Kein Wettbewerbsverstoß trotz fehlerhafter Preisauszeichnung

Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in
Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG (Abgrenzung zu BGH, Urt. v.
29.6.2000 – I ZR 29/98, WRP 2000, 1258,  1261 – Filialleiterfehler; Urt. v. 30.3.1988 – I ZR 101/86, GRUR 1988, 629, 630 = WRP 1989, 11 – Konfitüre).
 
BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 182/05, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.