Zur Frage, ob der vom Vermieter beabsichtigte Anschluß einer Wohnanlage an
ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz im Empfangsbereich des terrestrischen
Digitalfernsehens (DVB-T) – hier: in Berlin – eine Verbesserung der Mietsache
im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt.
BGH
Urteil vom 20. Juli 2005
Az.: VIII ZR 253/04
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