Die Feststellung eines nicht eingehaltenen Sicherheitsabstandes(hier 6m) auf der Autobahn durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug auf derselben Spur bedarf wegen des ungünstigen Blickwinkels besonderer Anhaltspunkte.
OLG Hamm, 2 Ss Owi 63/06, Beschluß vom 17.2.2006. Der Volltext der Entscheidung kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/2_Ss_OWi_63_06beschluss20060217.html