Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert

BGB § 249 Hb
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).

BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04 – OLG Naumburg LG Halle

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