Kartographische Gestaltungen können schutzfähig sein

Die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe für einen Stadtplan kann ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein.

Kartographische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestaltungen gering.

BGH
Urteil vom 23. Juni 2005
Az.: I ZR 227/02

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Entnahme von Daten ist Verstoß gegen das ausschließliche Recht des Herstellers

Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten entnommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den Schutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren.

BGH
Urteil vom 21. Juli 2005
Az.: I ZR 290/02

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„Internet-Domain“ stellt kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 dar

Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

BGH
Urteil vom 5 Juli 2005
Az.: VII ZB 5/05

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Geschäftsaufnahme durch Domain für das Inland prioritätsbegründend

Wird unter einer von Haus aus kennzeichnungskräftigen Internet-Domain (hier: "www.abebooks.com") ein Internetmarktplatz in Form einer gewerbsmäßigen Vermittlung des Kaufs und Verkaufs antiquarischer Bücher im Internet betrieben, so ist die Geschäftsaufnahme auch für das Inland prioritätsbegründend, obwohl die Betreiberfirma in Kanada domiziliert und nur englischsprachige Seiten benutzt. Der erforderliche deutliche Inlandsbezug ergibt sich aus dem Geschäftsgegenstand eines typischen Internetmarkt­platzes speziell für antiquarische Bücher, der von Haus aus nicht auf ein bestimmtes Land beschränkt ist und auch keine dem internationalen Angebot entgegenstehende Länderkennung enthält.

Für den Beginn der Inlandsbenutzungsaufnahme ist nicht nur auf die inländische Beteili­gung gewerblicher Antiquariate als zahlende Mitglieder, sondern auch auf Besucher­kontakte auf den Internetseiten abzustellen, die vom Inland aus bei dem Internetunter­nehmen nach antiquarischen Büchern suchen.

Hanseatisches OLG Hamburg
Urteil vom 25.11.2004
Az.: 3 U 33/03

Gründe
    
    
A.
    

Die Parteien vermitteln den Verkauf von Büchern im Internet und stehen miteinander im Wettbewerb. Die Klägerin betreibt ihre Online-Buchhandlung unter der Bezeichnung "abi books.com".     JurPC Web-Dok.
95/2005,

Die Beklagte firmiert unter "Abebooks Europe GmbH" und ist Inhaberin mehrerer Domain Adressen   u. a. "www.abe-books.de" (Anlage Bekl-K6); vgl. insgesamt die im Klageantrag zu 1. a) aufgeführten Internet Domains  , auf denen sich Buchhändler für Kunden listen lassen können, die antiquarische und vergriffene Bücher suchen.     

Die Klägerin beanstandet die Firmierung der Beklagten und die Verwendung der Domain-Adressen als Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Sie nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Löschung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.     

Die Firma der Klägerin "abi books.com, S. …" wurde am 29. Januar 1998 in das Handelsregister Hamburg unter H xxxx eingetragen (Anlage K 2). Unter dieser Firmierung betreibt sie den Geschäftsbetrieb der Internet-Buchhandlung (Anlage K 1), und zwar seit April 1998   so ihr ausdrückliches und durchgängiges Vorbringen in erster Instanz seit der Klageschrift vom 16. August 2002, Seite 4.     

Die Klägerin vertreibt vor allem Neubücher aus einem Katalog von über 1.000.000 Titeln und bietet auch die Möglichkeit des Austausches antiquarischer Bücher über ihre Internetseiten an. Hierfür nutzt sie die Domain-Adressen "abi books.de" und "abi books.com", deren Inhaberin sie ist (Anlage K 5) und auf denen sie ebenfalls seit April 1998 ein kommerzielles Angebot unterhält (Bl. 4 5).     

Die Klägerin ist Inhaberin der Europäischen Gemeinschaftsmarke "abi books" E xxxxx, angemeldet am 14. April 1998 und eingetragen u. a. für Druckereierzeugnisse jeder Art, insbesondere Bücher und für die Dienstleistungen eines Beraters bezüglich der genannten Waren (Klagemarke; Anlage K 4).     

Die Muttergesellschaft der Beklagten ist die kanadische Fa. A-xxxxxx., (im folgenden: Fa. A_xxxxxx). Diese Fa. A_xxxxxx wurde im Jahre 1995 gegründet und betreibt seit 1996 einen englischsprachigen Internetmarktplatz für vergriffene und antiquarische Bücher unter der am 24. Dezember 1995 angemeldeten Domain Adresse "www.abebooks.com" (Anlagen K 10 11, Anlage B K 1   Bezeichnung der Beklagten Anlagen mit "B K" statt: "K" durch das Gericht). Unter dieser Internet Adresse hatten sich   so die Beklagte   schon vor April 1998 100 deutsche Nutzer als Käufer bzw. Händler registrieren lassen und Kaufgesuche gestellt; davon hatten 20 Personen bereits vor April 1998 über jene Internet-Domain bei der Fa. A_xxxxxx Bücher bestellt (Anlage B K 4).     

Die Beklagte wurde im September 1999 unter der Bezeichnung "j.-xxxx GmbH" gegründet und im Oktober 2001 von der Fa. A_xxxxxx erworben. Seit dem 16. Januar 2002 firmiert die Beklagte unter "abebooks Europe GmbH", so eingetragen seit dem 24. Januar 2002 im Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter H xxxx (Anlage K 6). Die Beklagte bietet Buchhändlern Listing-Möglichkeiten auf ihren deutschsprachigen Internetseiten, über die die Händler mit Kunden in Kontakt kommen, die antiquarische und vergriffene Bücher suchen.     

Hierfür ist die Beklagte Inhaberin folgender   in der Reihenfolge des Klageantrages zu 1. a)   Domain Adressen (Bl. 27; Anlagen K 7, K 17, B K 6): "www.abe-books.de" (Erstregistrierung: 10. November 2001), "www.abebooks.de" (Erstregistrierung: 25. Oktober 1999), "www.abebook.de" (Erstregistrierung: 18. November 2001), "www.abe-book.de" (Erstregistrierung: 5. Dezember 2001), "www.abibooks.de" (Erstregistrierung: 25. Januar 2002) und "www.abi-book.de" (Erstregistrierung: 25. Januar 2002).     

Die Klägerin hat vorgetragen:     

Ihre geltend gemachten Ansprüche betreffend die Domain-Adressen und Firmierung der Beklagten seien gegeben, denn sie (die Klägerin) sei mit ihrer verwechselbar ähnlichen Geschäftsbezeichnung, der Klagemarke und mit ihren Domain-Adressen prioritätsälter. Unter diesen Bezeichnungen sei sie seit April 1998 auf dem Markt für neue und antiquarische Bücher tätig, sie werde schätzungsweise im Jahre 2002 einen Gesamtumsatz von 800.000 EUR erzielen (dazu: Bl. 44 46). Die Kunden seien deutsche und internationale. Ihre Firma ("abi-books.com") stehe als Abkürzung für "Alle Bücher im Internet" (Anlage K 3). Der Firmenbestandteil "abi-books" werde isoliert und deutlich herausgestellt (Anlage K 18); er habe Namensfunktion und sich als Hinweis auf ihr (der Klägerin) Unternehmen durchgesetzt (Bl. 10). Auch in der Firma der Beklagten sei "Abebooks" der eigentlich prägende Bestandteil.     

Demgegenüber benutze die Beklagte ihre "abebooks"-Bezeichnung auf dem deutschen Markt über die Fa. A_xxxxxx erst seit frühestens Anfang 2001, wie schon die Internet-Informationen der Fa. A_xxxxxx ergäben (Anlage K 20). Die englischsprachige Internetseite der Fa. A_xxxxxx sei zwar schon vor April 1998 unter der Domain-Adresse "www.abebooks.com" in Deutschland abrufbar gewesen (Bl. 25), die auf deren Internetseiten befindlichen Angebote seien aber nicht auf den deutschen Markt gerichtet gewesen (Bl. 12):     

Die von der Fa. A_xxxxxx verwendete "com"-Top-Level-Domain sei kein Hinweis auf eine internationale Ausrichtung der Internetseite, in Nordamerika sei sie auch für ausschließlich lokale Angebote üblich. Außerdem habe die englischsprachige Internetseite keinen Hinweis auf einen deutschen Ansprechpartner enthalten (Bl. 13, 66). Es seien keine Werbeaktivitäten der Fa. A_xxxxxx in Deutschland zu verzeichnen gewesen, ihre Internetseite sei in keiner gängigen deutschen Suchmaschine recherchierbar gewesen.

Somit habe vor April 1998 keine relevante Benutzung der Domain-Adresse "www.abebooks.com" auf dem deutschen Markt vorgelegen (Anlagen K 10 12, Bl. 7, 14). Der Abruf durch deutsche Nutzer sei allenfalls sporadisch oder zufällig gewesen; diese vereinzelten Kontakte hätten keine spürbare Auswirkung auf den deutschen Markt gehabt (Bl. 12, 42 43, Anlagen K 19 20).

Die in der Anlage B K 4 aufgelisteten Kunden der Fa. A_xxxxxx seien nur als Kunden, nicht aber als Händler registriert worden, es seien auch keine festen Kunden gewesen (Bl. 41, 64). Das Geschäftskonzept der Fa. A_xxxxxx richte sich aber gerade an Händler, die sich für eine Einstellgebühr hätten registrieren lassen müssen (Bl. 41). Wenn die Beklagte vor 1998 mit fünf Antiquariaten/Buchhändlern aus Deutschland Kontakt gehabt haben wolle, allerdings auch nur als Käufer, so sei das kein "beachtlicher Erfolg" innerhalb Deutschlands mit etwa 5.000 Antiquariaten.     

Mangels einer nachhaltigen Geschäftsbeziehung vor April 1998 habe die Domain-Adresse "www.abebooks.com" eine für den Markenschutz erforderliche Verkehrsgeltung nicht erlangt. Eine solche nachhaltige Geschäftsbeziehung sei allenfalls mit der ersten Registrierung von "www.abebooks.de" am 25. Oktober 1999 aufgenommen worden (Bl. 44).     

Auf den Firmennamen der Fa. A_xxxxxx als prioritätsälteres Kennzeichen könne sich die Beklagte nicht berufen, es werde nicht notwendig als "abebooks" abgekürzt (Bl. 46). Eine Lizenzierung durch die Fa. A_xxxxxx sei nicht erfolgt (Bl. 71).     

Die Domain-Adressen "www.abibooks.de" und "www.abi book.de" habe die Beklagte in direkter Behinderungsabsicht eintragen lassen. Durch die Betätigung der Beklagten unter den angegriffenen Bezeichnungen sei es bereits zu Verwechslungen bei den Kunden der Parteien gekommen (Bl. 11 mit Beweisantritt).     

Die Klägerin hat beantragt,     

1.)    die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen,     
    a)    im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland im Internet die Domain-Adressen

    "www.abe-books.de" und/oder
    "www.abebooks.de" und/oder
    "www.abebook.de" und/oder
    "www.abe-book.de" und/oder
    "www.abibooks.de" und/oder
    "www.abi-book.de"

zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder zu reservieren und/oder reserviert zu halten;     
    b)    im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand des Handels mit Büchern, Ton- und verwandten Datenträgern über das Internet mit

    "abebooks Europe GmbH"

zu bezeichnen;     

2.)    die Beklagte zu verurteilen     
    a)    a)  gegenüber der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main in die Löschung der Domain-Adressen

    "www.abe-books.de" und/oder
    "www.abebooks.de" und/oder
    "www.abebook.de" und/oder
    "www.abe-book.de" und/oder
    "www.abibooks.de" und/oder
    "www.abi-book.de"

einzuwilligen;     

b)    in die Löschung des Firmennamensbestandteils "abebooks" in ihrer beim AG Düsseldorf (H.xxxx) eingetragenen Firma "abebooks Europe GmbH" einzuwilligen;     

3.)    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft unter Angabe der erzielten Umsätze und Werbeausgaben, aufgeschlüsselt nach Vierteiljahren, darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat;     

4.)    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.     

Die Beklagte hat beantragt,     
        die Klage abzuweisen.     

Die Beklagte hat vorgetragen:     

Im Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit der Klägerin stehe eindeutig der Vertrieb von Neubüchern (Anlagen B K 7, 9 10). Die Klägerin biete ihren Kunden nur einen als "Flohmarkt" bezeichnete Tauschbörse und führe ihre Recherchen zu antiquarischen Büchern ansonsten über ihren (der Beklagten) Internetdienst bzw. über den Internetdienst der Fa. A_xxxxxx durch (Bl. 28; Anlage B K 8).     

Sie (die Beklagte) und die Fa. A_xxxxxx seien von Anfang an überwiegend und seit Anfang 2002 ausschließlich auf dem Markt der antiquarischen und vergriffenen Bücher tätig und hätten insoweit eine erheblich größere Geschäftstätigkeit als die Klägerin. Deshalb sei es auch nicht verwunderlich, dass eine Kundin der Klägerin antiquarische Kinderbücher auf ihren (der Beklagten) Internetseiten recherchiert habe; das sei nur dort möglich (vgl. dazu Bl. 57).     

Ihr (der Beklagten) stünden die älteren Rechte an der Geschäftsbezeichnung "abebooks" zu. Der in der Domain Adresse "www.abebooks.com" der Fa. A_xxxxxx enthaltene Bestandteil "abe" sei die Abkürzung für deren Firma ("A_xxxx Book Exxxxxx") und als solche den Nutzern international und auch in Deutschland bekannt. Das Unternehmen der Fa. A_xxxxxx sei von an Anfang an auf den internationalen Markt   also auch auf deutsche Kunden   ausgerichtet gewesen, und nicht etwa nur auf Kanada oder Nordamerika. Das Angebot der Fa. A_xxxxxx sei von Anfang an, also seit 1995 unter der einprägsamen Kurzform und geschäftlichen Bezeichnung "abebooks" betrieben und so auch von den Nutzern wahrgenommen worden (Bl. 29 30 mit Beweisantritt).

Das gelte ebenso für die schon vor April 1998 in Deutschland abrufbare englischsprachige Internetseite "www.abebooks.com". Das zeige schon das ".com"-Kürzel, andernfalls hätte man das kanadische ".ca"-Kürzel für die Registrierung gewählt. Die internationale Ausrichtung sei auch praktiziert worden, so habe es z. B. 105 Nutzer aus Großbritannien gegeben, die sich zwischen 1996 und April 1998 bei "abebooks.com" als Händler hätten registrieren lassen (Anlage B K 2), weitere 45 Händler aus Australien usw. (Bl. 25, Anlage B K 3). Insgesamt hätten sich bis zum 31. März 1998 außerhalb Kanadas und den USA 166 Händler bei "abebooks.com" registrieren lassen und dafür eine monatliche Listing-Gebühr bezahlt. Die gelisteten Händler seien aber nur ein Bruchteil der tatsächlichen Käufer und bloßen Surfern, die mit "abebooks.com" kontaktiert hätten.

Wegen dieses frühzeitigen Erfolgs gerade auch in Europa habe man durch den Kauf ihres (der Beklagten) damals unter "j-xxxx GmbH" firmierenden Unternehmens durch die Fa. A_xxxxxx im Jahre 2001 die Vermarktung des eigenen Angebots in Deutschland und europaweit nur intensivieren wollen. Deswegen seien dann auch die deutschsprachigen Internetseiten unter den vorliegend angegriffenen Domain-Adressen und sie (die Beklagte) als Europazentrale der Fa. A_xxxxxx unter "abebooks Europe GmbH" registriert worden.     

Es habe schon vor April 1998 über die Internetseiten von "www.abebooks.com" erhebliche Aktivitäten in Deutschland gegeben, und zwar hätten sich vor April 1998 100 deutsche Nutzer als Käufer bzw. Händler registrieren lassen und 159 Kaufgesuche gestellt, davon fünf Antiquariatsinhaber, zwei Buchhandlungen für gebrauchte Bücher und zahlreiche Mitarbeiter von wissenschaftlichen Instituten (Anlage B K 4); die fünf Antiquariatsinhaber seien nicht nur als Käufer, sondern auch als Händler bei "abebooks" aktiv gewesen (Bl. 27 mit Beweisantritt), sie hätten sich als User registrieren lassen (Bl. 55 mit Beweisantritt).     

Sie (die Beklagte) habe die vor April 1998 registrierten deutschen Käufer/Händler befragt, 20 von 100 Befragten hätten geantwortet und übereinstimmend angegeben, sie hätten schon vor April 1998 bei "abebooks" Bücher bestellt, auf die Webseite "abebooks.com" seien 14 Personen durch eine Suchmaschine für antiquarische Bücher gestoßen (Bl. 26; Anlage B K 5). Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Markt für den Vertrieb antiquarischer und vergriffener Bücher über das Internet im Jahre 1998 ganz speziell und noch klein gewesen sei; entgegen der Behauptung der Klägerin gäbe es nicht 5.000 Antiquariate in Deutschland, sondern nur 1.500 (Bl. 55).     

Die Domain-Adressen "www.abibooks.de" und "www.abi book.de" seien registriert worden, weil sie die englische Aussprache des Wortes "abebooks" in deutscher Schriftform repräsentierten.     

Die Parteien bedienten zudem unterschiedliche Kundenkreise, es fehle an einer für die Verwechslungsgefahr bedeutsamen Branchen- bzw. Warenähnlichkeit (Bl. 35 36).     

Durch Urteil vom 14. Januar 2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.     

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.     

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie noch vor:     

Das Landgericht habe die tatsächliche Voraussetzung eines spürbaren wirtschaftlichen Effekts auf dem entsprechenden Markt als Erfordernis für die Entstehung eines Kennzeichenschutzes verkannt (Bl. 118). Die nationalen Gerichte seien durch die Joint Recommendation der WIPO (Anlage K 31) für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Benutzung von Kennzeichenrechten im Internet gebunden; danach liege ein Zeichengebrauch nur vor, wenn es zu wirtschaftlichen Auswirkungen auf den jeweiligen Mitgliedsstaat gekommen sei (Bl. 133 ff.). Ein solcher wirtschaftlicher Effekt seitens der Fa. A_xxxxxx auf dem deutschen Markt sei Anfang 1998 nicht ersichtlich (Bl. 136).     

Die Beklagte sei entgegen dem Landgericht keine Online-Buchhandlung. Die Beklagte und die Fa. A_xxxxxx betrieben lediglich Internetdatenbanken zur Vermittlung von Antiquariaten. Diese allein seien Mitglieder ("members") und zahlten Gebühren für die Aufnahme in die Datenbank (Anlage K 22; Bl. 120, 128). Die Fa. A_xxxxxx betreibe keinen Handel mit Büchern, wer ein in die Datenbank eingestelltes Buch kaufen wolle, richte das Kaufgesuch entweder direkt an das betreffende Antiquariat oder an die Fa. A_xxxxxx, die nur in Botenfunktion das Kaufgesuch weiterleite. Ein von der Fa. A_xxxxxx vermittelter Kaufvertrag komme ohne deren Mitwirkung und ohne deren finanzielle Beteiligung zwischen den Antiquariaten und den Nutzern zustande (Bl. 120).     

Die Fa. A_xxxxxx habe die Domain-Adresse "www.abebooks.com" zunächst ausschließlich als bloße Internet-Adresse benutzt, während sie auf ihrer Homepage unter ihrem vollen Firmennamen oder mit dem Kürzel "ABE" aufgetreten sei (Bl. 121; Anlage K 25); erst später habe die Fa. A_xxxxxx die Bezeichnung "www.abebooks.com" auch als Unternehmensbezeichnung herausgestellt (Anlage K 26; Bl. 121). Anfang 1998 habe es in Deutschland oder im deutschen Sprachraum keine Antiquariate gegeben, die an die Vermittlungsleistungen der Fa. A_xxxxxx angeschlossen gewesen seien (Anlagen K 27 28; Bl. 121 122, 129); Deutschland sei in deren Länderliste nicht vor Ende 1998 geführt gewesen (Anlagen K 29 30; Bl. 123 124).

Auf etwaige Kundenkontakte komme es für den Unternehmensbeginn der Fa. A_xxxxxx in Deutschland nicht an, denn diese Besucher seien keine Antiquariate und gehörten nicht zu den von der Fa. A_xxxxxx mit ihrem entgeltlichen Dienstleistungsangebot angesprochenen Verkehrskreisen. Die von der Beklagten vorgelegten Listen über die Kontakte vor April 1998 (Anlagen B K 4 5) und die Behauptungen dazu würden mit Nichtwissen bestritten, zudem besage die Liste gemäß Anlage B K 4 nichts darüber, ob und gegebenenfalls mit welchen Usern der Webseiten es tatsächlich zu einer Geschäftsbeziehung durch Bestellung eines Buches gekommen sei (Bl. 125 126). Aus der Liste gemäß Anlage B K 4 ergebe sich nur ein User (C.-xxxxx), der präzise mit einer Buchbestellung vor Februar 1998 bei der Fa. A_xxxxxx geführt sei (Bl. 127).     

Sie (die Klägerin) sei prioritätsälter. Ihre Firma sei am 29. Januar 1998 in das Handelsregister eingetragen worden, sie habe ihre aktive Geschäftstätigkeit Anfang Februar 1998 aufgenommen (so: Anlage K 21; Bl. 119). Sie sei seit dem 1. Februar 1998 Mitglied des Norddeutschen Verleger- und Buchhändlerverbandes und seit dem 1. März 1998 Mitglied des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels (Bl. 119). An einer Geschäftstätigkeit der Beklagten vor Anfang Februar 1998 fehle es vorliegend.     

Der Kollisionszeitpunkt habe bereits im Januar 1998 gelegen (so die Klägerin Bl. 227). Zu diesem Zeitpunkt sei sie (die Klägerin) bereits geschäftlich tätig gewesen (Bl. 227 mit Beweisantritt, Anlagen K 34 37). Der Vorwurf der Bösgläubigkeit sei unbegründet (Bl. 230 233 mit Beweisantritt, Anlagen K 38 42)     

Die Klägerin beantragt (wegen der ursprünglich angekündigten Fassung der Anträge: Bl. 116 117),

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen,     

1.)    es bei Vermeidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen,     
    a)    im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland im Internet die Domain-Adresse(n)

    "www.abe-books.de" und/oder
    "www.abebooks.de" und/oder
    "www.abebook.de" und/oder
    "www.abe-book.de" und/oder
    "www.abibooks.de" und/oder
    "www.abi-book.de"

zu verwenden und/oder verwenden zu lassen;     

b)    im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand des Handels mit Büchern, Ton- und verwandten Datenträgern über das Internet mit

    "abebooks Europe GmbH"

zu bezeichnen;     

2.)    gegenüber der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main in die Löschung der Domain-Adressen

    "www.abe-books.de" und/oder
    "www.abebooks.de" und/oder
    "www.abebook.de" und/oder
    "www.abe-book.de" und/oder
    "www.abibooks.de" und/oder
    "www.abi-book.de"

einzuwilligen (vgl. den erstinstanzlich gestellten Antrag zu 2. lit. a);     

3.)    in die Löschung ihrer beim Amtsgericht Düsseldorf (H-xxx) eingetragenen Firma "abebooks Europe GmbH" einzuwilligen (vgl. den erstinstanzlich gestellten Antrag zu 2. lit. b);     

4.)    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft unter Angabe der erzielten Umsätze und Werbeausgaben, aufgeschlüsselt nach Vierteiljahren, darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen   beginnend mit den Daten der Erstreservierung der Domain gemäß Anlage B K 6 und bezüglich der Firma beginnend mit dem 16. Januar 2002   begangen hat (vgl. den erstinstanzlich gestellten Antrag zu 3.);     

5.)    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen   beginnend mit den Daten der Erstreservierung der Domain gemäß Anlage B K 6 und bezüglich der Firma beginnend mit dem 16. Januar 2002   entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird (vgl. den erstinstanzlich gestellten Antrag zu 4.).

Die Beklagte beantragt,     
        die Berufung zurückzuweisen,     

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt sie noch vor:     

Der Vortrag der Klägerin, sie habe bereits im Februar 1998 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen, sei als verspätet zurückzuweisen, er werde mit Nichtwissen bestritten. Die vorgelegte Korrespondenz (Anlage K 21) sei nicht unterschrieben und nicht aussagekräftig (Bl. 190).      

Jedenfalls habe die Fa. A_xxxxxx mehr als zwei Jahre zuvor ihre Domain weltweit als Marktplatz für antiquarische, gebrauchte und vergriffene Bücher genutzt (Bl. 183).     

Sie bzw. die Fa. A_xxxxxx seien als Vermittler an den Vertragsabschlüssen wirtschaftlich direkt beteiligt (Anlage K 24, Bl. 186). Die aufgeführten 159 Kaufgesuche seien nur ein Teil der (potentiellen) Kunden der Fa. A_xxxxxx vor der Existenz der Klägerin bzw. vor April 1998 gewesen, da eine Bestellung auch ohne Registrierung möglich gewesen sei. Lediglich für ein Kaufgesuch sei eine Registrierung erforderlich gewesen (Bl. 188). Kunden seien nicht nur Antiquariate, sondern jeder Käufer als User der Webseiten, da dieser auch die Dienstleistungen der Fa. A_xxxxxx in Anspruch genommen habe (Bl. 188).     

Der Online-Buchhandel sei im Jahre 1995 sehr klein gewesen und habe einer Marktnische geglichen (Anlagen B K 13 17, Bl. 190 ff.). Deswegen habe die Fa. A_xxxxxx ihre Geschäftstätigkeit nicht auf einzelne Länder fokussiert, sondern international gehalten (Bl. 194). Vor April 1998 habe sich das Angebot an Käufer und Verkäufer englischsprachiger Altbücher gerichtet (Bl. 196). Insoweit sei die Sprache kein maßgebliches Bewertungskriterium für den Inlandsbezug der Kennzeichennutzung (Bl. 212).     

Die Fa. A_xxxxxx habe die Domain "www.abebooks.com" als Firmenschlagwort auf ihrer Homepage vor April 1998 herausgestellt und benutzt (Bl. 200), diese Bezeichnung habe sie in ihrer E-Mail-Korrespondenz in den Jahren 1996/1997 gegenüber Kunden benutzt (Anlage K KE 21, Bl. 201).     

Die WIPO-Empfehlungen seien für das Gericht nicht verbindlich, aber auch nach diesen Kriterien läge eine Benutzung in Deutschland zu Gunsten der Fa. A_xxxxxx vor (Bl. 206 209), zumal die Klägerin das Zeichen der Fa. A_xxxxxx habe kennen müssen und deswegen von Anfang an bösgläubig gewesen sei.     

Soweit die Klägerin behaupte, sie (die Beklagte) und die Fa. A_xxxxxx seien keine Buchhändler, sei die Klage mangels Branchennähe unschlüssig und abzuweisen.     

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.     
    

B.
    
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß unter Abweisung der in der Berufungsverhandlung gestellten Klageanträge zurückzuweisen.     
    
I.
    
Der mit dem Klageantrag zu 1.) lit. a betreffend die Domain-Adresse "www.abe books.de" geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nach Auffassung des Senats nicht begründet.     

1.)  Die Klägerin stützt sich für ihren Unterlassungsanspruch auf die Klagemarke sowie auf ihre Unternehmenskennzeichen "abi-books.com" bzw. "abi-books.com, S.-xxxx". Die eingetragene Klagemarke wurde, wie ausgeführt, am 14. April 1998 angemeldet (Anlage K 4), die Firma der Klägerin wurde am 29. Januar 1998 im Handelsregister eingetragen (Anlage K 2).

Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin kommt eine frühere Priorität als die aus der Klagemarke nur aufgrund ihres Rechts an ihrem Unternehmenskennzeichen in Betracht. Dabei ist das Landgericht entsprechend dem erstinstanzlichen Vorbringen zutreffend davon ausgegangen, dass auch aus dem Firmenrecht der Klägerin keine frühere Priorität als April 1998 in Betracht kam. Denn die Klägerin hatte durchgehend in erster Instanz vorgetragen, sie habe ihren Geschäftsbetrieb der Internet-Buchhandlung unter dieser Firmierung seit April 1998 betrieben. Für die Priorität eines Unternehmenskennzeichens ist die Eintragung der Firma allein nicht von Bedeutung.

Es kann offen bleiben, ob die Klägerin in prozessual zulässiger Weise ihr Vorbringen erst in zweiter Instanz ändern konnte, indem sie nunmehr eine frühere Geschäftstätigkeit unter ihrem Unternehmenskennzeichen behauptet und den "Kollisionszeitpunkt" auf Februar 1998 oder (zuletzt) Januar 1998 vorverlagert sehen möchte. Dagegen sprechen allerdings nicht unerhebliche Bedenken, weil die Beklagte zum Beleg der tatsächlichen inländischen Aktivitäten auf der Homepage ihrer Muttergesellschaft, der Fa. A_xxxxxx, spezielle Kundenbefragungen bezogen auf "vor bzw. im April 1998" unternommen hat und der Beklagten Gelegenheit gegeben werden müsste, auf den in zweiter Instanz geänderten Klägervortrag mit entsprechender Nachfrage zu reagieren, sofern es auf diese Einzelheiten ankommen sollte. Das ist allerdings, wie noch auszuführen sein wird, nach Auffassung des Senats nicht der Fall, so dass unterstellt werden kann, dass die Klägerin im Januar 1998 ihr Unternehmenskennzeichen rechtsbegründend in Gebrauch genommen hat.

2.)  Der Muttergesellschaft der Beklagten, der Fa. A_xxxxxx steht an der Geschäftsbezeichnung "www.abebooks.com" im Falle deren Inlandsbenutzung ein Kennzeichenrecht zu.

(a)  Mit der Benutzung dieser Bezeichnung als Geschäftsbezeichnung entstehen mit dem Recht an dem Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 1 MarkenG) auch die Verbietungsrechte nach § 15 MarkenG.

Die Bezeichnung "www.abebooks.com" hat von Haus aus normale Kennzeichnungskraft. Für den Verkehr werden die Bestandteile "www." und ".com" ohne weiteres als Hinweise auf das Internet und bei der Domainnutzung als technisch bedingte Zeichen erkannt, das gilt auch dann, wenn die Bezeichnung mit diesen Bestandteilen außerhalb des Internets (z. B. in der Printwerbung unter Hinweis auf diese Domain) benutzt wird.     
Die Bezeichnung "www.abebooks.com" ist gleichwohl insgesamt von Haus aus normal kennzeichnungskräftig, die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils hierzu macht sich der Senat zu eigen.

Der die Bezeichnung prägende Bestandteil "abebooks" lässt zwar "books" und damit einen Hinweis auf Bücher erkennen. Der Bestandteil "abebooks" ist aber gleichwohl nach Art einer Phantasiebezeichnung gebildet, die nur Anklänge nach Art einer sprechenden Kennzeichnung in Richtung "Bücher" bietet, ohne damit aber zu einer bloß beschreibenden Angabe zu werden. Der Anfang "abe" ist eigentümlich und für den Verkehr erkennbar nicht beschreibend. Dass dieser Wortanfang als Abkürzung für die Firma der Muttergesellschaft der Beklagten (wie ausgeführt, für: "A-xxxx Book Exxxxxxx") stehen soll, erschließt sich dem Publikum nicht, es wirkt nicht wie eine Abkürzung, sondern wie ein Phantasiewort. Durch den Wortanfang "abe" entsteht mit der Verschmelzung von "abe" und "books" zu einem Gesamtwort eine eigenständige Wortbildung nach Art eines typischen Markennamens mit originärer Kennzeichnungskraft.

Die Bezeichnung "www.abebooks.com" ist als Internet-Domain aus der Bezeichnung "abebooks" mit, wie ausgeführt, originärer Kennzeichnungskraft gebildet, insoweit ist auch die Bezeichnung insgesamt kennzeichnungskräftig.

(b)  Die Fa. A_xxxxxx verwendet "www.abebooks.com" als Internetadresse für ihre Webseiten, auf denen sie gewerbsmäßig die Vermittlung des Verkaufs antiquarischer Bücher betreibt. Durch diesen Gebrauch benutzt die Fa. A_xxxxxx die Bezeichnung "www.abebooks.com" nicht nur als Adresse, sondern zugleich als Unternehmensbezeichnung.

Internet Domain Namen haben neben der eigentlichen Adressenfunktion in der Regel Sekundärfunktionen. Bestehen sie erkennbar nur aus Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder entsprechenden Abkürzungen, so stellt ihre Wiedergabe z. B. in schriftlicher Form einen kennzeichenmäßigen Gebrauch im herkömmlichen Sinne dar, da sie der Verkehr ohne weiteres als Bezeichnung des über die Internet-Adresse erreichbaren Unternehmens verstehen wird.     

Das gilt im vorliegenden Fall. Für den Verkehr ist mit "www.abebooks.com" das Unternehmen "abebooks" zu erreichen, auf den Webseiten findet die Vermittlung des Verkaufs antiquarischer Bücher statt. Dass die Fa. A_xxxxxx ihrerseits davon abweichend firmiert, steht der Annahme dieses auch so gebrauchten Unternehmenskennzeichens nicht entgegen.

3.)  Zwischen der Bezeichnung "www.abebooks.com" der Fa. A_xxxxxx und der Unternehmensbezeichnung der Klägerin "abi-books.com" besteht Verwechslungsgefahr.

Beide Bezeichnungen haben, entsprechend den obigen Ausführungen normale Kennzeichnungskraft, sie stimmen bis auf das "e" bzw. "i" in der unbetonten Wortmitte miteinander überein, wobei maßgeblich auf die Bestandteile "abebooks" und "abi-books" abzustellen ist und nicht auf die zusätzlichen Übereinstimmungen in den Internetabkürzungen. Auch "abi-books" ist (wie "abebooks") eine Phantasiebezeichnung mit dem "sprechenden" Hinweis auf "Bücher", und zwar (nicht anders als bei "abebooks" von normaler Unterscheidungskraft von Haus aus. Der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Klägerin der Bestandteil "abi" die Abkürzung für "Alle Bücher im Internet" (Anlage K 3) bedeuten soll, erschließt sich dem Verkehr aus dem Wort "abi" nicht. "Abi" wirkt nicht wie eine bloße Abkürzung. In der maßgeblichen Gesamtwirkung entsteht ein kennzeichnungskräftiger Gesamtbegriff "abi-books".     

Zu Recht hat das Landgericht die Verwechslungsgefahr unter umfassender Würdigung der Ähnlichkeit der Zeichen und der gegenüberstehenden Dienstleistungen bejaht. Die Klägerin betreibt eine Online-Buchhandlung und die Fa. A_xxxxxx vermittelt auf ihren Webseiten den Verkauf antiquarischer Bücher. Die Geschäftstätigkeiten der Parteien stimmen in der Funktion nahezu überein, die Branche ist jedenfalls identisch. Die Kennzeichen stimmen, wie ausgeführt, bis auf das "e" bzw. "i" in der unbetonten Wortmitte miteinander überein.     

4.)  Auch nach Auffassung des Senats hat die Fa. A_xxxxxx aufgrund ihres Unternehmenskennzeichens "www.abebooks.com" gegenüber der Klägerin im Inland die bessere Priorität.     

(a)  Die Fa. A_xxxxxx betreibt unstreitig unter der am 24. Dezember 1995 angemeldeten Domain-Adresse "www.abebooks.com" auf ihren Webseiten einen Internetmarktplatz für antiquarische, gebrauchte und vergriffene Bücher, und zwar bereits seit 1996.

(b)  Bei der Fa. A_xxxxxx gibt es zum einen den sog. "member" als Kunden, es sind Antiquariatshändler, die gegen Entgelt auf den Webseiten der Fa. A_xxxxxx ihre antiquarischen Bücher anbieten ("listen"). Des Weiteren gibt es den ebenfalls registrierten sog. "user", der ein bestimmtes antiquarisches Buch nachfragt und sich deswegen als Suchender registrieren lässt, so dass auf diesem Wege ein Kontakt mit einem sich auf die Suchanzeige meldenden Antiquariatshändler zustande kommen kann. Schließlich gibt es diejenigen Kunden, die sich für die auf den Webseiten angekündigten Bücher der "menber" interessieren und durch Vermittlung der Fa. A_xxxxxx direkt mit dem betreffenden Antiquariat Kontakt aufnehmen.

 (c)  Die Fa. A_xxxxxx genießt auch im Inland aufgrund und seit der Benutzungsaufnahme ihrer Domain-Adresse "www.abebooks.com" mit den auf ihren Webseiten betriebenen, oben beschriebenen Geschäftstätigkeit der Vermittlung im Internet von antiquarischen Büchern an dieser Bezeichnung Kennzeichenschutz.

Der Umstand, dass die Fa. A_xxxxxx in Kanada ansässig ist, steht dem nicht entgegen. Voraussetzung ist   entsprechend den allgemeinen Grundsätzen   die Ingebrauchnahme im Inland, die auf eine dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit im Inland schließen lässt (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 5 MarkenG Rz. 59 m. w. N.). Das ist bei der oben beschriebenen Geschäftstätigkeit der Fa. A_xxxxxx auf ihren Webseiten auch im Inland vorliegend der Fall.

(aa)  Aufgrund des globalen Charakters des Internets, das einen Zugriff auf jede Homepage von jedem Land aus ermöglicht, ist allerdings für die Annahme einer Ingebrauchnahme einer Kennzeichnung im Inland über eine Internetadresse erforderlich, dass die betreffende Homepage einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist, die bloße Abrufbarkeit im Inland als solche kann verständigerweise nicht ausreichen. Es kommt insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an, die insgesamt zu würdigen sind (OLG Hamburg MMR 2002, 822, 823; Ingerl/Rohnke, a. a. O., nach § 15 MarkenG, Rz. 122).     

(bb)  Von ganz maßgeblicher Bedeutung für den anzunehmenden Inlandsbezug ist die von der Fa. A_xxxxxx auf ihren Webseiten angebotene Dienstleistung. Sie vermittelt, wie ausgeführt, speziell über das Internet den Kauf bzw. Verkauf von antiquarischen Büchern. Insoweit handelt es sich nicht etwa um ein sog. Platzgeschäft, das an sich nur an einem Ort seine Geschäftstätigkeit entfaltet (z. B. ein Hotel) oder um ein in einem Land mit eigenem Vertrieb tätiges Unternehmen, das eher nur ausnahmsweise auch ausländische Kunden zu seinen Interessenten zählt, sondern um einen Geschäftsbetrieb speziell als Internet-Dienstleistungsunternehmen, das seine eigentliche Geschäftstätigkeit nur auf den Webseiten entfaltet und damit international   und nicht nur auf bestimmte Länder beschränkt   nachgefragt wird.     

Eine solche Dienstleistung speziell im Internet ist gerade wegen der vermittelten Käufe und Verkäufe von antiquarischen Büchern international ausgerichtet und nicht "von Haus aus" und typischerweise etwa auf den Sitz des Internetunternehmens bezogen. Deswegen lässt sich nicht sagen, dass die Fa. A_xxxxxx in ihrer Tätigkeit (zunächst) auf das Land Kanada, in dem das Unternehmen domiziliert, oder auf den Kontinent Amerika beschränkt gewesen wäre. Die räumliche Entfernung zu Deutschland spielt wegen des Internets keine Rolle, weil es für die potentiellen Kunden von untergeordneter Bedeutung ist, an welcher Stelle der Vermittler der Buch-Angebote sitzt.

(cc)  Es gibt keine durchgreifenden Gesichtspunkte, die gegen eine weltweit ausgerichtete Tätigkeit der Fa. A_xxxxxx mit einem demgemäß auch vorhandenen Inlandsbezug von vornherein sprechen.     

Dass die Webseiten der Fa. A_xxxxxx in englischer Sprache gehalten sind, spricht nicht gegen den Inlandsbezug. Wer nach einem (seltenen) antiquarischen Buch bei einem international tätigen Vermittler sucht, wird aus der universell im Handel üblichen englischen Sprache nicht schließen, dass dieses Internetunternehmen nicht auch im Inland tätig wird. Entsprechendes gilt für die Domain "www.abebooks.com" mit der "com"-Top-Level-Domain. Es mag sein, dass es   wie in Deutschland   auch in Kanada viele Unternehmen gibt, die nicht die nationale Top-Level-Domain benutzen, ein Hinweis für eine irgendwie beschränkte Geschäftstätigkeit ist das jedenfalls nicht.     

Irgendwelche sprachlichen Schwerpunkte der zu vermittelnden antiquarischen Bücher sprechen nicht etwa gegen einen (auch gegebenen) Inlandsbezug. Wer aus Deutschland englischsprachige antiquarische Bücher sucht, wird nahe liegend auch ein kanadisches Internet-Unternehmen heranziehen, wenn die dort gelisteten Händler schwerpunktmäßig aus dem englischen Sprachraum kommen. Ebenso können über diese auch alte z. B. deutsche Bücher angeboten werden, etwa aus Auswandererfamilien usw., insoweit ergeben sich aus der sprachlichen Herkunft der Bücher keine Begrenzungen des Geschäftsbezuges der Fa. A_xxxxxx.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht etwa allein darauf abzustellen, ab wann es gewerbliche Antiquariate gegeben hat, die sich bei der Fa. A_xxxxxx als member haben gegen Entgelt registrieren lassen. Das ist auch nicht etwa der "eigentliche" Geschäftsbetrieb der Fa. A_xxxxxx, dieser besteht in dem Internetmarkt, der sich aus dem Zusammenbringen der Interessenten ergibt und der mit der Eröffnung besteht. Deswegen kommt es ebenso und ohne Abwertung in der wirtschaftlichen Bedeutung auch auf die Interessenten an, die auf den Webseiten der Fa. A_xxxxxx nach antiquarischen Büchern suchen. Es spricht schon nach der Lebenserfahrung nichts dafür, dass dies nicht alsbald nach der Eröffnung des Internetmarkts seitens auch inländischer Interessenten geschehen wäre. Im Übrigen hat bereits   ohne dass es darauf maßgeblich ankäme   am 15. Juli 1997 ein deutsches Antiquariat bei der Fa. A_xxxxxx einen Antrag auf Mitgliedschaft als member gestellt.     

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Argument der Klägerin, am 31. Januar 1998 sei Deutschland noch nicht auf der "Länderliste" der Fa. A_xxxxxx (Anlage K 30) gewesen. Bei dieser Liste geht es nur um die member, die bei der Fa. A_xxxxxx bis damals registriert worden sind. Das sagt aber nichts über eine nicht auch für das Inland bestehende Geschäftsaktivität aus. Es ist nicht erkennbar, dass ein inländischer Besucher auf den Webseiten der Fa. A_xxxxxx damals "gesperrt" gewesen wäre, es gab keine spezielle Länderkennung oder Hinweise auf eine nicht für Deutschland geltende Webseite, wie es etwa bei Versandhändlern mit nur eingeschränkter Lieferbereitschaft vorkommt.     

Schließlich greift auch nicht das Argument der Klägerin durch, die Fa. A_xxxxxx selbst habe sich zunächst nicht als weltweit tätiges Unternehmen begriffen. Die eigene Darstellung der Fa. A_xxxxxx betrifft den Schwerpunkt der eigenen unternehmerischen Tätigkeit, die sicher erst durch den Erwerb der Beklagten ein ganz erheblich gesteigertes Gewicht gerade in Deutschland bekommen hat und die Anzahl der als member registrierten deutschen Antiquariate hat ansteigen lassen. Gegen den tendenziell bereits vorhandenen Inlandsbezug ist damit aber nichts gesagt, die Markteröffnung im Internet war, wie ausgeführt, weltweit und damit auch im Inland.

Wegen der Besonderheit des Unternehmens der Fa. A_xxxxxx als typischer Internetmarktplatz und dem daraus herzuleitenden Bezug auch auf das Inland kommt es im Einzelnen auf die von der Beklagten vorgelegten tatsächlichen Kontakte aus dem Inland vor 1998 nicht maßgeblich an (Anlagen B K 4 5). Für die Priorität ist die Ingebrauchnahme maßgeblich, abzustellen ist insoweit auf die Eröffnung des Internet-Marktplatzes. Dass das Unternehmen auch im Inland gesteigert Erfolg gehabt hat, belegt die kontinuierliche Geschäftstätigkeit. Die Inanspruchnahme einer Priorität durch Ingebrauchnahme erfordert aber nicht, dass die Geschäftstätigkeit schon zu Anfang von großem Umfang gewesen wäre. Vielmehr sind auch nach außen in Erscheinung tretenden Aktivitäten ausreichend, wenn sie aus der Rückschau den Beginn einer stetigen Geschäftstätigkeit zeigen. Das ist vorliegend der Fall.

Auf eine Bekanntheit der Bezeichnung "www.abebooks.com" in Deutschland kommt es nicht an. Die Bezeichnung ist von Haus aus kennzeichnungskräftig.

Nach alledem führt auch die Interessenabwägung der von den Parteien aufgezeigten widerstreitenden Interessen zur Bejahung eines Inlandsschutzes.

(d)  Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob für einen hinreichenden Inlandsbezug in Anlehnung der WIPO-Empfehlungen über den Schutz von Marken und anderen Kennzeichenrechten im Internet ein Schutz nur in Gegenden angenommen werden kann, in denen ein über die Abrufbarkeit im Internet hinausgehender "commercial effect" festzustellen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Auflage, § 5 MarkenG Rz. 78, 82 m. w. N.), kann offen bleiben.

Ein solcher Effekt in Deutschland ist gegeben. Die Top-Level-Domain ".com" spricht für eine geschäftliche Internetanwendung. Die Lebenserfahrung spricht nur dafür, dass auch im Inland Interessenten für antiquarische Bücher das Angebot der Fa. A_xxxxxx nutzen werden und dass das auch wirtschaftliche Auswirkungen in Deutschland gehabt hat. Auch insoweit ist für die Priorität die typische Geschäftsentwicklung eines Unternehmens mit steigerndem Erfolg in der gebotenen Weise mitzuberücksichtigen.

5.)  Die Beklagte kann sich auf die besseren Rechte der Fa. A_xxxxxx berufen. Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

(a)  Der wegen Markenverletzung in Anspruch genommene Verletzer kann dem Kläger ältere Rechte anderer Inhaber grundsätzlich nicht entgegenhalten, denn diese entfalten ihre Vorrangswirkung nur zugunsten ihrer Inhaber. Die BGH-Rechtsprechung lässt jedoch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 986 Abs. 1 BGB die Einrede aus einem prioritätsälteren Recht eines Dritten dann zu, wenn der Beklagte aufgrund schuldrechtlicher, insbesondere vertraglicher Gestattung zur Benutzung des älteren Rechts des Dritten berechtigt ist und das Recht des Dritten gegenüber dem Kläger durchsetzbar ist, d. h. der Dritte seinerseits vom Kläger Unterlassung verlangen kann (BGH GRUR 1994, 652 – Virion, GRUR 1993, 574 – Decker; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 14 MarkenG Rz. 26).

(b)  Auch nach Auffassung des Senats kann sich die Beklagte insoweit auf eine Gestattung der Verwendung der Bezeichnung "www.abebooks.com" gegenüber der Klägerin berufen, und zwar mit der für die Fa. A_xxxxxx maßgeblichen Priorität.

Die Fa. A_xxxxxx ist die Muttergesellschaft der Beklagten und inzwischen deren "europäischer Zweig". Die Beklagte wurde von der Fa. A_xxxxxx im Oktober 2001 erworben und firmiert seit dem 16. Januar 2002 unter "abebooks Europe GmbH". Damit ist der Beklagten zumindest konkludent die Verwendung der Bezeichnung "abebooks" gestattet worden. Das reicht für die Einrede aufgrund fremden Gegenrechts entsprechend den obigen Grundsätzen (BGH, a. a. O. – Virion) ohne weiteres aus. Auf eine ausdrückliche Lizenzierung dieser Bezeichnung kommt es, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht an.
    
II.
    
Der mit dem Klageantrag zu 1.) lit. a betreffend die übrigen dort aufgeführten Domain-Adressen geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie der Klageantrag zu 1.) lit. b und die übrigen Klageanträge zu 2.) bis 5.) in der Berufungsverhandlung gestellten Fassung ist ebenfalls nicht begründet.

Den geltend gemachten Ansprüchen steht das prioritätsältere Recht der Fa. A_xxxxxx an der Bezeichnung "www.abebooks.com" entgegen. Auf die obigen Ausführungen wird entsprechend Bezug genommen.
    
IV.
    
Die Berufung der Klägerin ist nach alledem nicht begründet.  

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Presseäußerung des Geschäftsführers stellt keine „Wettbewerbshandlung“ dar

Die Presseäußerung des interviewten Geschäftsführers eines Online-Dienstes für Preis­vergleiche stellt grundsätzlich keine "Wettbewerbshandlung" (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) dar, auch wenn darin Sonderangebote eines namentlich genannten Elektronik-Kaufhauses kri­tisch-bilanzierend bewertet werden. Der Online-Dienst ist ein Unternehmen medialer Art, in dessen "redaktionellem" Bereich gibt es (wie bei der Presse) wegen Art. 5 GG keine Ver­mutung, dass solche Äußerungen in Wettbewerbsabsicht erfolgen, zumal der Online-Dienst die Verbraucher informiert und berät. Das gilt entsprechend für den in dem Zeitschriftenarti­kel zitierten Geschäftsführer des Online-Dienstes.

Die zitierte Äußerung als solche gibt für eine andere Beurteilung keinen Anhalt. Die Mei­nungsäußerung ist weder besonders polemisch noch überspitzt ist, sie läuft auf den allge­meinen Rat hinaus, Sonderangebote im Einzelnen zu prüfen, weil es preisgünstige Ange­bote, aber auch "Ladenhüter" sein könnten.

Hanseatisches OLG
Urteil vom 27. Januar 2005
Az.: 3 U 113/04

Gründe
   
   
A.
   

Die Klägerin vertreibt im Einzelhandel u. a. Artikel der Unterhaltungselektronik, Computer und Elektroartikel. Sie nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten wegen einer Äußerung auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Auskunft in Anspruch.     JurPC Web-Dok.
96/2005,

Der Beklagte ist Geschäftsführer der im Passivrubrum für seine Anschrift aufgeführten Ipp Verlagsgesellschaft mbH (kurz: Ipp GmbH), die im Internet unter der Domain "www.preiswerter.de" einen ebenso bezeichneten Service für Preisvergleiche betreibt (Anlage B 2).

In der Zeitschrift FOMO, Ausgabe 5/2004, erschien die Veröffentlichung "Ich bin doch nicht blöd – Media Markt & Co. präsentieren sich mit großem Werbeaufwand als sehr günstig. Doch oft sind Fachhändler billiger." (Anlage K JS 2). Unter dieser Überschrift heißt es in dem Artikel u. a.:

Von wegen "Geizpreise" bei Saturn. Und auch die "Mutter aller Schnäppchen" bei Media Markt bekommt nicht "jeden Preis klein". "Die großen Discounter sind häufig relativ teuer", erklärt B. W. von der Verbraucherzentrale H.

Schöner Schein. Eine aktuelle FOMO-Stichprobe unter Elektro-Großmärkten bestätigt dies: Fachhändler unterbieten oft die vermeintlichen Schnäppchen von Media Markt & Co. So ermittelte der Hamburger Marktbeobachter Preiswerter.de für den LCD-Fernseher Sony KLV 21 SR 2 als besten Händlerpreis in seiner Datenbank 1250 Euro – 349 Euro weniger als bei Saturn. 174 Euro sparen Käufer eines Notebooks Fujitsu-Siemens Amilo D 7830 gegenüber einer Media-Markt-Offerte (s. Tabelle).

"Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter oder eigens für die Ketten gefertigte Produkte", bilanziert P., Geschäftsführer des Online-Preisvergleichs Preiswerter.de. Echte Knüller mit extrem gutem Preis-Leistungsverhältnis seien meist nur die wenigen bundesweit beworbenen Produkte. "Diese werden dann gezielt auf den Titelseiten von Tageszeitungsbeilagen oder in TV-Spots exponiert", weiß P … (Anlage K JS 2).    

Die Klägerin hat vorgetragen:    
    Der Beklagte habe die ihm in der Veröffentlichung zugeschriebene Äußerung getan (Beweisantritt Bl. 4), diese sei unwahr, irreführend und sittenwidrig (§ 823 ff. BGB, §§ 1, 3 UWG a. F.). In der Antwort auf die Abmahnung habe der Beklagte noch antworten lassen, ein solches Zitat habe er nicht abgegeben (Anlage K JS 4). Diese Behauptung sei vorsätzlich unwahr erfolgt, in der Klageerwiderung werde dahin argumentiert, bei dem streitgegenständlichen Zitat handele es sich um eine Meinungsäußerung im Rahmen eines Interviews. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich auch nicht um eine Meinungsäußerung.    

Tatsächlich entsprächen ihre (der Klägerin) in Prospekten und in der Streckenwerbung beworbenen Geräte jeweils dem innovativ neuesten Stand. Auch der Vorwurf, bei diesen Werbeaktionen würden Produkte angeboten, die sonst kaum absetzbar seien, sei sachlich aus der Luft gegriffen. Für den herabsetzenden Vorwurf fehlten die tatsächlichen Grundlagen, das sei ein Eingriff in ihren (der Klägerin) Gewerbebetrieb.

Der Klägerin hat beantragt,    

I.   den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen, zu behaupten "Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter", wie dies in der Ausgabe 5/2004 von " FOMO" geschehen ist;    

II.   festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. geschilderte Äußerung entstanden ist und noch entsteht. Dies beinhaltet die Verpflichtung, der Klägerin auf die von ihr verauslagten Gerichtskosten Zinsen gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen;    

III.   den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Äußerungen gem. Ziffer I. begangen hat.    

Der Beklagte hat beantragt,    
        die Klage abzuweisen.    

Der Beklagte hat vorgetragen:    
    Zwischen der Ipp GmbH und der Klägerin bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, ebenso nicht zwischen der Klägerin und ihm (dem Beklagten). UWG-Ansprüche seien nicht gegeben.    

Auch aus den BGB-Vorschriften sei die Klage unbegründet. Bei dem streitgegenständlichen Zitat handele es sich um eine Meinungsäußerung, die im Rahmen eines Interviews erfolgt sei. Die Äußerung nehme auf die Klägerin nicht konkret Bezug und enthalte keine rechtlich zu beanstandenden Wertungen. Aus ihr lasse sich nicht herleiten, welche oder wie viele Prospektartikel gemeint seien. Es bleibe offen, worauf sich der quantitative Begriff "viele" beziehe, so z. B. auf Artikel eines konkreten Prospekts, eines konkreten Anbieters oder einer Branche; möglicherweise habe der Berichterstattung im FOMO auch eine konkrete Produktmenge oder jedenfalls ein abgrenzbarer Bereich zugrunde gelegen. Mangels spezifischer Anknüpfungspunkte liege keine hinreichend konkretisierte Tatsachenaussage vor.

Der Begriff "Ladenhüter" sei unkonkret und einer objektiven Klärung entzogen. Aus ganz verschiedenen und nicht in jedem Fall für den Anbieter nachteilig zu verstehenden Gründen könnten Absatzprobleme entstehen. Es handele sich um eine wertende Schlussfolgerung.

Eine Rechtsverletzung scheide vorliegend auch mangels einer presserechtlichen Zurechnung aus. Er (der Beklagte) könne nach den Grundsätzen zur Informantenhaftung für seine (unterstellte) Äußerung nicht haftbar gemacht werden, die Haftung sei bis auf krasse Ausnahmefälle auf die eigenverantwortlich handelnde Presse beschränkt.

Durch Urteil vom 29. Juni 2004 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
    Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie noch vor:

Entgegen dem Landgericht sei ein Handeln in Wettbewerbsförderungsabsicht gegeben. Jedenfalls sei die Klage aus §§ 1004, 823 ff. BGB begründet. In der Veröffentlichung würden die MEDIA MÄRKTE als Prototyp eines "Elektro-Giganten" genannt, auch die Äußerung des Beklagten ziele selbstverständlich auch auf den Marktführer und damit auf sie (die Klägerin). Die Tatsachenbehauptung sei ohne Grundlage, sei unwahr und rechtswidrig. Als Meinungsäußerung wäre die Behauptung des Beklagten eine rechtswidrige Schmähkritik.

Den Begriff des "Ladenhüters" habe das Landgericht verkannt. Es gehe nicht nur um die Verweildauer eines Artikels im Laden, sondern es werde damit gesagt, ihre (der Klägerin) Waren seien zu einem großen Teil veraltet, technisch überholt oder sonst zum Gebrauch ungeeignet. Das alles sei unwahr, vollkommen willkürlich und pauschal und zweifelsohne geschäftsschädigend.

Die Klägerin beantragt,    
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten nach den erstinstanzlich gestellten Klageanträgen zu verurteilen.    

Der Beklagte beantragt,    
        die Berufung zurückzuweisen.    

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt er noch vor:

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Es fehle am Wettbewerbsverhältnis, die Klägerin sei nicht klagebefugt (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) und vor allem seien die subjektiven Voraussetzungen der Wettbewerbshandlung bei ihm (dem Beklagten) nicht gegeben. Davon sei das Landgericht zutreffend ausgegangen.

Er (der Beklagte) habe als Geschäftsführer der Ipp GmbH, eines Medienunternehmens, dem FOMO   einem anderen Medium   ein Interview gegeben, insoweit sei der funktionale Bereich der Medien betroffen. Es gehe um eine Äußerung, die innerhalb einer Druckschrift veröffentlicht worden sei. Für den Artikel selbst sei er (der Beklagte) nicht verantwortlich.

Er (der Beklagte) habe weder die Klägerin noch den MEDIA-SATURN-Konzern namentlich genannt. Es fehle daher an einem unmittelbaren Eingriff, jedenfalls wäre die Äußerung als Meinungsäußerung nicht rechtswidrig.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.    
   
B.
   
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß zurückzuweisen.    
   
I.
   
Der mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus § 8 Abs. 1 UWG, §§ 3, 4 Nr. 7 UWG oder in Verbindung mit einer anderen UWG-Vorschrift auch nach Auffassung des Senats nicht begründet (wegen der übrigen Anspruchsgrundlagen vgl. unter II.).

1.)  Gegenstand des Unterlassungsantrags ist die Behauptung "Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter", wie dies in der im Antrag aufgeführten Veröffentlichung in FOMO (Anlage K JS 2) geschehen ist.

2.)  Der Unterlassungsantrag nimmt auf keine Veröffentlichung des Beklagten selbst Bezug. Denn diese ist ein redaktioneller Beitrag der Zeitschrift FOCUS MONEY, in dem eigenverantwortlich Drittäußerungen u. a. des Beklagten zitiert und eingearbeitet sind; die Aufmachung mit Überschrift und Unterüberschrift, die Bildeinblendung und die Textgestaltung stammen von den namentlich genannten Redakteuren der Zeitschrift (Anlage K JS 2).    

Der Beklagte wird in dem in Bezug genommenen Pressebeitrag nicht, wie die Verbotsformulierung erwarten lässt, mit der isolierten Behauptung: "Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter" zitiert, sondern mit der Äußerung: "Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter oder eigens für die Ketten gefertigte Produkte".

Außerdem ergibt sich aus der Veröffentlichung in FOMO, dass der Beklagte im Interview nicht nur das Zitierte, sondern noch mehr als das gegenüber der Zeitschriftenredaktion gesagt hat. Denn die Textstelle mit dem Zitat des Beklagten lautet, wie ausgeführt, vollständig:

… "Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter oder eigens für die Ketten gefertigte Produkte", bilanziert P, Geschäftsführer des Online-Preisvergleichs Preiswerter.de. Echte Knüller mit extrem gutem Preis-Leistungsverhältnis seien meist nur die wenigen bundesweit beworbenen Produkte. "Diese werden dann gezielt auf den Titelseiten von Tageszeitungsbeilagen oder in TV-Spots exponiert", weiß P … (Anlage K JS 2).

Das zeigt auf, dass der Beklagte im Interview zunächst etwas gesagt hat und anschließend "bilanziert", d. h. seine Schlussfolgerungen daraus gezogen hat.

Unstreitig ist der Beklagte von der Zeitschriftenredaktion interviewt worden. Was der Beklagte in seinem Interview insgesamt gegenüber FOMO geäußert hat, ist nicht vorgetragen worden. Der Beklagte hat zwar   nur so ist seine Einlassung zu verstehen   die Behauptung der Klägerin, er habe sich gemäß dem Zitat geäußert, nicht bestritten. Unstreitig hat der Beklagte aber mehr als das Zitierte gesagt und das Zitierte als eine "Bilanz" geäußert.

Alle diese Umstände gehören zu dem konkreten Verletzungsfall, auf den der Unterlassungsantrag unter Hinweis auf den Pressebeitrag Bezug nimmt.

3.)  Die Äußerung des Beklagten   und zwar "bilanzierend" gemäß den obigen Ausführungen unter 2.)   stellt auch nach Auffassung des Senats keine Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG dar.

(a)  Eine "Wettbewerbshandlung" im Sinne des UWG bedeutet nach der Legaldefinition jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

Die Wettbewerbshandlung setzt ein marktbezogenes Verhalten im geschäftlichen Verkehr voraus, und zwar grundsätzlich eine Markthandlung zu einem Absatzförderungszweck in objektiver und subjektiver Hinsicht. An die zielgerichtete subjektive Wettbewerbsabsicht stellt die Rechtsprechung geringe Anforderungen; sie braucht nicht der alleinige oder wesentliche Beweggrund zu sein, sondern es genügt, dass mit der Handlung auch Wettbewerbszwecke verfolgt werden, wenn diese Absicht nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktritt (BGH GRUR 2002, 987 – Wir Schuldenmacher, GRUR 2003, 800 – Schachcomputerkatalog).    

 (b)  Die Ipp GmbH, deren Geschäftsführer der interviewte Beklagte ist, betreibt   wie ausgeführt   im Internet den "preiswerter.de"-Service für Preisvergleiche (Anlage B 2). Bei diesem Informationsdienst handelt es sich um ein Unternehmen medialer Art.

Die Ipp GmbH ist als Verlag und ihre Mitarbeiter sind als Redaktion organisiert. Sie sammelt die bei ihr eingehenden Angebote nach bestimmten Kriterien und stellt sie nach ihren Auswahl  und Ordnungskriterien in Listen ins Internet. Diesen von ihr eigenverantwortlich erstellten und aktualisierten Listen ordnet sie entsprechende nähere Produktinformationen zu. An ihrem Internet Service ist die durch das Sammeln, Ordnen und Präsentieren der Produkte in ihrer Vielfalt geschaffene Informationsdienstleistung wesentlich; diese wird durch das von der Ipp GmbH eröffnete Forum ergänzt, in dem die Meinungen und Informationen der Käufer eines Produkts nach Art von Leserbriefen mit lobenden und negativ-kritischen Äußerungen veröffentlicht werden. Der Internet-Service wird daher von der medialen Funktion und nur mittelbar von den gelisteten Händlerangeboten als solchen geprägt.

Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 4. März 2004 (3 U 158/02, MagazinDienst 2004, 868, vgl. Anlage B 1) so ausgeführt. Hieran ist festzuhalten.

(c) Zwar unterliegen auch die Medien grundsätzlich den Schranken des Wettbewerbsrechts, aber die Vermutung der Wettbewerbsabsicht greift bei ihnen aber nur ein, wenn sie typischerweise wettbewerbsfördernd tätig werden, so im Anzeigengeschäft oder bei der Abonnentenwerbung. Handeln sie dagegen im Rahmen ihrer medialen Funktion, also im "redaktionellen" Bereich der Meinungsbildung, Information oder Unterhaltung, so kann ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht vermutet werden, auch wenn dabei über Unternehmen berichtet wird bzw. deren Angebote positiv oder negativ beschrieben werden (BGH GRUR 1986, 812 – Gastrokritiker, GRUR 1997, 907 – Emil-Grünbär-Klub). Der Umstand, dass die funktionsgerechte redaktionelle Berichterstattung zugleich die eigene Medienleistung darstellt und so auch die Marktbedeutung des Pressemediums selbst beeinflusst, kann für das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht nicht herangezogen werden.

Das folgt aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), die nicht durch ein zu weit gestecktes Verständnis der Wettbewerbsabsicht beeinträchtigt werden darf (BGH GRUR 1982, 234 – Großbanken-Restquoten). Die "funktionsgerechte" Berichterstattung über dritte Unternehmen und ihre Leistungen   sei sie positiv lobend oder negativ kritisierend   ist regelmäßig objektiv geeignet, in deren Wettbewerb einzugreifen. Solche wettbewerblichen Auswirkungen des medialen Handelns sind typischerweise nur eine unvermeidbare Folge der Erfüllung der journalistischen Aufgabe und reichen allein nicht aus, die subjektive Wettbewerbsabsicht zu bejahen.

Insoweit liegen die Dinge grundlegend anders als bei einem Gewerbetreibenden, z. B. bei einem Händler, der nicht nur seine Produkte vertreibt, sondern über diese und die konkurrierenden Waren Kataloge mit sachlicher Kundeninformation erstellt (BGH WRP 2003, 1111 – Schachcomputerkatalog).

(d) Nach diesen Grundsätzen streitet für die Ipp GmbH uneingeschränkt der Schutz des Art. 5 GG, obwohl ihr Internet Informationsdienst dem herkömmlichen Begriff von Presse, der Verbreitung von dazu geeigneten und bestimmten Druckerzeugnissen, nicht entspricht. Der Pressebegriff wird wegen der in Rede stehenden Kommunikationsgrundrechte zu Recht als entwicklungsoffen verstanden (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 6. Auflage, Art. 5 GG Rz. 25), die Garantie der Pressefreiheit basiert darauf, dass die Verbreitung von Tatsachenberichten und Meinungen gegenüber der Öffentlichkeit und damit gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen, schutzwürdig ist (Maunz Dürig Herzog, Grundgesetz, 42. Lieferung, Art. 5 GG Rz. 131).

Das Internet ist besonders geeignet, mit den dort eingestellten Publikationen eine große Öffentlichkeit potentieller Interessenten zu erreichen, der Nutzer kann sich zudem die Seiten seiner Wahl ausdrucken. Der Umstand, dass sich der Informationsdienst im Wesentlichen auf die Produktinformationen in Form von Preislisten und Kundenkritik konzentriert, steht der Anwendbarkeit von Art. 5 GG nicht entgegen. Der Pressebegriff ist weit und formal aufzufassen, so fallen z. B. auch sog. Anzeigenblätter darunter.

Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass die Internet-Einrichtung der Ipp GmbH der Aufklärung und Information der Verbraucher dient. Diesem Zweck dienen auch Warentests. Bei deren Veröffentlichung und bei Meldungen von Verbraucherverbänden im Rahmen ihres Funktionsbereichs ist grundsätzlich kein Handeln zu Wettbewerbszwecken zu vermuten, obwohl diese Aktivitäten regelmäßig die Wettbewerbslage beeinflussen können und dies den Institutionen selbstverständlich bewusst ist (Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, Einf UWG Rz. 229 m. w. Nw.).    

Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 4. März 2004 (3 U 158/02, MagazinDienst 2004, 868, vgl. Anlage B 1) so ausgeführt. Hieran ist festzuhalten.

Die von der Klägerin noch herangezogene BGH-Entscheidung "Preisvergleichsliste II" (BGH GRUR 1999, 69) steht dem nicht entgegen. Im dortigen Sachverhalt ging es um ein Gewerbeunternehmen, das als Einkaufskooperation gegen Provision Produkte Dritter vermittelte und lieferte und gleichzeitig Preisvergleichslisten über die Angebote der Dritten entgeltlich vertrieb; dort stand   anders als im vorliegenden Fall   keine mediale Betätigung in Rede.

(e)  Für den Beklagten, der die beanstandete Äußerung "bilanzierend" als Geschäftsführer der Ipp GmbH getätigt hat, spricht aus eben diesen Gründen keine Vermutung dafür, dass er seinerseits in Wettbewerbsabsicht gehandelt hätte.

Der Beklagte ist im Rahmen der medialen Funktion seines Informationsdienstes an die Öffentlichkeit getreten. Das ergibt sich schon daraus, dass er zu Marktbeobachtungen Stellung genommen hat. Die Veröffentlichung im FOMO nennt seinen Informationsdienst als eine Quelle. Der Beklagte ist   wie die von ihm vertretene Ipp GmbH   kein Konkurrent der Klägerin.

(f)  Es sind keine besonderen Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die positiv dafür sprechen könnten, dass der Beklagte mit seiner Äußerung in Wettbewerbsabsicht gehandelt hätte.

Hierbei ist zu beachten, dass sogar bei einem Pressebeitrag eines Gewerbetreibenden, der sich darin gegen seinen Konkurrenten wendet, eine Wettbewerbsabsicht nicht ohne weiteres zu vermuten ist; vielmehr ist in solchen Fällen eine umfassende Abwägung erforderlich. Auch polemisch überspitzte, subjektiv einseitige oder gar gewollt herabsetzende Beiträge können noch von der Absicht einer öffentlichen Information und Meinungsbildung getragen sein oder sonstige Motive ohne wettbewerblichen Bezug haben; deswegen reicht die Feststellung, dass der Artikel sich nach Form und Inhalt nicht im Rahmen des Erforderlichen hält, nicht aus, um die Wettbewerbsabsicht anzunehmen (BGH GRUR 1982, 234 – Großbanken-Restquoten, GRUR 1995, 270 – Dubioses Geschäftsgebaren). Das gilt umso mehr, wenn es   wie vorliegend   um die Äußerung eines Medienvertreters in eben dieser "redaktionellen" Funktion geht.

Die Verlautbarung des Beklagten gegenüber der Zeitschrift FOMO ist eine Meinungsäußerung, die nicht einmal sonderlich überspitzt ist und auch sonst keinen Schluss auf ein Wettbewerbshandeln zulässt. Daran besteht trotz der fehlenden Darstellung der Gesamtäußerung des Beklagten   das ginge ohnehin zu Lasten der Klägerin   kein vernünftiger Zweifel.

Als Ergebnis von (nicht zitierten) Umständen "bilanziert" der Beklagte; damit ist das dann Zitierte von dem Meinen und Dafürhalten geprägt. Die Äußerung selbst ("Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter oder eigens für die Ketten gefertigte Produkte") ist quantitativ und qualitativ erkennbar unscharf, auch insoweit ist die wertende Meinung im Vordergrund. So bleibt schon unklar, wie viele "Prospektartikel" absolut und prozentual es sein sollen, auf die die Beschreibung gemünzt ist und es bleibt offen, welchen Anteil von diesen "vielen" die Ladenhüter haben sollen.

Die Wortwahl "Ladenhüter" stellt nicht etwa eine unhaltbare Polemik dar, sondern umschreibt griffig den vom Beklagten herausgestellten Gegensatz zu "echten Knüllern mit extrem guten Preis-Leistungs-Verhältnis" (Anlage K JS 2). Der Begriff "Ladenhüter" besagt für sich im Kontext nur, dass der Absatz solcher Artikel verhältnismäßig schleppend erfolgt. Für den Leser ist ohne weiteres erkennbar, dass ein "Ladenhüter"-Dasein ganz unterschiedliche Gründe haben kann, etwa weil andere Produkte besser oder preisgünstiger sind. Damit wird nicht gesagt, dass es sich notwendigerweise um veraltete, technisch überholte oder zum Gebrauch ungeeignete Angebote handelte.

Letztlich läuft die Äußerung des Beklagten auf den allgemeinen Hinweis hinaus, die Angebote im Einzelnen zu prüfen, weil es echte "Knüller", aber eben auch "Ladenhüter" sein können.

Die Klägerin argumentiert demgegenüber noch mit Nachdruck, sie sei als Marktführerin gemeint und es sei die Behauptung   dass ihre Artikel zu einem großen Teil veraltet, technisch überholt oder sonst zum Gebrauch ungeeignet seien   geschäftsschädigend, pauschal abwertend und unwahr. Damit kann sie gleichwohl keinen Erfolg haben, denn das hat der Beklagte gerade nicht so geäußert, sondern eben anders und "bilanzierend". Bei Meinungsäußerungen kommt es wegen des Schutzes aus Art. 5 GG ohnehin nicht auf fern liegende Verständnismöglichkeiten an, um die Verwendung des Begriffs "Ladenhüter" in einem anderen Äußerungszusammenhang geht es schon nach dem Streitgegenstand nicht.
   
II.
   
Der mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch aus den §§ 823, 824, 826 BGB nicht begründet. Auch hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

Es handelt sich nach den obigen Ausführungen um eine nach Art. 5 GG zulässige Meinungsäußerung. Sie ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin mag als Marktführerin mit gemeint sein. Die Äußerung des Beklagten geht allgemein dahin, dass die "Elektro-Giganten" eben teilweise auch nur mit Wasser kochen, so dass man bei den Prospektartikeln aufpassen muss und als Verbraucher selbst Preisvergleiche und Produktinformationen beschaffen bzw. anstellen sollte. Es wird in der Verlautbarung des Beklagten aber auch gesagt, dass es echte Knüller gibt.

Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen entsprechend Bezug genommen.
   
III.
   
Aus eben diesen Gründen sind die Klageanträge zu II. (Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten) und zu III. (Auskunfterteilung) zutreffend vom Landgericht als unbegründet angesehen worden. Die Anträge nehmen auf die im Klageantrag zu I. beschriebene Handlung des Beklagten Bezug, diese ist nicht rechtswidrig. Auf die obigen Ausführungen unter I. II. wird entsprechend Bezug genommen.
   
IV.
   
Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Nutzung einer Internetadresse wettbewerbswidrig , wenn sie der des Mitbewerbes ähnlich ist

Wird durch die Nutzung einer Internetadresse gezielt der Zweck verfolgt, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn eventuell sogar zu verdrängen, so ist dies eine Beeinträchtigung, welche wettbewerbswidrig ist.

Es handelt sich dabei um Behinderungswettbewerb.

Dies liegt besonders dann vor, wenn eine verwendete Internetadresse der eines Mitbewerbes außerordentlich ähnlich ist. Auch dann, wenn von dieser eine automatische Weiterverlinkung von diesem Domainnamen auf das eigene Angebot erfolgt.

LG Erfurt
Urteil vom 21.10.2004 
Az.: 2 HK O 77/04

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren  

……

–Verfügungsklägerin-

Verfahrensbevollmächtigter:    …..

gegen

…..

-Verfügungsbeklagter-

Verfahrensbevollmächtigter:…..

 hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Erfurt durch den

Richter…. als Vorsitzenden und
die Handelsrichter….und…

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 30.09.04

für R e c h t erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Erfurt vom 26.03.04 (Az 2 HK O 77/04) wird bestätigt.

2. Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be-trages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin bietet seit Herbst 2002 unter dem Namen Deutsche Anwaltshotline telefonische Rechtsberatung im Mehrwertdienst –0190 an und bewirbt ihre Leistungen bei-spielsweise im Internet unter der Domain „deutsche-anwaltshotline.de“. Der Verfügungsbe-klagte verwendet die Domain „deutsche-anwalthotline.de“.

Die Verfügungsklägerin behauptet,

Inhaber der Domain „deutsche-anwalthotline.de“ sei nach Auskunft der denic ein Unterneh-men mit dem Namen……Das Impressum der ….. im Internet weise den Verfügungsbeklagten als Inhaber des Unternehmens aus.

 Unter der Domain „anwalthotline.org“ finde sich ein Impressum, dass wiederum den Verfü-gungsbeklagten mit der Anschrift in der…..als Inhaber und Geschäftsführer der dort angebo-tenen Anwaltshotline ausweise.
Die Domain des Verfügungsbeklagten „deutsche-anwalthotline.de“ sei auf die Domain „an-walthotline.org“ verlinkt, mit der der Verfügungsbeklagte ebenfalls ein Mehrwertdienstange-bot – 0190 zur telefonischen Rechtsberatung bewerbe.
Die Schreibweise dieser Domain unterscheide sich von der Domain von der Verfügungsklä-gerin lediglich durch das fehlende „s“ zwischen den Wörtern anwalt und hotline.

Die Verfügungsklägerin hat am 26.03.2004 beim Landgericht Erfurt eine Unterlassungsver-fügung erwirkt (Az 2HK O 77/04), welche es dem Verfügungsbeklagten untersagt, im ge-schäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Domain „deutsche-anwalthotline.de“ zu verwenden. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch erhoben.

Die Verfügungsklägerin behauptet weiter,

dem Verfügungsbeklagten gehe es um die „Irrtumskunden“, welche auf Grund eines Tipp-fehlers die Domain „deutsche-anwalthotline“ (ohne „s“) aufrufen und damit automatisch zu dem Angebot des Verfügungsbeklagten  „anwalthotline.org“ weitergeleitet würden. Sie be-fürchte, dass Internetnutzer, die nach einem Tippfehler einmal auf der Domain „anwalthotli-ne.org“ gelandet seien, dieses Angebot und nicht das ihrige, abrufen. Einmal einem Irrtum erlegen, befürchte die Verfahrensklägerin außerdem Verwirrungen der Anrufer über die Identität der Verfügungsklägerin und des anderen Angebots.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass ein Fall des unlauteren Behinderungswettbe-werbs durch die Verwendung eines außerordentlich ähnlichen Namens in Verbindung mit der automatischen Weiterleitung zum Konkurrenzangebot vorliege.
Die Unlauterkeit des Verhaltens des Verfügungsbeklagten ergebe sich daraus, dass der Verfügungsbeklagte weder den Namen der Verfügungsklägerin noch ähnliche Namen führe bzw. zur Bezeichnung seines Unternehmens verwende, vielmehr den Namen der Verfü-gungsklägerin zu seinem eigenen Vorteil ausnutze.
Die Verfügungsklägerin behauptet weiter, Marktführer auf dem Gebiet der telefonischen Rechtsberatung zu sein.
Es könne keine Rede davon sein, dass das Publikum unter dem Namen der Verfügungsklä-gerin nur ganz allgemein eine Dienstleistung bzw. irgendein Unternehmen erwarte. Die Ver-fügungsklägerin ist der Ansicht, dass ihrem Namen ohne Zweifel Kennzeichenschutz zu-komme.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 23.03.04 aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Erfurt vom 26.03.04 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte behauptet,
er sei nicht passivlegitimiert.
Er sei nicht Domaininhaber der angegriffenen Internetseite. Er habe diese nur gemietet. Do-maininhaber sei das Einzelunternehmen……
Er sei auch nicht der Betreiber einer Anwaltshotline zur Vermittlung von Rechtsanwälten. Anbieter und Betreiber sei vielmehr das Einzelunternehmen…., welches durch ihn vertreten werde.
Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass er an dem Namen „deutsche-anwalthotline“ prioritätsältere Rechte geltend machen könne. Die Schutzvoraussetzungen für ein Kennzei-chenschutz nach Markenrecht sei nicht gegeben. Es fehle der Domain der Verfügungskläge-rin an der namensmäßigen Unterscheidungskraft. Auch die Bezeichnung „deutsche-anwaltshotline“ sei nicht markenfähig im Sinne des § 1 Nr. 1 MarkG.
Der Verfügungsbeklagte bestreite, dass die Unternehmensbezeichnung der Verfügungsklä-gerin eine namensmäßige Verkehrsgeltung erlangt habe. Eine Verwechslungsgefahr beste-he nicht. Er ist weiter der Ansicht, dass an der Domain der Verfügungsklägerin ein Freihalte-bedürfnis bestehe und andere Mitbewerber ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der Bezeichnung als Firmenbestandteil hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen, insbesondere auf die Internetauszüge (Bl. 25 bis 33 d. A.) und auf die eidesstattliche Versicherung der Verfü-gungsklägerin vom 24.03.2004 (Bl. 7 bis 10 d. A.).

Entscheidungsgründe

Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung vom 26.03.2004 auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Im Ergebnis dieser Prüfung ist die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen.

Der Verfügungsanspruch ist begründet.
Die Verfügungsklägerin hat gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Unterlas-sung, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Domain „deutsche-anwalthotline.de“ zu verwenden, § 1 UWG.

Der Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert.
Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass bei Aufruf der Domain “deutsche-anwalthotline.de“ automatisch die Weiterleitung auf die Domain „anwalthotline.org“ erfolgt, deren Inhaber der Verfügungsbeklagte ist. Der Verfügungsbeklagte ist zudem der Ge-schäftsführer der ….., ist lediglich als administrativer Ansprechpartner für die streitgegen-ständliche Domain von der Denic ausgewiesen worden. Soweit der Verfügungsbeklagte vor-getragen hat, die von ihm verwendete Domain nur gemietet zu haben, ist sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht.

Der Verfügungsbeklagte kann auch keine prioritätsälteren Recht an der Domain „deutsche-anwalthotline.de“ für sich geltend machen. Entgegen der Ansicht, der Verfügungbeklagten hat die Verfügungsklägerin durch eidesstattliche Versicherung vom 24.03.2004 glaubhaft gemacht, dass sie seit Herbst 2002 unter der Domain „deutsche-anwaltshotline.de“ telefoni-sche Rechtsberatung im Mehrwertdienst-0190 anbietet.
Hingegen hat der Verfügungsbeklagte seine Behauptung, er könne an der Domain
„deutsche-anwalthotline.de“ prioritätsältere Rechte geltend machen, nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wenig hat der Verfügungsbeklagte sein Vorbringen glaubhaft gemacht, wonach er bereits seit 1998 unter der Bezeichnung Teleanwalt mit einer Anwaltshotline auftrete.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin folgt ihr Anspruch auf Unterlassung nicht aus Markenrecht.
Denn der Kennzeichenschutz ist wegen fehlender Unterscheidungskraft zu versagen. Die Verfügungsklägerin bedient sich einer sogenannten generischen Domain, einer rein be-schreibenden Gattung- oder Branchenbezeichnung.

Der Zusatz „deutsch“ versteht sich als Beschreibung für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland.
Auch in der Zusammensetzung der verwendeten Begriffe liegt weder eine eigene Wortbil-dung noch eine besondere Heraushebung vor, die eine Unterscheidungskraft besitzt. Seit mehreren Jahren gibt es eine Vielzahl von Anbietern, die auf dem Gebiet der telefonischen Rechtsberatung tätig sind. Dabei hat sich der Begriff Anwaltshotline zu einem Oberbegriff für eine neu entstandene Branche entwickelt, von der der Verkehr die telefonische Vermittlung von Rechtsberatung erwartet. Insoweit fehlt es dem Begriff Anwaltshotline an Unterschei-dungskraft, den es auch durch den beschreibenden geografischen Zusatz „deutsch“ nicht erreicht.

Der Verfügungsanspruch ist jedoch nach § 1 UWG begründet.

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets die Beeinträchti-gung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber.
Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt ist, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Behinderungswettbewerb liegt etwa vor, wenn ein Domainname verwendet wird, der dem des Mitbewerbers außerordentlich ähnlich ist und automatisch Weiterverlinkung von diesem Domainnamen auf das eigene Angebot erfolgt. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die von den Parteien verwendeten Domains sind klanggleich, in ihrer Schreibweise nahezu identisch und unterscheiden sich nur durch das fehlende „s“ zwischen den Wörtern anwalt und hotline.

Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte unter der Do-main „anwalthotline.org“ ein eigenes deutschlandweites Angebot zur telefonischen Rechts-beratung durch Rechtsanwälte im Mehrwertdienst – 0190 bewirbt.
Der Verfügungsbeklagte ist in der gleichen Branche wie die Verfügungsklägerin tätig. Mithin besteht zwischen beiden Parteien ein Wettbewerbsverhältnis.
Die Verfügungsklägerin hat weiterhin glaubhaft gemacht, dass der Internetnutzer und poten-zieller Kunde automatisch auf die vorgenannte Domain weitergeleitet wird, wenn er die Do-main „deutsche-anwalthotline.de“ eingibt.
Die Verfügungsklägerin wird dadurch in ihrer wettbewerblichen Entfaltung beeinträchtigt.

Der Verfügungsbeklagte nutzt seine Domain, die leicht abgewandelt von der der Verfü-gungsklägerin ist, um Interessenten bei der Suche im Internet auf das eigene Angebot um-zuleiten, falls die Interessenten durch einen Tippfehler den Buchstaben „s“ nicht eingegeben haben.
Zwar ist die Nachahmung fremder Werbung grundsätzlich zulässig.
Wenn das Nachahmen aber systematisch geschieht, um der Werbung des Mitbewerbers die Wirkung zu nehmen, liegt eine wettbewerbswidrige Behinderung vor. Ein solcher Fall der systematischen Nachahmung liegt vor. Die Wettbewerbswidrigkeit ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Verfügungsbeklagte sein Unternehmen nicht so nennt, wie die von ihm genutzte Domain. Die vom Verfügungsbeklagten angebotenen Dienste werden vielmehr unter der Bezeichnung Teleanwalt, anwalthotline.org oder….
angeboten. Damit versucht der Verfügungsbeklagte, den Namen der Verfügungsklägerin zu seinem eigenen Vorteil für sich zu verwenden.
Die Praxis des Verfügungsbeklagten stellt damit nicht nur eine zielgerichtete Behinderung der Verfügungsklägerin dar, sondern auch den Versuch des Ausspannens von deren Kun-den, die auf Grund eines Tippfehlers auf die Seite des Verfügungsbeklagten gekommen sind und dort automatisch auf das eigene Angebot des Verfügungsbeklagten zur Rechtsberatung weitergeleitet werden.

Auch der Einwand des Verfügungsbeklagten der „unclean Hands“ greift nicht durch, weil es sich im vorliegenden Fall um einen Unterlassungsanspruchs eines Mitbewerbers handelt und Interessen der Allgemeinheit wegen des zu berücksichtigenden Verbraucherschutzes zu-mindestens auch berührt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO

Auch bei Vertrag keine Telefonwerbung bei Verbraucher ohne Zustimmung

Einen sehr restriktiven Kurs zur Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern steuert das OLG Frankfurt. Nach seiner Meinung ist auch dann eine Einwilligung (ausdrücklich oder konkludent) zu werbenden Telefonanrufen erforderlich, wenn bereits eine vertragliche Beziehung des Werbenden (im entschiedenen Fall war es ein Versicherungsvertrag) zum Verbraucher besteht. Alleine aus der Angabe einer Telefonnummer im Rahmen der Vertragsbeziehung könne nicht auf eine mutmaßliche Einwilligung zur Telefonnumer geschlossen werden. Wer ohne diese Einwilligung wirbt, handelt wettbewerbswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN 6 U 175/04 Urteil vom  21. Juli 2005 (13 O 87/03 Landgericht Wiesbaden)

§ 7 UWG Unzumutbare Belästigungen

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

1.  bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung  nicht wünscht;

2.  bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren  Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren  zumindest mutmaßliche Einwilligung;

3.  bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen,  Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;

4.  bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in  dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die  der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten  richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach  den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.  ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2.  der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3.  der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4.  der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen

Urheberrechtsverletzender Link auf einer Webseite muss entfernt werden

Das Landgericht Berlin (Az. 16 O 229/05) hat einer Klage der Band "Einstürzende Neubauten" stattgegeben und einen Webseitenbetreiber dazu verurteilt, einen Link zu entfernen, über den in urheberrechtsverletzender Weise Musiktitel der "Einstürzenden Neubauten" im MP3-Format abrufbar waren.

LG Berlin
Urteil vom 14.06.2005
Az.: 16 O 229/05sc

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 16 O 229/05    verkündet am: 14.06.2005
    …..
    Justizhauptsekretärin

In dem Rechtsstreit

….. Musikverlags- …….. GmbH,
…………..
…………..
…………..
Antragsstellerin,

-Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Prof. Dr. Paul W. Hertin und Kollegen,
Kurfürstendamm 54-55, 10707 Berlin

gegen

……………

bestehend aus:
………………
………………
………………
Antragsgegnerin,

– Verfahrensbevollmächtigte: ………………………………

hat die Zivilkammer 16 des Landgericht Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …………, den Richter am Landgericht ………………… und die Richterin am Landgericht ………………… für Recht erkannt:

1. Die einstwillige Verfügung vom 19.04.2005 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin beansprucht die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an den Liedern der Gruppe „Einstürzende Neubauten“.
Die Antragsgegnerin betreibt im Internet eine Plattform zur Wiedergabe von Songtexten. Unter der Domain ………….. bot sie neben der Möglichkeit des Abrufs von Texten auch Gelegenheit, sich über einen Link in ein Dialerprogramm einzuwählen und dort Musiktitel im MP3-Format abzurufen. Nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin stammten diese Titel von den Anbietern Amazon, JPC und Musicload. Tatsächlich bieten diese Unternehmen keine Musiktitel im MP3-Format an. Am 04. März 2005 zeigte die Seite folgendes Bild:

Unter der Überschrift „Haftungsausschluß für Links“ hieß es unter Hinweis auf ein Urteil des Land-gerichts Hamburg, dass sich die Betreiber ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Hompage distanzieren und sich diese Inhalte nicht zu eigen machen. Die Antragsgegnerin gab hinsichtlich der Veröffentlichung und Zugänglichmachung der Songtexte auf die Abmahnung hin die geforderte Unterlassungserklärung ab. Als Folge dieser Verpflichtung änderte sie ihren Internetauftritt dergestalt, dass es statt zuvor „75 Songtexte“ jetzt hieß „0 Songtexte“.
Wegen des Gesamteindrucks wird auf die nachfolgende Fotokopie Bezug genommen:

Inzwischen ist der Link auf den Dialer auf der Seite ……………… aufzufinden. Inhaber dieser Domain ist eine ……………………, die mit einem anderen Anbieter als den vorgenannten drei Unternehmen zusammen arbeitet.

Die Kammer hat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 19.04.2005 antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im ge-schäftlichen Verkehr auf den Seiten ………………………….. Lieder der Gruppe „Einstürzende Neu-bauten“ zum Herunterladen im MP3-Format öffentlich zugänglich zu machen.
Gegen diesen ihr am 21.04.2005 im Parteibetrieb zugestellten Beschluss hat sie Widerspruch ein-gelegt.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen.

Sie bestreitet die Rechteinhaberschaft der Antragstellerin und hält den Tenor der einstweiligen Verfügung für zu unbestimmt, da er die einzelnen Lieder nicht benenne.
Sie behauptet, keine Möglichkeit zum Herunterladen der Lieder zur Verfügung gestellt zu haben. Aus der Angabe „0 Songtexte“ in Verbindung mit der Angabe „Song legal als MP3 runterladen“ gehe deutlich hervor, dass nur diejenigen Lieder zum Abruf bereit stünden, für die auch die Song-texte verfügbar seien. Stünden keine Songtexte bereit, könne der Interessent auch nichts im MP3-Format herunterladen.

Sie meint, für den Inhalt und die Rechtmäßigkeit fremder Angebote, auf die sie nur einen Link set-ze, nicht verantwortlich zu sein, da sie sich durch den Haftungsausschluß ausdrücklich davon di-stanziert habe.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen.


 Entscheidungsgründe

Der nach §§ 924, 936 ZPO zulässige Widerspruch hat keinen Erfolg, weil die einstweilige Verfü-gung zu Recht ergangen ist.
Die Antragstellerin ist berechtigt, die Ansprüche aus §§ 97, 19 a UrhG geltend zu machen. In Rede steht eine Rechteverletzung durch Vervielfältigung der Lieder der Gruppe „Einstürzende Neubau-ten“ im MP3-Format. Die Antragstellerin hat durch die eidesstattlichen Versicherungen des Gesell-schafters, Komponisten und Texters der Band „Einstürzende Neubauten“, …………………. und ihres Geschäftsführers ………… glaubhaft gemacht, Inhaberin dieser Vervielfältigungsrechte zu sein und sie für die hier in Rede stehende Nutzungsart nicht auf Dritte übertragen zu haben.

Die Antragsgegnerin hat das Vervielfältigungsrecht der Antragstellerin verletzt, indem sie auf der von ihr betriebenen Internetseite …………. einen Link bereit hielt und dadurch das Herunterladen unlizensierter Wiedergaben der Songs ermöglichte. Dabei legt die Kammer ausschließlich den Sachverhalt zugrunde, wie er sich vor der Abgabe der Unterlassungserklärung im März 2005 dar-stellte. Für diesen Zeitpunkt bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht, dass über den Link mit dem Notensymbol Lieder im MP3 Format abrufbar waren. Nach ihrer eigenen Logik ergibt sich das schon aus dem darüber befindlichen Eintrag „75 Songtexte“. Ferner ist es unstreitig, dass für die Wiedergabe der Liederkeine Lizenz bestand, denn die vermeintlichen Anbieter Amazon und JPG bieten überhaupt keinen Download an, sondern vertreiben nur körperliche Tonträger, und die Firma Musicload hält Dateien nur als WMA-files bereit. Auch dieser Behauptung ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten.
Steht danach fest, dass sie auf der von ihr betriebenen Seite unter Verletzung von Verwertungs-rechten Songs der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich machte, so haftet sie für diese Rechtsverletzung als Störerin unabhängig vom Verschulden allein deshalb, weil sie über die tat-sächliche und rechtliche Möglichkeit verfügte, den Eingriff in das fremde Recht zu unterbinden. Dazu hätte eine Entfernung des Links genügt.
§11 TDG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar, denn er gilt nicht für Unterlassungsan-sprüche (BGH GRUR 2004, 860 – Internet-Versteigerung-).
Aus diesem Haftungsausschluß folgt nichts anderes. Auch diese Klausel ist ihrem Inhalt nach auf Schadenersatzansprüche zugeschnitten, die hier nicht geltend gemacht sind. Die Antragsgegnerin kann daraus für sich kein Recht auf Fortsetzung einer als unrechtmäßig erkannten Handlungswei-se ableiten.

Die Wiederholungsgefahr ist durch die einmalige Rechtsverletzung indiziert, so dass auch nach-trägliche Änderungen ohne die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht aus dem Verletzungs-bereich herausführen. Daran ändert auch die Aufgabe der Domain nichts, denn die Antragsgegne-rin kann auf einer neuen, für sie konnektierten Domain jederzeit ein vergleichbares Angebot abruf-bar halten.
Allerdings bot die Antragsgegnerin nach der Überzeugung der Kammer auch in ihrem abgewan-delten Internetauftritt weiterhin den Download unlizensierter Lieder der Gruppe  „Einstürzende Neubauten“ an. Die Abrufbarkeit von Songtexten steht in keinem Zusammenhang mit dem Abruf von Liedern im MP3-Format. Vielmehr handelt es sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten Verbrauchers um zwei völlig getrennte Angebote, weil das Herunterladen eines Liedes im MP3-Format auch ohne gleichzeitigen Abruf des Textes möglich ist. So behauptet auch die Antragsgegnerin selbst nicht konkret, dass derjenige Nutzer, der ein bestimmtes Lied der „Einstür-zende Neubauten“, dessen Titel er z. B. durch einen früheren Aufruf ihrer Seite kannte, nun nicht mehr mit Erfolg herunterladen konnte, weil der Link „ins Leere“ ging. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die an die Antragsgegnerin adressierte Abmahnung dem Dialer Veranlassung gegeben ha-ben sollte, fortan auf ein lizensiertes Angebot von Musiktiteln im MP3-Format zurückzugreifen.
Das gesamte Geschäftsmodell der Antragsgegnerin scheint vielmehr auf Urheberverletzungen geradezu angelegt zu sein, weil allein die Menge der abrufbar gehaltenen Musiktitel der Überprü-fung der Rechteinhaberschaft und der Einholung einer ordnungsgemäßen Lizenz entgegensteht. Wer ein solches Geschäftsmodell entwickelt, nimmt daher mögliche Urheberrechtsverletzungen sehenden Auges in Kauf. Außerdem dürfte auch die wirtschaftliche Verwertung der Internetseite bei ordnungsgemäßer Entrichtung von Lizenzgebühren nicht mehr gegeben sein.

Der Unterlassungstenor erweist sich schließlich auch nicht als zu  weitgehend, weil sämtliche über den Link der Antragsgegnerin und den Dialer abrufbare Musiktitel der Band „Einstürzende Neu-bauten“ unlizensiert waren. Dass nur bestimmte Titel aus dem Repertoire im MP3-Format vorla-gen, behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Nicht rechtzeitige Widerrufsbelehrung bei ebay

Eine Widerrufsbelehrung bei ebay ist nicht "rechtzeitig vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich" (§ 321c Abs. 1 BGB), wenn sie nur auf der "mich" Seite des Verkäufers erfolgt.

Eine solche Belehrung (auf der "mich" Seite")  ist daher auch unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 3 UWG).

OLG Hamm Urteil vom 14.04.2005 4 U 2/05

BGB § 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über
1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und
2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen legen.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

§ 3 UWG Verbot unlauteren Wettbewerbs

Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

Kein Schutz für HTML-Code als Programm oder Datenbank sondern nur für Gestaltungshöhe

Die Gestaltung von Internetseiten mit HTML Code genießt nach dem Urheberrechtsgesetz keinen Schutz als Datenbank oder Computerprogramm. Nach dem Urheberrechtssgesetz können mit HTML erstellte Internetseiten nur geschützt sein, wenn die nach dem Gesetz geforderte Gestaltungshöhe erreicht ist (im konkreten Fall verneint, da lediglich vom Auftraggeber vorgegebene Word Dateien in HTML umgesetzt worden sind).

OLG Frankfurt Urteil vom 22. März 2005 11 U 64/04 (LG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2005 – Az.: 11 U 64/04)

In dem Rechtsstreit
x
gegen
y

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2005 für Recht erkannt:

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 11. Kammer für Handelssachen – vom 1. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

GRÜNDE

I.

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) betreibt unter der Domain www.A.de ein sog. Karriereportal für „X“, in dem Unternehmen gegen Entgelt Stellenanzeigen veröffentlichen können. Einen entsprechenden Online-Stellenmarkt betreibt auch die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) unter ihrer Domain www.B.de.

Die Unternehmensgruppe „C“ beauftragte zunächst die Klägerin mit der Veröffentlichung von 15 Stellenanzeigen auf ihrer Internetplattform. Einige Zeit später veröffentliche auch die Beklagte im Auftrag der „C“ diese Stellenanzeigen gleichaussehend auf ihrer Internetplattform, nachdem sie jedenfalls eine von der Klägerin erarbeitete HTML-Seite mit einer entsprechenden Anzeige der „D“ kopiert hatte.

Auf Antrag der Klägerin wurde der Beklagten durch einstweilige Verfügung der 11. Kammer für Handelssachen daraufhin mit Beschluss vom 05.05.2004 untersagt,

„im Geschäftsverkehr Stellenanzeigen, welche die Antragstellerin im HTMLFormat programmiert hat und auf ihrem eigenen Online-Stellenmarkt unter der Domain www.A.de“ bzw. anderen Aplattformen veröffentlicht, ohne ausdrückliche Zustimmung der Antragstellerin zu übernehmen.“

Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 01.10.2004 die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Der Klägerin stehe der im Rahmen der einstweiligen Verfügung zunächst zuerkannte ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 9 UWG nicht zu. Die Verfügungsklägerin habe zwar glaubhaft gemacht, dass die Beklagte den Quelltext der von der Klägerin erstellten Anzeigen kopiert und nur geringfügig modifiziert habe. Sie habe indes nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Leistung die erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweise. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin erstellten Quelltexte nach ihrer Ausgestaltung oder aufgrund einzelner Merkmale geeignet seien, auf die betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten der Leistung hinzuweisen. Denn die Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass die Klägerin die Anzeigen nicht selbst gestaltet habe, sondern lediglich unter Beachtung der ihr von der „D“ gemachten Vorgaben hinsichtlich der zu verwendenden Texte, Bilder, Logos sowie des Designs der Anzeigen in eine HTML-Datei umgeschrieben habe. Dieser Umsetzung vorgegebener Elemente in eine HTML-Datei fehle die Eignung zur individualisierenden Herausstellung einer Leistung und damit die erforderliche wettbewerbliche Eigenart. Aus diesem Grunde führe auch die unmittelbare Leistungsübernahme nicht zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit welcher sie die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die Wiederherstellung des Inhalts der einstweiligen Verfügung erstrebt.

Die Klägerin rügt eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch das Landgericht, insbesondere das Unterlassen eines nach § 139 ZPO notwendigen Hinweises auf das vermeintliche Fehlen der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart. Die Klägerin stellt insoweit den Herstellungsprozess der streitgegenständlichen Anzeigen im Einzelnen unter Vorlage verschiedener eidesstattlicher Versicherungen dar und behauptet, sie habe für die Erstellung der 15 streitgegenständlichen Anzeigen 5 Stunden und 20 Minuten aufgewandt. Die wettbewerbliche Eigenart ergebe sich daraus, dass sie in ihrem Stellenmarkt eine bewusst hochqualitative Dienstleistung anbiete; besondere Kennzeichen ihrer Dienstleistungen seien, dass speziell auf die Suchfunktion ihrer Seite zugeschnittene HTML-Dateien als Anzeigen Verwendung fänden, die durch die Einbindung in ein Datenbanksystem jedem Nutzer ein schnelles und gezieltes Ergebnis auf jede Suchanfrage ermöglichten. Mit den bei ihr veröffentlichten Anzeigen würden daher bestimmte Qualitätserwartungen verbunden; darüber hinaus wiesen die Anzeigen durch ihre HTML-Datei eine spezielle Struktur auf.

Allein aus der Tatsache der Strukturierung der Inhalte der Anzeigen ergebe sich bereits „eine wettbewerbsrechtliche Besonderheit“. Die Unlauterkeit des Vorgehens der Beklagten folge aus der unmittelbaren Leistungsübernahme durch Kopie und der damit verbundenen Herkunftstäuschung sowie der unangemessenen Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Dienstleistung. Der Klägerin stehe daher ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG zu.

Darüber hinaus bestehe aber auch ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG, weil die HTML-Anzeigen unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 UrhG fielen. Darüber hinaus folge der urheberrechtliche Schutz auch aus § 69a Abs. 1 UrhG, denn HTML-Dateien seien Programme im Sinne dieser Vorschrift. § 69a Abs. 1 UrhG schütze Programme in jeder Gestalt. Nach der Intention des Gesetzgebers sei der Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen die Regel und fehlende Schöpfungshöhe die Ausnahme. Da die von der Klägerin vorgelegten 15 Anzeigen jeweils einen Quelltext von über 200 Zeilen Code aufwiesen, überschritten sie deutlich die Grenze der Banalität und stellten ein Programm im Sinne von § 69a Abs. 1 UrhG dar.

Darüber hinaus ergebe sich der Schutz schließlich aber auch aus § 87 b UrhG, da ihr System unter www.A.de eine Datenbank i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG darstelle.

Die Beklagte ist dem im Einzelnen entgegengetreten.

Sie hält die Berufung bereits im Hinblick auf die unbestimmte Antragstellung für unzulässig und rügt Verspätung des neuen Sachvortrags der Klägerin, den sie im Übrigen im Einzelnen einschließlich der Angaben zum Zeitaufwand bestreitet.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass ein urheberrechtlicher Schutz ausscheide, zumal die Klägerin nicht dargelegt habe, warum die HTML-Dateien Programme sein könnten. Die Klägerin verwechsle die sichtbare textlichgrafische Bildschirmoberfläche und die Programme, die die Anzeige sichtbar machten, mit der zur Eingabe der Daten in diese Programme benutzten Programmiersprache. Notwendig sei eine Trennung zwischen gestalterischen Leistungen einerseits, die bei der Planung, Strukturierung und beim Entwurf des Erscheinungsbildes einer Website erbracht werden, und der Leistung der Website-Programmierer andererseits, die das so vorgegebene Konzept mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln umsetzen müssten. Auch der Umfang des Quellcodes und der Zeitaufwand bei der Herstellung sage nichts über die Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG.

Hinsichtlich der für den Internet-Nutzer sichtbaren textlich-grafischen Bildschirmoberfläche scheide Urheberrechtsschutz schon deshalb aus, weil die Gestaltung der Anzeige unstreitig von der „D“ stamme. Allein die Programmiersprache HTML sei kein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG. Die Leistung der Klägerin bestehe nur darin, den als Word-Datei erhaltenen Entwurf ihrer Auftraggeberin mit den darin enthaltenen Grafiken mittels des Grafik-Bearbeitungsprogramms … zu bearbeiten, die Seitenbeschreibungsbefehle in der Sprache HTML mittels eines Editorprogramms oder von Hand einzufügen und diese Dateien dann abzuspeichern. Im Übrigen fehle auch die für Computerprogramme erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne der einfachen Individualität gemäß § 69a Abs. 3 UrhG.

Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch lasse sich auch nicht mit Hilfe von Leistungsschutzrechten an einer Datenbank im Sinne von § 87a ff UrhG begründen. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe eine von der Klägerin erstellte HTML-Seite einer Anzeige der „D“ kopiert und sodann für 15 verschiedene Anzeigen der gleichen Auftraggeberin verändert. Auf diese Weise seien insgesamt 15 Anzeigen erstellt worden, die über verschiedene Links einsehbar gewesen seien. Es könne sich insoweit also allenfalls um die Nutzung eines äußerst unwesentlichen Teils einer Datenbank im Sinne des § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG gehandelt haben; die weiteren Voraussetzungen – wiederholte und systematische Nutzungshandlungen, Zuwiderlaufen der Auswertung der Datenbank oder unzumutbare Beeinträchtigung des berechtigten Interesses – lägen schon von daher nicht vor.

Eine wiederholte Nutzungshandlung sei nämlich erst dann anzunehmen, wenn der Umfang der wiederholten Nutzungen unwesentlicher Teile einer Datenbank das Ausmaß der Nutzung wesentlicher Teile der Datenbank erreiche und zudem auf systematischem Vorgehen beruhe.

Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch scheitere an der fehlenden wettbewerblichen Eigenart. Jedenfalls sei die Übernahme des fremden Leistungsergebnisses vorliegend nicht unlauter; denn der von der Klägerin aufgewandte quantitative Aufwand an Kosten, Mühe oder Zeit habe keine qualitativen Merkmale hervorgebracht, da dieses aus der alltäglichen Dutzendware hervorheben würde. Es fehle auch an einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft. Der Nutzer mache sich nämlich keine Gedanken über die Herkunft einer Stellenmarktanzeige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass es an einem Verfügungsanspruch der Klägerin fehlt.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich weder aus Urheberrecht noch nach wettbewerbsrechtlichen Normen.

1. Sonderrechtsschutz nach dem Urheberrechtsgesetz, der einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 97 Abs. 1 UrhG begründen könnte, besteht nicht.

1.1 Nach einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Düsseldorf CR 2000, 184; Cichon, Internetverträge, 2. Auflage, Rn. 452, Fußnote 418 m.w.N.; dieselbe, ZUM 1998, 897; Köhler, ZUM 1999, 548, Leistner/Bettinger, CR-Beilage, 12/1999, 16; Gaster, MMR 1999, 734; Leistner, CR 2000, 187; Koch, NJW-CoR 1997, 298) kann der Gestaltung einzelner sog. Websites unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts an sich Urheberrechtsschutz zukommen, soweit die erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) erreicht wird.

Abgesehen von den nachstehend zu erörternden Sonderschutzrechten für Computerprogramme, Datenbankwerke und Datenbanken scheidet nach den unstreitigen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf § 2 Abs. 2 UrhG bezüglich der von der Klägerin erstellten Websites ein Urheberrechtsschutz aus. Denn unstreitig hat die Klägerin die streitgegenständlichen Anzeigen nicht selbst gestaltet, sondern sie hat die ihr von der Auftraggeberin gemachten Vorgaben hinsichtlich der zu verwendenden und in Form einer Word-Datei für die Anzeigen auch zur Verfügung gestellten Texte, Bilder, Logos und Designs lediglich in eine HTML-Datei umgeschrieben. Im Vordergrund der Berufung steht dementsprechend auch die Darstellung dieses Umschreibens, also des digitalen Herstellungsprozesses. Die Anzeige als solche setzt lediglich handwerklich die Vorgaben der Auftraggeberin um und stellt keine persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG dar.

1.2 Die Leistung der Klägerin kann aber auch nicht Sonderschutz als Computerprogramm nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff UrhG, als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG oder als Datenbank nach §§ 87 a ff UrhG beanspruchen. Für den urheberrechtlichen Sonderschutz relevant ist die von der Klägerin erbrachte Leistung insoweit, als sie eine für den Internetauftritt maschinenlesbare Darstellung des Inhalts der vom Kunden gewünschte Website hergestellt hat. Diese Darstellung erfolgt mittels der Internet-Standardprogrammiersprache HTML. Eine „HTML-Site“ ist eine abgeschlossene Einheit vom Computerbefehlen in der HTML-Sprache (sog. HTML-Tags), die Texte, Bild-, Ton- und beispielsweise Videodateien im Digitalformat einbinden kann (Cichon, Internetverträge, Rn. 398). Die Gesamtheit der HTML-Befehle bildet den sog. Quellentext (= „Document Source“ oder „Page-Source“) der HTML-Website.

Dabei kann dahin stehen, ob sich die Tätigkeit der Klägerin als die eines Webdesigners oder als die eines HTML-Programmierers dargestellt hat; jedenfalls stand im Vordergrund der Leistung der Klägerin die Beschreibung der Website, wie sie auf der Browseroberfläche des Nutzers anzuzeigen ist, also eine beschreibende und gestalterische Tätigkeit (Cichon a.a.O., Rn. 408), die unter bestimmten Umständen Sonderschutz beanspruchen kann.

a. Eine Schutzfähigkeit als „Computerpgrogramm“ (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4. Alt., § 69 a ff UrhG) kommt nicht in Betracht.

Nach § 69a Abs. 1 UrhG sind Computerprogramme im Sinne des Gesetzes „Programme in jeder Gestalt“. Der Gesetzgeber hat offen gelassen, welche digitalen Datenanhäufungen unter den Begriff des Computerprogramms gefasst werden können. Dementsprechend ist der Begriff umstritten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, weil § 69 a Abs. 2 S. 1 UrhG für alle Ausdrucksformen des Programms gelte, habe dies für eine HTML-Datei zur Folge, dass sowohl deren Erscheinungsbild im Web-Browser als auch der Source-Code, den man in einem Editorprogramm betrachten kann, geschützt seien (Cichon, ZUM 1998, 898); sie knüpft an WIPO- und DIN-Vorschriften an, wonach ein Computerprogramm eine Folge von Befehlen ist, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind, mittels einer informationsverarbeitenden Maschine eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis auszuführen, anzuzeigen oder zu erzielten. Da eine Website nichts anderes sei als eine Folge von Befehlen in der Codierungssprache HTML, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig ist zu bewirken, dass ein Computer mit Hilfe eines Browserprogramms den Aufbau einer ganz bestimmten definierten Website ausführt und das Ergebnis im Browserfenster anzeigt, handele es sich bei einer HTML-Datei um ein Computerprogramm im Sinne von § 69 a UrhG (so auch Koch, GRUR 1997, 417, 420).

Mit der Gegenauffassung, der der Senat folgt, ist dem entgegen zu halten, dass die multimediale Darstellung einzelner Websites auf dem Computerbildschirm keine Ausdrucksform des zugrunde liegenden HTML-Codes als Computerprogramm ist; vielmehr ist es gerade umgekehrt: der HTML-Code ist bloßes Hilfsmittel zur Kommunikation einer vorgegebenen Bildschirmgestaltung im Netz (Leistner/Bettinger, CR-Beilage 12/1999, 16; Gaster, MMR 1999, 734; Weinknecht/Bellinghausen, Multimedia-Recht, (S. 108 ff; Köhler, ZUM 1999, 548).

Dass bestimmte Informationen in eine HTML-Codierung gebracht werden, begründet nicht die Annahme einer Programmierleistung (Hoeren in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 69 a, Rn. 7).

Auch aus dem Wortlaut der Norm des § 69 a Abs. 2 UrhG („Ausdrucksformen“) ist zu schließen, dass der Schutz von Computerprogrammen vor allem den Programmcode sowie die innere Struktur und Organisation des Programms umfasst (OLG Düsseldorf CR 2000, 184). Davon zu unterscheiden ist das durch das Programm hervorgebrachte und auf dem Bildschirm sichtbar gemachte Arbeitsergebnis. Überzeugend ist auch die vom OLG Düsseldorf angestellte Kontrollüberlegung, dass es technisch möglich ist, mit verschiedenen Computerprogrammen ein und dieselbe textliche oder grafische Abbildung auf dem Bildschirm zu erzeugen. Eine einzelne Internetseite bildet daher auch als sog. Multimedia-Erzeugnis kein Computerprogramm. Denn der schöpferische Gehalt eines Multimedia-Erzeugnissses verkörpert sich in der durch Sprache, Bild und ggf. Ton vermittelten gedanklichen Aussage, aber nicht in dem für den Ablauf und die Wiedergabe erforderlichen Computerprogramm (so auch Schricker/Loewenheim, UrhR, 2. Aufl., § 2 Rn. 201).

b. Ebenso scheidet im Ergebnis ein Sonderschutz als „Datenbankwerk“ nach § 4 Abs. 2 UrhG aus. Datenbank im Sinne dieser Norm ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Einem zur Schaffung des Datenbankwerks oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendeten Computerprogramm ist daher unheberrechtlicher Datenbankschutz zuzuerkennen, wenn es sich um eine persönlich-geistige Schöpfung handelt (OLG Düsseldorf, a.a.O., 186; Köhler a.a.O., S. 549; Leistner, a.a.O., 187).

Datenbankwerkschutz kommt somit nur in Betracht, wenn Auswahl oder Anordnung der in ihnen enthaltenen Elemente auf einer schöpferischen Leistung beruht, sie also ein gewisses, aus der Alltäglichkeit herausragendes Maß an Individualität und Originalität aufweisen (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 4 UrhG, Rn. 28, 33; Gaster a.a.O., 734).

Davon ausgehend scheidet die Annahme eines urheberrechtlich geschützten Datenbankwerkes im Hinblick auf die von der Klägerin erarbeitete Gestaltung der Website aus. Zur Begründung ist zum einen darauf hinzuweisen, dass durch die mittels HTML-Code erfolgte Gestaltung einer Website nicht die notwendige „Indexierung- und Katalogisierungsfunktion“ erfüllt wird, da der HTML-Code die Informationen nur auf eine ganz bestimmte, vom Programmierer der Website vorgegebene Weise und nicht nach nutzerbestimmten Kriterien ordnet (Cichon, ZUM 1998, 898). Im Übrigen ist in Fällen, in denen (wie vorliegend) die Datensammlung einen Informations- und Werbezweck erfüllt, für die Annahme einer individuell-schöpferischen Auslese von Daten kein Raum; die schöpferische Leistung kann auch nicht in der Datenorganisation gesehen werden. Spielraum für eine schöpferische Leistung besteht zwar in der Gestaltung der Zugangs- und Abfragemöglichkeiten. Abfragesysteme, die üblich oder durch bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen hervorgebracht werden, sind jedoch mangels Individualität aus dem Schutzbereich von § 4 Abs. 2 UrhG auszuscheiden; dies gilt entsprechend für die Anwendung herkömmlicher Suchstrategien (OLG Düssleforf, a.a.O., 185); Schricker/Loewenheim a.a.O., Rn. 35; Berger, GRUR 1997, 175).

Auch die Ausführungen der Klägerin in der Berufung sind nicht ausreichend, um eine Schutzfähigkeit nach § 4 Abs. 2 UrhG annehmen zu können. Angesichts der Individualitäts- bzw. Originalitätserfordernisse (vgl. auch Leistner, MMR 1999, 636, 637; Gaster, a.a.O., 734) hätte es prozessual der Klägerin oblegen, die die Werkqualität ausmachenden und von ihr behaupteten Elemente im Vergleich zu bekannten Abfrage- und Suchsystemen im Einzelnen näher darzulegen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

c. Ein Sonderschutz als „Sammelwerk“ im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Annahme eines Sammelwerks im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG scheidet schon deshalb aus, weil die Website selbst als Ansammlung von HTML-Befehlen nicht als Sammelwerk an diesen Programmierungskürzeln betrachtet werden kann; ihre Auswahl und Anordnung ist durch einen bestimmten Zweck – nämlich die Gestaltung der Website in einer ganz bestimmten, vorgestellten Art und Weise – vorgegeben; sie kann nicht individuell sein (vgl. auch Ahlberg in Möhring/Nicolini, a.a.O., § 4 Rn. 22; Cichon, ZUM 1998, 898).

d. Schließlich kann auch kein Leistungsschutz als „Datenbank“ nach §§ 87 a ff UrhG zugebilligt werden.

Nach § 87 a Abs. 1 UrhG ist Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Nach § 87 a Abs. 2 UrhG ist Datenbankhersteller derjenige, der die Investition vorgenommen hat.

Lehnt man den Datenbankbegriff im Hinblick auf die fehlende Indexierungs- und Katalogisierungsfunktion der mittels HTML-Code beschriebenen Website ab, scheidet ein Leistungsschutz nach §§ 87 a ff UrhG bereits deshalb aus (Cichon, ZUM 1998, 898). Geht man dagegen mit der wohl überwiegenden Auffassung (vgl. ausführlich Köhler, ZUM 1999, 551 ff) davon aus, dass die in HTML-Dokumenten enthaltenen Strukturinformationen eine Sammlung von Daten oder anderen unabhängigen Elementen im Sinne von § 87 a UrhG enthalten, kommt es für die Annahme eines Leistungsschutzes im Wesentlichen darauf an, ob bei der Klägerin „eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition“ erforderlich war.

Ob dies für den von der Klägerin aufgebauten Stellenmarkt angenommen werden kann, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung, weil nach § 87 b Abs. 1 S. 1 UrhG das Recht auf die Untersagung der Nutzung wesentlicher Teile der Datenbank beschränkt ist; dies bedeutet umgekehrt die Freiheit der Nutzung unwesentlicher Teile einer Datenbank. Wesentlichkeit ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Anteil der Nutzung in seiner Bedeutung eher der Datenbank in ihrer Struktur und Gesamtheit nahe kommt, und sich weniger als Nutzung einer Anzahl von Elementen darstellt (Decker in Möhring/Nicolini, a.a.O., § 87 b Rn. 7). Davon ausgehend kann vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte lediglich eine HTML Seite kopiert oder – wie die Klägerin allerdings ohne ausreichende Glaubhaftmachung behauptet – alle 15 Anzeigen. Auch im letzteren Falle handelte es sich nicht um einen wesentlichen Teil der Datenbank.

Eine Verletzungshandlung kann schließlich auch nicht im Hinblick auf § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG angenommen werden, weil es an einer wiederholten und systematischen Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen der Datenbank fehlt.

2. Auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

Soweit ein Sonderrechtsschutz nicht gegeben ist, steht die Benutzung einer Leistung anderer für die eigene gewerbliche Betätigung grundsätzlich jedermann frei. Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz greift daher nur ein, wenn und soweit diese Benutzung dem Prinzip des freien Leistungswettbewerbs zuwiderläuft (Nordemann, Wettbewerbsrecht, Rn. 1604).

Vorliegend kommt es – da die Beklagte die HTML-Datei kopiert, also bewusst nachgeahmt hat und damit eine unmittelbare Leistungsübernahme vorliegt – nach § 4 Nr. 9 lit. a UWG entscheidend darauf an, ob der Leistung der Klägerin wettbewerbliche Eigenart zuzubilligen ist und ob besondere Unlauterkeitsmerkmale festzustellen sind; denn nur in solchen Fällen kann von einer Nachahmung überhaupt eine relevante subjektive Behinderung des nachgeahmten Konkurrenten ausgehen.

Die Annahme einer wettbewerbslichen Eigenart verlangt die „Eignung zur Erweckung von Herkunftsvorstellungen“ (st. Rechtsprechung seit BGH WRP 1976, 370, 372 – Oval-Puderdose; Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9, Rn. 48). Für eine solche Herkunftstäuschung ist darüber hinaus eine „gewisse Bekanntheit“ erforderlich, die in der Regel zwar unter der für eine Verkehrsgeltung im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG notwendigen liegt, erforderlich ist jedoch, dass das eigenartige Erzeugnis „bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht“ hat, „dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden“ (BGH GRUR 2002, 275, 277 – Noppenbahnen; vgl. auch BGH GRUR 2000, 521, 523 – Modulgerüst; BGH GRUR 2002, 820, 822 –Bremszangen).

An diesen Maßstäben gemessen scheidet eine Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9 lit. a UWG aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung aus. Die dagegen vorgetragenen Berufungsgründe sind zwar entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 531 ZPO ausgeschlossen, weil die Vorschrift im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht ohne weiteres Anwendung finden kann. Der Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nämlich auch in der Berufungsinstanz grundsätzlich der Tatsachenstand zur Zeit der Beendigung der mündlichen Verhandlung (dieser Instanz) zugrunde zu legen (vgl. Stein/Jonas-Grunsky), ZPO, 22. Aufl., § 922 Rn. 23; MünchKomm-Heinze, ZPO, § 922 Rn. 19 f m.w.N.), so dass für die Anwendung von Verspätungsvorschriften in der Regel kein Raum ist.

Die von der Klägerin beschriebene Ausgestaltung der Website ist jedoch nicht geeignet, im Verkehr auf ihre betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen. Die Merkmale, welche die Klägerin als für ihre Website kennzeichnend beschreibt, stellen gerade die von der Auftraggeberin gewünschte angemessene Verwirklichung der technischen Aufgabe dar, die die Beklagte in gleicher Weise hätte erbringen müssen und erbringen können, wenn auch mit größerem Eigenaufwand als bei einer bloßen Kopie der von der Klägerin erarbeiteten HTML-Datei. Nach geltendem Recht lässt sich jedoch nicht begründen, es für die wettbewerbliche Eigenart genügen zu lassen, dass die „Website von einem professionellen Webdesigner mit marktüblichem Aufwand sorgsam erstellt wurde und so dem Standard einer geglückten und nicht lediglich halbprofessionellen Website im Internet entspricht“ (so aber ausdrücklich Leistner Anm. zu OLG Düsseldorf a.a.O.). Auf eine besondere Gütefunktion kommt es zwar nach der Rechtsprechung des BGH bei der Herkunftstäuschung nicht an.

Vielmehr kann sich die wettbwerbliche Eigenart beispielsweise schon aus einem „erheblichen … Aufwand“ ergeben, der zu einem „umfassenden, stets aktuellen Überblick“ mit „umfangreichen, detaillierten Spezialinformationen“ führt, während auf eine besonders gewitzte äußere Darstellungsform oder Präsentation verzichtet wird (BGH GRUR 1988, 308 – Bauinformationsdienst; vgl. auch KG GRUR-RR 2001, 102, 103 – Stellenmarkt). Anders als in der „Stellenmarkt“-Entscheidung des KG geht es vorliegend aber nicht darum, dass sich die Beklagte einen von der Klägerin durch erhebliche Akquisitionstätigkeit aufgebauten Stellenmarkt systematisch zu Nutze macht, indem die dort veröffentlichten Anzeigen übernommen werden, sondern es geht um die Übernahme einer Anzeige.

Schließlich hat die Klägerin keine konkreten Merkmale dafür vorgetragen, dass sich die von ihr gestaltete Website durch ihren Aufbau, Logik der Darstellung, ihren Inhalt und die grafische Darstellung gegenüber dem, was üblicherweise im Internet bei Stellenmarktanzeigen anzutreffen ist, besonders auszeichnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; das Urteil ist nach § 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig.