Fahrzeugverwertung durch Bank nach sofortiger Kündigung des Darlehens zum Letztverbraucherpreis

1. Sieht der Vertrag über ein Darlehen für einen Autokauf vor, dass die Bank im Falle der sofortigen Kündigung des Kredites das ihr sicherungsübereignete Fahrzeug verwerten darf und dem Kreditnehmer der "gewöhnliche Verkaufswert im Zeitpunkt der Rücknahme" vergütet wird, ist unter diesem gewöhnlichen Verkaufswert der gegenüber einem Letztverbraucher erzielbare Verkaufspreis und nicht der "Einkaufswert" im Sinne eines Händlereinkaufspreises zu verstehen.

2. Verweisen die Vertragsbedingungen in einem solchen Fall wegen des einzuholenden Gutachtens für die Bestimmung des gewöhnlichen Verkaufswertes auf § 317 Abs.1 BGB, ist der Vertrag dahin auszulegen, dass auch die §§ 318 f BGB gelten sollen.

OLG Schleswig Beschluß vom 23.8.2007, 5 W 31/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachzulesen ist. 

Fälligkeit einer ärztlichen Vergütung/Abrechenbarkeit der 5295 neben einer OP an der Halswirbelsäule

GOÄ § 4 Abs. 2a, GOÄ § 12, GOÄ GebVerz Nr. 2565, GOÄ GebVerz Nr. 2574, GOÄ GebVerz Nr. 5295

a) Die ärztliche Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt; die Fälligkeit wird nicht davon berührt, dass die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt.

b) Zum Verzugseintritt, wenn sich in einem laufenden Rechtsstreit herausstellt, dass eine in Rechnung gestellte Gebührenposition nicht begründet ist, der Klage aber auf der Grundlage einer anderen, nicht in Rechnung gestellten Gebührenposition (teilweise) entsprochen werden könnte. 

c) Zur selbständigen Abrechenbarkeit der Durchleuchtung nach Nr. 5295 neben einer Operation an der Halswirbelsäule.

 

BGH
Urteil vom 21.12.2006
Az.: III ZR 117/06

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