Angemessenheit des Unfallersatztarifs

Die unendliche Geschichte geht weiter:

Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen.

Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 – VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – VersR 2006, 669, 671 m.w.N.).
Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 – VI ZR 161/05 – VersR 2006, 1273, 1274).

BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06 – LG Würzburg; das Urteil kann auf den Seiten des BGH im Volltext nachgelesen werden.

Aufklärungspflicht über Unfalltarif

Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.

Bundesgerichtshof URTEIL XII ZR 50/04 vom 28. Juni 2006. Den Volltext des Urteils findet man auf den Seiten des Bundesgerichtshofs.

Überhöhter Unfallersatztarif bei Mietwagen nur ersetzbar, wenn kein günstigerer Tarif zugänglich war

a) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem
"Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen
zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom
12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03 – VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

b) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen,
wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich
relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

c) Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Einsatz
seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist.

BGH, 19. April 2005, VI ZR 37/04

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Kostenersatz nach „Unfallersatztarif“II

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Ge-schädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem soge-nannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit ver-langen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsur-teile vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03 – und vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 -).
 b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusam-menhang mit der Tarifgestaltung zustehen.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 ( LG Mannheim – AG Mannheim)

Kostenersatz nach „Unfallersatztarif“

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Ge-schädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem soge-nannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit er-setzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03 – und vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 -).
b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall be-schädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz verein-bart, sind die hierfür erforderlichen Mehrauf-wendungen in der Regel als adäquate Scha-densfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsaus-gleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04 ( LG Regensburg – AG Regensburg)