Call-by-call-Dienstvertrag kommt nach Annahme durch Minderjährigen nicht zustande

Ein Vertrag eines Call-by-call-Dienstanbieters kommt nnicht zustande, wenn ohne Bevollmächtigung der Eltern ein Minderjähriges Kind ein R-Gespräch entgegennimmt.
Die Situation ist mit der Anwahl von 0190- Nummern durch Minderjährige nicht vergleichbar. Es liegen keine Grundsätze einer Anscheinsvollmacht vor.

AG Völklingen
Urteil vom 23. Februar 2005
Az.: 5C C 575/04

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