5 Jahre für nix!

Geschlagene fünf Jahre hatte das OLG Dresden gebraucht, um einen Rechtsstreit im Jahr 2010 zu entscheiden, nach ihm im Jahr 2005 eine Berufung vorgelegt worden war. Jetzt hat der BGH für das OLG „alles auf Null“ gesetzt. Das OLG muß nachsitzen. Man kann ja mal einen Fehler machen, ok. Aber die Zahl der Versäumnisse, die der BGH in einem aktuellen Urteil dem OLG vorhalten muß, ist schon beachtlich. Mehrfach weist der BGH dem OLG nach, daß es die Akten nur völlig unzureichend zur Kenntnis genommen hat. Ob es der Rechtsstreit jetzt schafft, in weniger als 10 Jahren beendet zu werden?

Wer hätte gedacht …

… daß ein und dasselbe Gericht in ein und demselben Verfahren über die Prozeßkostenhilfe (PKH) mal so und mal so entscheidet?

Dieses Kunststück ist jetzt dem Kammergericht Berlin gelungen, das zunächst eine von einer Partei in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin abgelehnte PKH im Beschwerdeverfahren zugesprochen hatte.

 Dann stellte sich im Klageverfahren sicher zur Freude der Partei heraus, daß nicht nur die Aussichten gut waren, sie gewann den Prozeß sogar. Das gefiel wieder dem Kläger nicht, dessen Klage abgewiesen worden war. Er ging in Berufung.

 Frohen Mutes beantragte die Partein nunmehr PKH für die zweite Instanz. Eigentlich ein „Selbstläufer“ sollte man denken. Erste Instanz gewonnen (immerhin hat ein Gericht vollen Erfolg zugesprochen und dann noch das Gesetz auf seiner Seite: “ In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.“ So steht es unmißverständlich in § 119 Abs. 1, Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO).

Es gäbe diesen Beitrag nicht, wenn nicht das Unerwartete eingetreten wäre. Das nun für die Gewährung der PKH wieder zuständige Kammergericht lehnte die Gewährung mangels ausreichender Erfolgsaussichten ab!

Erst das Bundesverfassungsgericht konnte der fassungslosen Partei wenigstens die Chance eröffnen, sich in der Berufungsinstanz verteidigen zu können. Ein Argument lag auf der Hand, dazu muß man sicher nicht Jura studieren: „Zum anderen steht einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils insoweit entgegen, dass auch das Kammergericht selbst – allerdings in anderer Besetzung – in seinem Beschluss, durch den es dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt hatte,…“

 Und auch sonst kommt das KG wegen eines „klassischen“ Fehlers schlecht weg. Es hatte seine Entscheidung auf eine Überlegung gestützt, die bisher noch keine Partei und auch das Landgericht nicht gesehen hatte. Folglich hatte sich auch noch niemand dazu ausführlich geäußert. Jetzt muß das Kammergericht „nachsitzen“, es muß den Parteien noch Gelegenheit zur Äußerung zu seiner Überlegung geben, sagt das Bundesverfassungsgericht.