Welche Auswirkungen können Insolvenzverfahren über das Unternehmen des Auftragnehmers bzw. Wettbewerbsabreden bei der Ausschreibung auf die Vertragsdurchführung haben?
Ein Insolvenzverfahren über das Unternehmen des Auftragnehmers bedeutet nicht, daß automatisch die Verträge mit dem öffentlichen Auftraggeber beendet sind. Vielmehr hat sowohl das Unternehmen als auch der Auftraggeber ein Interesse daran, daß der Vertrag erfüllt wird und Zahlungen an das Unternehmen fließen.
Jedoch kann es aufgrund der dem Insolvenzverfahren zugrundeliegenden Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens z. B. zu Engpässen in der Lieferung benötigter Materialien oder in der Beschäftigung der zur Vertragsdurchführung erforderlichen Arbeitskräfte kommen. In solchen Fällen ist es dem Auftraggeber nach § 8 Nr. 1 VOL/B gestattet, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen. Dieses Recht besteht, sobald die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist. Es kann aber eben auch nur dann geltend gemacht werden, wenn durch die Insolvenz die Vertragserfüllung gefährdet ist.
Ein ebensolches Recht sich vom Vertrag zu lösen hat der Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer sich bei der Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des „Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ beteiligt hat. Eine solche Beteiligung liegt z. B. vor, wenn durch Preisabsprachen unter Bietern ein echter Preiswettbewerb behindert wurde oder Preise abredegemäß zu hoch angeboten worden sind.
Wenn der Auftraggeber sich dafür entscheidet, den Vertrag aufzulösen, kann er dies entweder durch die Erklärung eines Rücktrittes oder die Kündigung des Vertrages tun. Bei einem Rücktritt sind die gegenseitig gewährten Leistungen zurückzugewähren. Das ist auf Seiten des Auftraggebers regelmäßig bereits geleistetes Geld in Form von Abschlagszahlungen. Insoweit besteht eine Rückzahlungspflicht des Auftragnehmers. Es kann sich aber auch um überlassene Materialien zum Einbau und zum Verbrauch handeln. Der Rücktritt wird daher nur dann gewählt werden, wenn entweder der Auftragnehmer noch keine Leistungen erbracht oder der Auftraggeber an den erbrachten kein Interesse hat. Bei einer Kündigung sind dagegen die bisherigen Leistungen nach ihrem Verhältnis zur Gesamtleistung abzurechnen. Dies gilt wiederum nur für Leistungen, für welche der Auftraggeber Verwendung hat, nicht verwendbare Leistungen sind zurückzugewähren. Zusätzlich kann der Auftraggeber für die Nichterfüllung der noch offenen Leistungen Schadensersatz verlangen. Der dabei zu ersetzende Schaden kann z. B. in den Mehrkosten liegen, welche durch die Beauftragung eines anderen Unternehmens mit der Fertigstellung entstehen. Bei diesem Schadensersatzanspruch gibt es keine Begrenzung, so daß er auch entgangenen Gewinn umfaßt.
Das Beispiel aus der Praxis:
Eine städtische Ausschreibung war auf die Vergabe von Einsammeln, Sortieren und Verwerten von Haushaltsmüll für zwei Jahre gerichtet. Über das den Zuschlag erhaltende Unternehmen wurde nach eineinhalb Jahren Vertragslaufzeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Zwar konnte das Unternehmen nach ca. einem Jahr saniert werden, jedoch kam es durch Zahlungsschwierigkeiten zwischenzeitlich dazu, daß zur Einsammlung des Mülls notwendige Fahrzeuge nicht mehr repariert werden konnten. Diese fielen daraufhin aus. Ebenfalls konnten die an den Sortierbändern stehenden Arbeiter nicht mehr bezahlt werden. Die Folge war, daß der Müll nicht mehr im vorgesehenen regelmäßigen Turnus abgeholt wurde.
Die Stadt, welche gegenüber ihren Einwohnern zur Abholung verpflichtet war, mußte nunmehr eine Lösung des Problems suchen. Sie kündigte daher den Vertrag mit dem Unternehmen und setzte kurzfristig den in der Ausschreibung Zweitplatzierten für die Entsorgung ein.
Durch diesen schnellen Einsatz mußte das nunmehr müllentsorgende Unternehmen Investitionen tätigen und Kredite aufnehmen, welche weit über die im normalen Verfahren entstehende Kosten hervorriefen. Diese Kosten legte das Unternehmen in seinen Preisen auf die Stadt um. Die Stadt wiederum konnte die ihr im Gegensatz zum ursprünglichen Vertrag entstandenen Mehrausgaben von dem in Insolvenz gefallenen Unternehmen zurückverlangen. Da die Sanierung des insolventen Unternehmens auch gelang, war der Anspruch der Stadt durchsetzbar, sie konnte ihre Mehrkosten geltend machen.