Für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages kann es genügen, wenn der Anleger den Anlagevermittler um einen Beratungstermin bittet und der Anlagevermittler dann Angaben zu der fraglichen Anlage macht.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 – III ZR 413/04 – OLG Hamm, LG Detmold
Das Urteil kann im Volltext auf den Seiten des BGH als pdf abgerufen werden.