OLG: nicht verjährt!>BGH: verjährt!?>OLG: verjährt!>BGH: nicht verjährt!?>OLG: ?

Das kann man wohl einen dramatischen Start ins Leben nennen. Neben – und wegen – Problemen bei der Geburt beschäftigt ein mittlerweile 17 Jahre alter junger Mann in einem wahren Auf und Ab die höchstrichterlichen Gerichte.

Das Kind war 2003 geboren und es gab Probleme bei der Geburt (Einzelheiten in den verlinkten BGH Entscheidungen), so dass wohl auch Folgeschäden blieben. Man war sich dann wohl erst nach ein paar Jahren bewusst, dass man Schadensersatzansprüche geltend mach könntee. Das war jedenfalls noch in unverjährter Zeit. Mit der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses und der behandelnden Ärztin gab es ein – übliches? – Hin und Her, bis dann im Oktober 2010 die Klage eingereicht worden ist. Da muss natürlich die Frage der Verjährung geprüft werden.

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Anerkenntnis eines Saldos durch Teilzahlungen

Kommt der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin regelmäßig ein die Verjährung gemäß § 208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF führendes Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. November 1996 – IX ZR 159/95, NJW 1997, 516). 

BGH, Urteil vom 9. Mai 2007 – VIII ZR 347/06; der Volltext der Entscheidung kann auf den Seiten des Bundesgerichtshofes nachgelesen werden.

3. Prüffähigkeit von Rechnungen

Der Auftraggeber kann sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt.

Eine prüffähige Rechnung muss diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.

In dem Fall, dass die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht.

Wenn der Auftraggeber nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung Einwendungen vorgebracht hat, ist er gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen.

Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung.

Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt.

Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat. Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlussforderung grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt prüffähigen Schlussrechnung.

BGH
Urteil vom 27. November 2003
VII ZR 288/02