Es ist in der Regel sorgfaltswidrig, auf einer Bundesautobahn im Nahbereich einer Anschlussstelle (hier: weniger als 400m) zur Absicherung einer Baustelle das Verkehrszeichen 223.1 "Seitenstreifen
befahren" aufzustellen.
Wenn ein Verkehrsteilnehmer, der Anordnung des Zeichens 223.1 folgend, den Seitenstreifen als rechte Fahrspur benutzt und dadurch im unmittelbaren Bereich der Anschlussstelle ( hier: auf dem
Beschleunigungsstreifen) einen Verkehrsunfall verursacht, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen das Land wegen einer Amtspflichtverletzung in Betracht.
OLG Celle
Urteil vom 21. Februar 2006
Az.: 14 U 163/05
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