Folgen einer falschen Angabe zu Unfallschäden bei Kfz-Kauf

a) Zur Auslegung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler.

b) Die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 14. September 2005 – VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293, unter B II 2, und vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, unter II 2).

BGH,  Urteil vom 12.3.2008, Az: VIII ZR 253/05, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Einheitliches Geschäft bei Inzahlungnahme Gebrauchtwagen

Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 – VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

BGH Urteil vom 20.2.2008, Az: VIII ZR 334/06, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann. 

„Fahrbereit“ bei Gebrauchtwagenkauf

a) Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit "fahrbereit", weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss.

b) Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug "fahrbereit" ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGHZ 122, 256).

c) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).

BGH Urteil vom 22. November 2006, VIII ZR 72/06. Die Entscheidung kann auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.

Nichtaufbewahrung eines mangelhaften Ersatzteils ist fahrlässige Beweisvereitelung

Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.

Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht.

BGH
Urteil vom 23. November 2005
Az.: VIII ZR 43/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.


Erheblicher Sachmangel bei Gebraucht-Kfz und Verschleißteil

1. Haben die Vertragsparteien, wie hier, keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen und liegt auch keine Abweichung von der vertraglich vorausgesetzten Verwendung vor, so ist anhand der Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu prüfen, ob die Kaufsache von vertragswidriger Beschaffenheit ist oder nicht. Ein Sachmangel liegt hiernach vor, wenn das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet oder ihm ein Beschaffenheitsmerkmal fehlt, das bei einer Sache gleicher Art üblich ist und/oder das der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

2. Soweit es um das Merkmal der Beschaffenheit geht, die bei "Sachen der gleichen Art üblich ist", ist nicht von einem fabrikneuen Fahrzeug auszugehen. Vergleichsfahrzeug ist ein gebrauchtes Fahrzeug, das bauart- und typgleich ist und auch nach Alter und Laufleistung dem Kaufobjekt soweit wie möglich entspricht.

OLG Düsseldorf
Urteil vom 01.09.2005
Az.: I-1 U 28/05

Das vollständige Urteil können Sie auf der Seite des OLG Düsseldorf nachlesen.