Haftung des Betreibers von Domainparking – Plattform nur bei Kenntnis einer Markenverletzung

Wer eine Plattform zum Parken von Domains betreibt, benutzt dadurch nicht automatisch im geschäftlichen Verkehr eine Marke, auch wenn eine auf der Plattform angebotene Domain eine Marke verletzt. Die Vorab-Prüfung aller angebotenen Domains auf Markenverletzungen ist unzumutbar. Der Betreiber der Plattform haft erst, wenn er nach Kenntniserlangung einer Markenverletzung nicht reagiert und die Markenverletzung nicht beseitigt.

 Leitsatz von schwarz-anwaelte.de

Landgericht Düsseldorf, 2a O 176/07, Urteil vom 28.11.2007, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann. 

Verhaltenspflichten bei Hinweis auf Urheberrechtsverletzung

Jedenfalls bei geringfügigen Urheberrechtsverletzungen kann es ausreichend sein, wenn ein Forenbetreiber den Verletzer am Folgetag nach Hinweis des Verletzten zur Beseitigung der Verletzung auffordert, die Aufforderung nach acht Tagen wiederholt und schließlich weitere 14 Tage später von sich aus die Verletzung beseitigt.

OLG Saarbrücken Beschluß vom 29.10.2007, 1 W 232/07 – 49, der Volltext der Entscheidung kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.