Prüfungspflichten von e-Bay

1. Einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde.Wird der Betreiber der Paltt form jedoch konkret auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, ist er nicht nur gehalten, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren (§ 11 Satz 11 Nr. 2 TDG n.F.). Er muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen kommt. 

2. Demjenigen, dessen Identität missbraucht wurde, steht bei Verletzung der Prüfungspflichten gegen das Auktionshaus als Störer ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Namensrechts aus § 12 Satz 2 BGB zu.

Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 16. 11. 2005, Az.: 4 U 5/05. Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Werbung bei Internethandel

Auch im Internethandel darf ein Bestellformular nur die Angaben enthalten, die unbedingt für die Bestellung notwendig sind. Irgendwelche weitergehenden Werbeaussagen sind untersagt.

Urteil des OLG Naumburg, 10 U 58/05,  vom 24. 03. 2006,

Das Gericht weist in einer Pressemitteilung auf die Entscheidung hin.