Welche Regeln, Vorschriften und Bestimmungen sind bei der Leistungsausführung zu beachten?
In der letzten Ausgabe des Wirtschaftsdienstes wurde darauf hingewiesen, dass neben dem Regelwerk der VOL/B noch eine weitere Anzahl von Vorschriften zu beachten sind.
Dazu zählen ebenfalls die anerkannten Regeln der Technik sowie die behördlichen Bestimmungen und Vorschriften bei der Leistungsausführung, die durch den Auftragnehmer zu berücksichtigen sind. Bei den anerkannten Regeln der Technik kann man z. B. die DIN-Normen, VDE (Verbandes Deutscher Elektrotechniker)- und VDI (Vereins Deutscher Ingenieure)- Bestimmungen sowie die DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches)- Bestimmungen als Maßstab heranziehen.
Allerdings können diese auch aufgrund fehlender rechtzeitiger Fixierung durch Zeitablauf punktuell nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das kann z. B. bei Entwicklung neuer, in ein Werk einzubauender und als technisch einwandfrei anerkannter Stoffe eine Bedeutung haben. Man denke dabei nur an die Gesichtspunkte des Umweltschutzes und der Qualitätssicherung, bei denen die schriftliche Formulierung mit der technischen Entwicklung nicht immer Schritt gehalten hat und daher teilweise überholt ist.
Wenn der Auftragnehmer bei der Leistungsausführung daher z. B. trotz gehobener Anforderungen an den Umweltschutz noch alte, den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht werdende Lösungsmittel verwendet, weil sie aufgrund fehlender Änderung der einschlägigen DIN-Vorschrift noch „DIN-gerecht“ sind, kann es sich trotz allem um einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik handeln. Er darf daher nicht auf die DIN-Normierung vertrauen, sondern muß sich bei deren Einsatz am aktuellen Stand der Technik z. B. anhand von Fachzeitschriften orientieren.
Auch bei den einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen, die zum Schutz seiner Arbeitnehmer gelten, muß sich der Auftragnehmer Kenntnis von denselben beschaffen, da hier ebenfalls der Grundsatz gilt „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“.
Das Beispiel aus der Praxis:
In einer Ausschreibung zu Reinigungsarbeiten war es notwendig, eine geforderte Leistung unter Benutzung von in der Gefahrstoffverordnung benannten Lösungsmitteln, welche gesundheitsschädlich waren, auszuführen. Mit diesen Leistungen beauftragte der Unternehmer u. a. Lehrlinge aus seinem Betrieb. Die Jugendlichen führten die Leistungen ohne Aufsicht aus und verletzten sich durch unsachgemäßen Umgang mit den Stoffen.
Die dabei entstandenen Gesundheitsschäden hatte der Unternehmer zu tragen. Er hatte nicht beachtet, das Jugendliche zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz nur unter Aufsicht eines Fachkundigen und wenn es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, mit gefährlichen Stoffen beschäftigt werden dürfen.
Für die Einhaltung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern ist der Auftragnehmer regelmäßig allein verantwortlich.
Es kann jedoch auch im Vertrag eine Überbürdung der dem Auftragnehmer obliegenden Verantwortlichkeit auf den Auftraggeber festgelegt werden. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn er zu inhaltlichen Anordnungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungsausführung befugt ist. Das Anordnungsrecht zur Leistungsausführung auf den Auftraggeber kann auch zur Folge haben, dass die Verantwortlichkeit zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften „stillschweigend“ auf ihn übertragen ist, da der Auftragnehmer nicht mehr eigenverantwortlich entscheiden kann.
Zwar ist dann im Schadensfall der Auftragnehmer nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer frei, er kann jedoch gegenüber dem Auftraggeber Rückgriff nehmen, so dass er am Ende ohne einen, materiellen, Verlust dasteht.