Prüfungspflichten von e-Bay

1. Einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde.Wird der Betreiber der Paltt form jedoch konkret auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, ist er nicht nur gehalten, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren (§ 11 Satz 11 Nr. 2 TDG n.F.). Er muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen kommt. 

2. Demjenigen, dessen Identität missbraucht wurde, steht bei Verletzung der Prüfungspflichten gegen das Auktionshaus als Störer ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Namensrechts aus § 12 Satz 2 BGB zu.

Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 16. 11. 2005, Az.: 4 U 5/05. Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Prüfungspflicht gegen Identitätsdiebstahl bei eBay

Ist der Betreiber der Online-Auktionsplattform auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden, muss er Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.

Der Grundsatz, dass nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr entfällt, gilt bei Vergleichbarkeit mit einer wettbewerbsrechtlichen Situation auch für deliktische Unterlassungsansprüche mit gleicher Strenge.

eBay macht sich als Mitstörer haftbar, wenn Nichtberechtigte auf der Auktionsplattform unter fremden Namen handeln können.

Brandenburgisches OLG
Urteil vom 16. November 2005
Az.: 4 U 5/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nachlesen.