Artikel 8 – Kündigung durch Auftragnehmer

Kündigungsrecht des Auftragnehmers und Abrechnung der erbrachten Leistungen.

In der letzten Ausgabe wurde dargelegt, wann der Auftraggeber ein Kündigungsrecht hat. Jedoch stehen auch dem Auftragnehmer Ersatzrechte zu bzw. hat er die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen. Voraussetzung ist, daß der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug gerät. Welche Pflichten dies sind, richtet sich hauptsächlich nach dem konkreten Vertrag. Generell kann man jedoch folgende Grundpflichten, welche für eine Vielzahl von Verträgen gelten, nennen:

Der Auftraggeber hat bei Verträgen die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Nicht nur die Zahlung nach Ende des Vertrages sondern vielfach auch vereinbarte Abschläge gehören hierzu. Weiter hat auch der Auftraggeber Leistungen und Zuarbeiten zu erbringen. So kann es dazu kommen, daß zur Leistungserbringung erforderliche Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden oder eine ordnungsgemäße und fristgerechte Bereitstellung von Zulieferungen nicht erfolgt. Auch die rechtzeitige Abnahme der Auftragnehmerleistungen durch den Auftraggeber gehört zu seinen Pflichten.

Welche Folgen die Verletzung dieser Pflichten hat richtet sich danach, ob der Auftraggeber seine Mitwirkung mit oder ohne Verschulden unterläßt. So kann bei verschuldeter Nichtzahlung der Auftragnehmer vom Auftraggeber Verzugszinsen verlangen. Ebenfalls kann er in einem solchen Fall bis zur Zahlung die Ausführung der weiteren Arbeiten einstellen. Weiterhin kann er dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Zahlung setzen, nach deren Ablauf er die Zahlung ablehnt. Danach kann er vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz verlangen.

Wenn nun der Auftraggeber eine notwendige Mitwirkung ohne sein Verschulden unterläßt, kann auch in einem solchen Fall der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung nicht vertragsgemäß erbringen. Er muß dann, um sich vom Vertrag lösen zu können, eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, daß er nach deren Ablauf mit sofortiger Wirkung kündigen werde.

Wenn nun eine solche Kündigung erfolgt ist, sind die erbrachten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Dies bereitet bei Kaufverträgen in Teillieferungen mit fest zugeordneten Preisen regelmäßig keine Probleme. Schwierig wird dies lediglich bei Verträgen, bei denen eine klare Trennung nach Teilleistungen nicht erfolgen kann. Dies sollte daher schon bereits bei Vertragsschluß beachtet und entsprechende Abrechnungsregelungen in diesen aufgenommen werden.

Weiter hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung dafür, daß er Arbeitskräfte und Kapital bereithält und in seinen Erwartungen hinsichtlich des errechneten Gesamtgewinns enttäuscht wird.

Das Beispiel aus der Praxis:
In einer Ausschreibung der Gemeinde G. wurde vereinbart, Abschlagszahlungen nach Leistungsstand zu erbringen. Trotz ordnungsgemäßer Fertigstellung und Anzeige der ersten 50 % der Ausführungen an die Auftraggeberin verweigerte diese grundlos die Zahlung. Der Auftragnehmer, welcher die Zahlungen für seinen Gewerbebetrieb fest eingeplant hatte und aufgrund der Nichtzahlung einen Kredit aufnehmen mußte, konnte die zusätzlichen Darlehenskosten von der Auftraggeberin ersetzt verlangen. Weiterhin setzte er, da eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung nicht mehr in Betracht kam, der Auftragnehmerin eine Zahlungsfrist und trat nach deren erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurück.

Bei einem auf einer weiteren Ausschreibung beruhenden Vertrag sollte die Auftraggeberin Spezialtransporttechnik für die Lieferung von Sondermaschinen bereitstellen, welche sie selbst in ihrem Fuhrpark vorhielt. Das Transportfahrzeug wurde jedoch bei einem vorhergehenden Einsatz durch einen Verkehrsunfall beschädigt und war aufgrund dessen einsatzunfähig. Eine vertragsgemäße Erbringung der Leistung war dem Auftragnehmer daraufhin nicht mehr möglich, sowohl er als auch die Auftraggeberin konnten kein Ersatzfahrzeug beschaffen. So war es für den Auftragnehmer notwendig den Vertrag zu kündigen, um seine Abrechnung erstellen zu können. Danach konnte er sowohl die bisher erbrachte Leistung, die Anfertigung der Spezialmaschine, als auch eine angemessene Entschädigung (für den Wegfall der Vergütung für den Einbau) als entgangenen Gewinn verlangen.