Haftung des Betreibers von Domainparking – Plattform nur bei Kenntnis einer Markenverletzung

Wer eine Plattform zum Parken von Domains betreibt, benutzt dadurch nicht automatisch im geschäftlichen Verkehr eine Marke, auch wenn eine auf der Plattform angebotene Domain eine Marke verletzt. Die Vorab-Prüfung aller angebotenen Domains auf Markenverletzungen ist unzumutbar. Der Betreiber der Plattform haft erst, wenn er nach Kenntniserlangung einer Markenverletzung nicht reagiert und die Markenverletzung nicht beseitigt.

 Leitsatz von schwarz-anwaelte.de

Landgericht Düsseldorf, 2a O 176/07, Urteil vom 28.11.2007, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann. 

Verwendung von Adword keine Markenverletzung

1. Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sog. AdWord-Werbung in einer Suchmaschine stellt keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar, wenn bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird.

2. Unter den Ziffer 1. genannten Voraussetzungen wird der Inhaber der fremden Marke auch nicht gezielt behindert (§ 4 Nr. 10 UWG).

 OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.2.2008, Aktenzeichen 6 W 17/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts abgerufen werden kann.

Mitstörerhaftung von Merchant für seinen Affiliate

Gänzlich unsicher ist derzeit die Haftung von Merchants für Markenverletzungen, die von seinen Affiliates begangen werden. Während das Landgericht Hamburg den Merchant haften läßt, stellt das LG Köln fest, daß eine Überprüfungspflicht des Merchants nicht besteht.

LG Köln Urteil vom 6. Oktober 2005 Az. 31 O 8/05
Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen als Mitstörer mit verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht.

Die Mitstörerhaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.

Die Mitstörerhaftung würde allenfalls dann unterbrochen, wenn der Merchant seinen Affiliates eine entsprechende Liste der relevanten Marken zur Verfügung stellen und die Verwendung dieser Begriffe ausdrücklich vertraglich verbieten würde. Die Erstellung einer solchen Liste ist problemlos möglich, da die Anzahl der betreffenden Firmen/Marken überschaubar ist.


Landgericht Hamburg, Urteil vom 3. August 2005, Az.: 315 O 296/05

Benutzt ein Affiliate die Werbe-Materialien des Merchants für eine Domain, mit der er sich am Partnerprogramm des Merchants nicht direkt angemeldet hat, haftet der Merchant nicht für Rechtsverletzungen, die der Affiliate begeht.

Sobald der Merchant Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt, die der Affiliate begeht, ist er verpflicht, alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Markenverletzungen zu verhindern. Bei einem Partnerprogramm, an dem 15.000 Affiliate teilnehmen, müsste hierfür eine eigene Kontrolle eingerichtet werden.

Die Beweislast, ob eine solche Kontrolle für den Merchant wirtschaftlich zumutbar ist und somit von diesem auch durchgeführt werden muss, obliegt dem klagenden Rechteinhaber.