Suchmaschinen-Spamming per HTML-Metatags wettbewerbswidrig

Das kompendiumartige Auflisten vieler hundert HTML-Metatags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zu einer Internetseite führe zu einer Manipulation von Suchmaschinen und ist wettbewerbswidrig nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das entschied das Landgericht Essen in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 26. Mai 2004 (Az. 44 0 166/03). Klägerin des Verfahrens war ein rechtsfähiger Wirtschaftsverband.

Nach den Ausführungen des Gerichts führt eine derartige Verwendung von Suchbegriffen dazu, dass die Internetseiten der Beklagten bei der Verwendung von Suchmaschinen an einer der vorderen Stellen benannt und entsprechend von den Nutzern häufiger frequentiert würden. Bei der Verwendung von hunderten lexikonartig aneinander gereihten Begriffen, die auch bei weitem Verständnis keinen Zusammenhang zu den auf den Seiten angebotenen Waren und Dienstleistungen aufweisen, könne es dem Betreiber nicht mehr darum gehen, sein Angebot optimal zu präsentieren. Vielmehr ließe dies nur den Schluss zu, dass dadurch die technischen Schwächen von Suchmaschinen ausgenutzt werden sollten, um sich bei den Suchergebnissen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Dies gelte nach Ansicht der Richter aus Essen allerdings nicht für jede Verwendung von HTML-Metatags. So müsse es ein Mitbewerber hinnehmen, wenn eine Website mit Suchbegriffen gefüllt werde, die im weitesten Sinne noch in einem Zusammenhang zum Leistungsangebot des Betreibers stehen. Gleiches gelte für die Verwendung von Namen, Geschäftsbezeichnungen oder Marken, sofern diese "Bestandteil von auf der Internetseite geschalteten Werbe-Links" seien, um dem Betreiber Geschäfte mit Werbepartner zu ermöglichen.

Die Entscheidung des LG Essen erweitert die ohnehin völlig uneinheitliche Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Thema HTML-Metatags, bei der es bislang vor allem um die Verwendung fremder Kennzeichen in den Metas ging, um ein weiteres Problemfeld. Eine ähnliche Entscheidung zur Verwendung von sachfremden Begriffen in Metatage hatte im März 2002 das LG Düsseldorf getroffen. Das Urteil war jedoch später vom OLG Düsseldorf aufgehoben worden. Ob gegen die Entscheidung aus Essen Rechtsmittel eingelegt werden, ist noch nicht bekannt.

(Quelle: www.heise.de) Nach den Ausführungen des Gerichts führt eine derartige Verwendung von Suchbegriffen dazu, dass die Internetseiten der Beklagten bei der Verwendung von Suchmaschinen an einer der vorderen Stellen benannt und entsprechend von den Nutzern häufiger frequentiert würden. Bei der Verwendung von hunderten lexikonartig aneinander gereihten Begriffen, die auch bei weitem Verständnis keinen Zusammenhang zu den auf den Seiten angebotenen Waren und Dienstleistungen aufweisen, könne es dem Betreiber nicht mehr darum gehen, sein Angebot optimal zu präsentieren. Vielmehr ließe dies nur den Schluss zu, dass dadurch die technischen Schwächen von Suchmaschinen ausgenutzt werden sollten, um sich bei den Suchergebnissen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Dies gelte nach Ansicht der Richter aus Essen allerdings nicht für jede Verwendung von HTML-Metatags. So müsse es ein Mitbewerber hinnehmen, wenn eine Website mit Suchbegriffen gefüllt werde, die im weitesten Sinne noch in einem Zusammenhang zum Leistungsangebot des Betreibers stehen. Gleiches gelte für die Verwendung von Namen, Geschäftsbezeichnungen oder Marken, sofern diese "Bestandteil von auf der Internetseite geschalteten Werbe-Links" seien, um dem Betreiber Geschäfte mit Werbepartner zu ermöglichen.

Die Entscheidung des LG Essen erweitert die ohnehin völlig uneinheitliche Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Thema HTML-Metatags, bei der es bislang vor allem um die Verwendung fremder Kennzeichen in den Metas ging, um ein weiteres Problemfeld. Eine ähnliche Entscheidung zur Verwendung von sachfremden Begriffen in Metatage hatte im März 2002 das LG Düsseldorf getroffen. Das Urteil war jedoch später vom OLG Düsseldorf aufgehoben worden. Ob gegen die Entscheidung aus Essen Rechtsmittel eingelegt werden, ist noch nicht bekannt.

(Quelle: www.heise.de)
http://schwarz-steinert.de/undrecht/pdf/20040810095445.pdf

Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel

Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Ver-käufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 175/04 (OLG Stuttgart – LG Rottweil)

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3.

Plattform der EU zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Zweigniederlassung Lichtenstein

Kanzlei Lichtenstein

Am Eichenwald 15
09350 Lichtenstein
Zweigniederlassung
fon +49 ([0]3 72 04) 23 03
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E-Mail: Lichtenstein@schwarz-anwaelte.de

Der Ort bei Google Earth.

Die Kanzlei befindet sich im TDL (Technologie- und Dienstleistungszentrum Lichtenstein), Raum B 117 im Gewerbegebiet "Am Auersberg".

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Anreise 

Aus Lichtenstein
Richtung St. Egidien / Gewerbegebiet "Am Auersberg"  fahren (Glauchauer Straße)
Ortsausgang gleich nach der Brücke (vor der Kreuzung ) rechts abbiegen in den Erlengrundweg
am Ende der Straße rechts abbiegen
bis zum Ende der Staße "Am Eichenwald" durchfahren

B 173 aus Oberlungwitz oder Zwickau
aus beiden Richtungen der Umgehungsstraße (B 173 neu) folgen
links (aus Richtung Zwickau) oder rechts (aus Richtung Oberlungwitz) Richtung St. Egidien abbiegen
sofort rechts Richtung Gewerbegebiet "Am Auersberg" in die Platanenstraße
unmittelbar hinter der Tankstelle rechts abbiegen
bis zum Ende der Staße "Am Eichenwald" durchfahren

A72 aus Richtung Hof oder Plauen
Autobahnabfahrt Hartenstein
Richtung Lichtenstein
über Heinrichsort
in Lichtenstein an 1. Ampelkreuzung geradeaus und Richtung St. Egidien
Ortsausgang gleich nach der Brücke (vor der Kreuzung ) rechts abbiegen in den Erlengrundweg
am Ende der Straße rechts abbiegen
bis zum Ende der Staße "Am Eichenwald" durchfahren

A4 aus Richtung Dresden oder Erfurt
Autobahnabfahrt Hohenstein – Ernsttal
Der Beschilderung Richtung Lichtenstein folgend
führt die Straße durch das Gewerbegebiet "Am Auersberg"
dort fast am Ende unmittelbar vor der Tankstelle links abbiegen
Bis zum Ende der Staße "Am Eichenwald" durchfahren

Parkplätze in ausreichender Zahl direkt am Haus 

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Hauptniederlassung Chemnitz

Kanzlei Chemnitz
RA Heinz-Ulrich Schwarz 

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09112 Chemnitz 

Hauptniederlassung AG Chemnitz, PR 1
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Unser Büro finden Sie auf dem größten zusammenhängenden Jugendstilgebiet in Europa, auf dem Chemnitzer Kaßberg. Die Nr. 54 der Walter-Oertel-Straße ist das Eckhaus zur Franz-Mehring-Straße.

Anfahrt mit eigenem Kfz:
Sie werden in der Zeit von 8 Uhr bis ca. 17 Uhr rund um die Kreuzung Walter-Oertel-Straße/Franz-Mehring-Straße ausreichend Parkplätze auf diesen Straßen finden. Da zu unserem Zeitpunkt alle am Haus befindlichen Stellplätze bereits vergeben waren, können wir Ihnen leider keinen reservierten Parkplatz anbieten.

ÖPNV:
Die nächsten Haltestellen der CVAG sind in der Weststraße die Haltestellen Ulmenstraße (Linien 62, 72 und N 17), Fußweg ca. 250m) und in der Limbacher Straße die Haltestelle Franz-Mehring-Straße (Linie 32) und in der Barbarossastraße die Haltestelle Henriettenstraße (Linie 31) Fußweg ca. 300 m.

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Überprüfung Antragsbefugnis durch das Bundesverfassungsgericht

Entscheidend für das Vorliegen der Antragsbefugnis im Vergabeverfahren ist die Eignung der gerügten Vergaberechtsverstöße, eine Chancenbeeinträchtigung (auf den Zuschlag des antragstellenden Bieters) begründen zu können. An die Darlegung des entstandenen oder drohenden Schadens im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB werden keine sehr hohen Anforderungen gestellt.

 

BVerfG, Beschluss vom 29.07.2004 – 2 BvR 2248/03

Damit der Bieter bei öffentlichen Ausschreibungen die Einhaltung der Verfahrensvorschriften vor Gericht nachprüfen lasssen kann, hat er das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis nachzuweisen. Dazu muss er im Antrag an das Gericht darlegen, dass sich bei den gerügten Vergaberechtsverstößen die Aussichten auf den Zuschlag zumindest verschlechtern könnten.

In der letzten Zeit ist durch einige Vergabekammern und Gerichte dieses Merkmal immer mehr ausgeweitet worden. So mussten die Antragsteller nachweisen, dass sie bei korrekter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag erhalten hätten. Verständlicherweise ist dies nur schwer möglich, da dazu Berechnungen und Kalkulationen erforderlich waren, welche nicht immer ohne Mitarbeit des Ausschreibenden durchgeführt werden konnten. Dadurch wurde die Beweislast umgekehrt, die Bieter konnten den drohenden Schaden (durch den Vergabeverstoß den Auftrag nicht zu erhalten) nur schwer nachweisen.

Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben, in welchem dieses vom Bieter gefordert hatte im Einzelnen darzustellen, inwieweit sein ursprüngliches Angebot auch bei einem fehlerfreien Verfahren im Vergleich zu dem Angebot des Mitbieters ausreichende Chancen auf den Zuschlag gehabt hätte.

So ist es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes ausreichend wenn geltend gemacht wird, dass durch unklare Ausschreibungsunterlagen ein Verstoß gegen die Chancengleichheit vorliege. Bei einer derartigen Rüge aber ist ein (drohender) Schadenseintritt im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ohne weiteres dargelegt. Es dürfe an die Darlegung des entstandenen oder drohenden Schadens im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB keine sehr hohen Anforderungen gestellt werden.

Fazit: Diese Entscheidung stellt die Anforderungen an die Darlegung des Zusammenhanges zwischen Vergabeverstoß und drohendem Schadenseintritt im Antrag auf Nachprüfung der Vergabeentscheidung wieder vom Kopf auf die Füße. Die Gerichte sind in letzter Zeit von einem zu hohen Prüfungsmaßstab ausgegangen, die dadurch aufgestellte Hürde drohte zu Lasten der Bieter unüberwindlich zu werden.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

Weiterüberweisung einer fehlerhaften Gutschrift

Betrug durch Vorlage eines Überweisungsformulars

StGB §§ 263, 13

1. In der Einreichung eines Überweisungsauftrags liegt nicht zwingend die Erklärung, dass dem Überweisenden ein entsprechendes Guthaben auch materiell zusteht. Der Erklärungswert eines Überweisungsauftrags erschöpft sich – jedenfalls soweit keine besonderen Umstände hinzutreten – in dem Begehren auf Durchführung der gewollten Transaktion.

2. Im Hinblick auf die für die Betrugsstrafbarkeit in diesem Zusammenhang allein relevante Frage, ob im Zeitpunkt der Überweisung aus der Gutschrift ein entsprechendes Guthaben besteht, überzeugt die bislang in Rechtsprechung und Literatur vorgenommene Differenzierung zwischen Fehlbuchung und Fehlüberweisung nicht. Maßgeblich kann hierfür nämlich nicht die Art des zu Grunde liegenden Fehlers sein, sondern die Wirksamkeit der aus dem Fehler entstandenen Gutschrift. Doch nicht nur die Fehlüberweisung, sondern auch die Fehlbuchung löst zunächst Ansprüche mit der Vornahme der Gutschrift aus.

3. Eine Garantiepflicht zur Offenlegung der Fehlbuchung gegenüber der Bank trifft den Überweisenden in der Regel nicht. Dies ist nur bei vertraglich konkret vereinbarter Aufklärungspflicht zwischen Kontoinhaber und Bank der Fall. (Leitsätze der Redaktion)

BGH
Beschluss vom 08.11.2000
Az.: 5 StR 433/00 (LG Berlin)

Zum Sachverhalt:

Die F -GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte war, unterhält bei einer Zweigstelle der Deutschen Bank in Berlin ein Geschäftskonto. Auf dieses Konto erfolgte am 12.2.1999 im Wege einer Fehlbuchung eine Gutschrift in Höhe von 12 369 796,57 DM. Der noch am selben Tag vom Angeklagten ausgedruckte Datensatz enthielt unter anderem die Angabe: "0001-12.2. Überweisung 12 369 796,57 +", weiterhin waren noch zwei Buchungsnummern und die Abkürzung: "Wert 27.1" aufgeführt. Infolge des Tippfehlers hatte eine Sachbearbeiterin bei einer bankinternen Umbuchung eine falsche Filialnummer – an Stelle von Frankfurt (100 oder 001) diejenige von Berlin (700) – eingegeben, weshalb es bei ansonsten identischer Kontonummer zu der Gutschrift auf dem Konto der F -GmbH kam. Der Angeklagte, der nach der Feststellung des LG erkannte, dass es sich um eine fehlerbehaftete Gutschrift handelte, verfügte über das Guthaben mit insgesamt 25 Überweisungen im Zeitraum vom 16.2. bis 22.2.1999. Mit den Überweisungen tilgte er Verbindlichkeiten, wies Gelder an Firmen an, an denen er beteiligt war, und eröffnete bei einer anderen Bank ein neues Konto, auf das er am 25.2.1999 fünf Millionen DM einzahlte. Das Geschäftskonto der F – GmbH bei der Deutschen Bank wurde zum 18.5.1999 aufgelöst.

Das LG hat jede einzelne Überweisung des Angeklagten als selbstständige Betrugshandlung gewertet, weil in einem Überweisungsauftrag die schlüssige Erklärung liege, dass ein entsprechendes Guthaben vorhanden sei und dem Kontoinhaber der Betrag auch zustehe. Es hat den Angeklagten wegen Betrugs in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision war erfolgreich und führte zur Aufhebung und Zurücküberweisung.

Aus den Gründen:

I. …

II. Soweit hier keine Vereinbarung bezügliche einer Aufklärungspflicht bestehen sollte, die den Tatbestand des Betrugs durch Unterlassen begründen würde, ist eine Strafbarkeit des Angeklagten nicht ersichtlich. Eine Strafbarkeit wegen Untreue gem. § 266 StGB scheidet ebenfalls aus, weil kein Rechtsverhältnis i. S. des § 266 StGB bestand (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1975, 22).

Der Gesetzgeber der Schweiz hat – vor dem Hintergrund zum deutschen Strafrecht (§§ 246, 263 StGB) inhaltsgleicher Vorschriften (Art. 137, 146 StGB) – diese bei fehlgeleiteten Gutschriften bestehende Rechtslage zum Anlass genommen, mit Art. 141 StGB (Unrechtmäßige Verwendung von Vermögenswerten) eine Strafnorm zu schaffen, die eine unrechtmäßige Verwendung von Vermögenswerten pönalisiert, die dem Täter ohne seinen Willen zugekommen sind (vgl. zur Entstehungsgeschichte Trechsel, Schweizerisches StGB, 2. Aufl., § 141 Rdnr. 1).

III. Da der Senat im vorliegenden Fall nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, dass im Verhältnis der kontoführenden Bank zur F – GmbH eine entsprechende konkrete Vereinbarung bestand, auf Grund derer der Angeklagte zu einer Aufklärung über die Fehlbuchung verpflichtet war, verweist er die Sache an das LG zurück. Der neue Tatrichter wird diese Frage anhand der Vertragsgrundlagen des Giroverhältnisses zu klären haben.

 

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs nachlesen. 

Angabe aller Zuschlagskriterien

 

1. Die EG-Vergaberichtlinien (hier: Art. 26 Abs. 2 LKR; Art 36 Abs. 2 DKR) und die nationalen Vergabevorschriften, die Verdingungsordnungen (hier: § 9a VOL/A) verpflichten den öffentlichen Auftraggeber, für den Fall, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgen soll, die Kriterien nach denen er das Angebot bemessen will, in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung anzugeben.

2. Die Auftraggeber müssen in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien angeben, deren Verwendung sie vorsehen, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung (§ 9a VOL/A).

3. Eine Entscheidung nach § 25 Abs. 3 VOL/A kann nur auf Kriterien gestützt werden, die in der Bekanntmachung oder bei der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten bekannt gemacht worden sind, denn ansonsten wären Bieter in einer mit dem Zweck der Regelung unvereinbaren Weise der Willkür der Vergabestelle ausgeliefert.

 

VK Südbayern
Beschluss vom 16.04.2003
Az.: 12-03/03

Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Fahrt

Tatbegriff bei Geschwindigkeitsverstößen

StVO §§ 3, 18, 41 II Nr. 7 (Zeichen 274); OWiG § 84 I; StPO § 264

1. Zum Tatbegriff bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen im Laufe einer Fahrt (hier: mit Pkw auf Bundesautobahn).

2. Der vom BayObLG in seiner Entscheidung vom 16.1.1997 (NZV 1997, 282) aufgestellte Grundsatz – betreffend Verkehrsverstöße durch den Fahrer eines Lkw bei Geschwindigkeitsmessung mittels Diagrammscheibe -, wonach bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen im Verlauf einer Fahrt eine Tat im verkehrsrechtlichen Sinne so lange gegeben ist, bis das Fahrzeug nicht nur verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist, ist wegen der grundlegend anderen Regelungssituation nicht ohne weiteres auf Fahrten mit Pkw zu übertragen.

3. Ob eine Fahrt mit einem Pkw auf der Bundesautobahn nach der "natürlichen Anschauung des Lebens" einen einheitlichen Verkehrsvorgang darstellt, ist Tatfrage. Jedenfalls dann, wenn die Geschwindigkeitsverstöße in einem zeitlichen Abstand von ca. 75 Minuten sowie in einer Entfernung von ca. 130 km begangen werden und ein verbindenes subjektives Element nicht vorliegt, sind mehrere Taten im verfahrensrechltichen Sinne gegeben.

OLG Jena
Beschluss vom 12.07.1999
Az.: 1 Ss 71/99