Motorrad als Neufahrzeug

Die Grundsätze für die Einordnung eines Fahrzeuges als "neues" Fahrzeug, die von der Rechtsprechung für Autos entwickelt wurden, gelten auch für Motorräder. Ist das Motorrad in diesem Sinne nicht mehr neu, kann der Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. (hier für ein Motorrad, das 16 Monate vor der Auslieferung hergestellt, aber als "neu" verkauft worden war).

LG Berlin, Urteil vom 12. 8. 2004 – 18 O 452/03

Dem Kl. steht gegenüber der Bekl. als Rechtsnachfolgerin der BMW T-GmbH ein Anspruch auf Zahlung in aus dem Urteilstenor ersichtlicher Höhe Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Motorrads sowie Herausgabe sämtlicher Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel aus § 346 I BGB zu, da die Voraussetzungen des Rücktritts gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 434 I 2 Nr. 2, 323 BGB vorliegen.

1.1. Der Kl. erwarb von der Rechtsvorgängerin der Bekl. mit Kaufvertrag vom 13./28. 3. 2002 das streitgegenständliche Motorrad. Der Kl. ist auch Eigentümer dieses Fahrzeugs. …

1.2. Das vom Kl. erworbene Motorrad ist mangelbehaftet. Die Lagerung des Motorrads über 16 Monate vor der Auslieferung an den Kl. stellt einen Mangel i.S. des § 434 I 2 Nr. 2 dar.

Nach dem Wortlaut der Bestellung vom 13. 3. 2002 („neues zweirädriges Kraftfahrzeug“) sowie der Lieferbestätigung vom 28. 3. 2002 („Neufahrzeug“) schuldete die Rechtsvorgängerin der Bekl. dem Kl. die Lieferung und Übereignung eines Neufahrzeugs.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH zum Verkauf von Pkw liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist (BGH, NJW 2000, 2018; NJW 1980, 2127). Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH, NJW 2004, 160). Zu begründen ist dies mit der Tatsache, dass jedes Kraftfahrzeug einem Alterungsprozess unterliegt, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebs einsetzt. Grundsätzlich verschlechtert sich der Zustand eines Fahrzeugs durch Zeitablauf auf Grund von Materialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu verlangsamen, aber nicht zu verhindern (BGH, NJW 2004, 160 [161]).

Der durch die Bekl. geltend gemachten Unterscheidung zwischen Personenkraftwagen und Motorrädern vermag sich das Gericht angesichts der Übertragung dieser Grundsätze auf jedes Kraftfahrzeug durch den BGH nicht anzuschließen. Somit sind auch Motorräder erfasst, zumal die von der Bekl. geltend gemachte Lagerungsmethode die typischen Alterungsprozesse durch Materialermüdung nicht aufzuhalten vermag. Die Bekl. trägt mit der Darlegung der üblichen Lager- und Überführungsmethoden für zweirädrige Kraftfahrzeuge vom Typ BMW aber auch substanziiert keine Tatsachen für die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall, dass bei einer Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten eine „Fabrikneuheit“ eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gegeben ist, in dem hier zu entscheidenden Fall vor, da sie nicht im Einzelnen dartut, wie bei dem hier streitgengenständlichen Fahrzeug die Überführung und Lagerung geschehen sein sollen.

Auf die Frage, ob der Kl. durch den Verkaufsberater der Rechtsvorgängerin der Bekl. darüber aufgeklärt worden ist, woher das Motorrad bezogen wurde, wie lange es bereits lagerte und dass es sich nicht um ein unmittelbar durch die BMW-AG neu hergestelltes Fahrzeug handelt, kommt es dabei nicht an. Denn der Kl. durfte angesichts des Verkaufs als Neufahrzeug davon ausgehen, dass das ihm gelieferte Motorrad nicht länger als zwölf Monate zwischengelagert worden war.

Auch der Vortrag der Bekl., dass das streitgegenständliche Modell des Krades erst ab April 2001 durch die Vertragshändler der BMW-AG hätte verkauft werden dürfen, ist unerheblich, da dies keinen Einfluss auf den Beginn der Zwölf-Monats-Frist hat, nach der ein Kraftfahrzeug nicht mehr als fabrikneu gilt. Der spätere Verkaufszeitpunkt ist insoweit dem jeweiligen Werk und damit der Verkäuferseite zuzurechnen, die dadurch ein höheres Risiko auf sich nimmt, innerhalb von zwölf Monaten seit Herstellung nicht alle produzierten Kraftwagen als „neuwertig“ verkaufen zu können. Ansonsten konnte ein Kraftfahrzeughersteller durch beliebige Verschiebung von Erstverkaufsdaten die Gewährleistungsrechte der Käufer auf Grund von möglicher Materialermüdung umgehen. Eben diese setzt jedoch unanhängig von dem durch den Hersteller festgesetzten Erstverkaufszeitpunkt ein.

Auch ist für die Annahme eines Mangels irrelevant, dass der Kl. nicht versucht hat, das Fahrzeug bei der Bekl. in Zahlung zu geben und dort den Preis für ein tatsächlich fabrikneues Fahrzeug zu erhalten. Bei einem Mangel handelt es sich insoweit um eine objektive Gegebenheit, die nicht davon abhängig ist, ob Dritte sie als solche ansehen oder trotz des Mangels noch bereit sind, für die Kaufsache eine bestimmte Summe aufzubringen.