Richtiges Passwort ist kein Anscheinsbeweis für wahre Identität bei Ebay Kauf

Sicherheitsstandards beim Auktionshaus nicht ausreichend

Ein Verkäufer hatte bei ebay ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse angeboten. Angeblich habe der Beklagte auf das Fahrzeug das höchste Gebot abgegeben (so eine automatisch vom System generierte Nachricht an den Verkäufer) und das Fahrzeug nicht abgenommen. Der Verkäufer macht im Berufungsverfahren noch einen Differenzbetrag geltend, nachdem er das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis veräußert hat.

Ein Anscheinsbeweis aus dem Grunde, dass der ein Käufer bei ebay unter einem bestimmten Namen registriert ist und dort auch (im Übrigen mit durchgängig positiver Bewertung) bereits eine Vielzahl von Geschäften getätigt hat, kommt nach richtiger Auffassung nicht in Betracht. Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist (OLG Köln CR 2003, 55 = MMR 2002, 813; LG Bonn CR 2002, 393 = MMR 2002, 255; und CR 2004, 218 = MMR 2004, 179; OLG Naumburg OLGR 2005, 105 = OLG-NL 2005, 51; LG Köln, Urt. v. 27.10.2005, Az. 8 O 15/05; Hoffmann NJW 2004, 2569, 2571; und NJW 2005, 2595, 2597; s. in and. Zshg. bzgl. Nachweis des Zugangs elektronischer Erklärungen, insbes. e-mail, abw.: Mankowski, NJW 2004, 1901; wobei freilich sehr zweifelhaft ist, ob der Schutz des Erklärenden hierbei weiter gehen kann als beim Zugang einer Postsendung). Entsprechende Risiken muss der Internet-Nutzer, also hier der Verkäufer einkalkulieren. Auch aus Gründen der Missbrauchsgefahr und aus Billigkeitsgründen besteht überdies, kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Urteil des OLG Hamm vom  16.11. 2006, Az. 28 U 84/06, die Entscheidung kann auf den Seiten der Justiz NRW im Volltext nachgelesen werden.

Bei Auffahrunfällen gilt der Anscheinsbeweis

Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Eine Behinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO kann darin liegen, dass der Vorausfahrende in einer Verkehrssituation grundlos abbremst, in der der hinter ihm fahrende einen ausreichenden Sicherheitsabstand noch nicht aufgebaut hat.

Aber auch derjenige, der mit seinem Fahrzeug auf den Vordermann auffährt, hat den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, die Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst oder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

OLG Düsseldorf
Urteil vom 4. November 2005
Az.: I-1 U 152/03

Urteil folgt!