a) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen
entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich
wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet
wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung
einen Herkunftshinweis erkennt.
b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer
Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder
Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.
(siehe auch die Entscheidung zu hufeland.de)
BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 – I ZR 135/01 – OLG Stuttgart LG Stuttgart
Volltext des Urteils auf den BGH Seiten als pdf.
Domain: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“; Räumliche Auswirkung einer Domain II
1. Die Registrierung einer Domain alleine bedeutet noch keine räumliche Ausdehnung der Geschäftstätigkeit, auch wenn die Domain weltweit abgerufen werden kann (siehe auch die Entscheidung zu soco.de).
2. In der DDR und der Bundesrepublik parallel entstandene Rechte können nach der Wiedervereinigung gleichberechtigt nebeneinander bestehen. Für die Registrierung einer Internetdomain gilt in diesem Fall das Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".
Urteil des BGH vom 23.6.2005, Az. I ZR 288/02