 17.08.1999 in Benutzung genommen. Obwohl es bereits bei der Abnahme erkennbar gewesen wäre, daß die Bücher auf dreißig Seiten unbedruckt waren, wurde es erst am 20.08.1999 durch den Auftraggeber bemerkt. Für diesen Mangel waren somit die Sachmängelansprüche ausgeschlossen.
Im Laufe der weiteren Benutzung stellte sich am 10.01.2000 heraus, daß ihre Heftung unzureichend ausgeführt war. Dadurch konnten die Bücher nicht das gesamte Schuljahr hindurch genutzt werden, da sie der Beanspruchung nicht standhielten. Dieser Mangel war jedoch nicht von Anfang an zu erkennen, da erst durch die Benutzung die zu geringe Verleimung zutage trat.
Durch die Inbenutzungnahme am 17.08.1999 stand dem Auftragnehmer ab diesem Zeitpunkt der Vergütungsanspruch zu, da zu diesem Datum die „fiktive Abnahme“ erfolgte. Auch begann die Verjährungsfrist für die Sachmängelansprüche nach § 14 VOL/B zu laufen, diese war auch am 10.01.2000 noch nicht abgelaufen.
Der Auftragnehmer konnte daher bereits ab 17.08.1999 seine Vergütung fordern. Nach der Geltendmachung der mangelhaften Heftung, welche am 10.01.2000 erkannt wurde, war er jedoch zur Erfüllung seiner Pflichten aus Sachmängelhaftung nach den Regelungen des § 14 VOL/B verpflichtet.