Keine Denic Haftung für nicht offensichtliche Rechtsverletzung

In einem weiteren Fall hat es ein deutsches Gericht abgelehnt, die Denic für mögliche Rechtsverletzungen anderer haften zu lassen. Der Inhaber der Marke "günstiger.de" hatte die Denic zur Vorbereitung der Registrierung von Umlautdomains auf die ihm zustehende Marke hingewiesen und verlangt, daß die Domain "günstiger.de" nicht für eine andere Person registriert werde. Es lagen aber auch andere Anmeldungen vor und die Registrierung erfolgte dann auch für eine andere Person (first come, first serve). Die von dem Kläger geltend gemachte Rechtsverletzung sei nicht offenkundig, weitergehende Prüfungspflichten habe die Denic nicht, wies das Hanseatische OLG den Anspruch des Antragstellers gegen die Denic zurück.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. April 2005, AZ: 5 U 117/04
  
In dem Rechtsstreit


gegen

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 25. April 2005 beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf € 250.000.- festgesetzt. Er vermindert sich ab der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits auf die bis dahin aufgelaufenen Kosten.

Begründung

I.
Die Antragstellerin ist ein Verlagsunternehmen. U.A. betreibt sie seit 1999 unter der Internetdomain www.guenstiger.de einen werbefinanzierten Informationsdienst, der dem Nutzer kostenlos die Möglichkeit des Preisvergleichs über verschiedene Produkte gibt, insbesondere solche über Produkte der Unterhaltungselektronik.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin, S., ist Inhaber der deutschen Wortmarke „GuensTiger“ u.a. für Online-Dienstleistungen jeglicher Art und der Wort/Bildmarke „günstiger.de“ , einem gestalteten Schriftzug mit dahinterliegendem Stern.

Die Antragsgegnerin ist eine Internet-Service-Providerin und Genossenschaftsmitglied der Denic e.G. Sie verfügt über einen Marktanteil von 18.000 gespeicherten Domains.

Ab 1.3.2004 besteht die Möglichkeit, Domains mit Umlauten registrieren zu lassen. Die Denic vergab und vergibt auch diese Domains nach dem Prioritätsprinzip („first come, first serve“); die Möglichkeit einer Vorreservierung vor dem 1.3.2004 bestand bei der Denic nicht.

Am 14.2.2004 schickte die Antragstellerin an alle Mitglieder der Denic und an diese selbst ein Schreiben, in dem sie darauf verwies, dass sie über Kennzeichenrechte an den Begriffen „guenstiger.de“ und „günstiger.de“ verfüge und unter diesem Namen einen der größten deutschen Online-Preisvergleichsdienste im Internet betreibe. Sie verwies zugleich auf die o.g. Marken unter Angabe der Registrierungsnummer. Sie verlangte, jede Registrierung der Domain „günstiger.de“ an andere als die Antragstellerin zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin reagierte mit Schreiben vom 17.2.2004. In diesem lehnte sie das Unterlassen der Registrierung ab, da für die Umlautdomains das Prinzip „first come, first served“ gelte. Sie bot der Antragstellerin jedoch an, die Domain für sie zu registrieren und legte ein entsprechendes Antragsformular bei. Darin ist vorgesehen, dass die Antragsgegnerin Provider ( Speicherung der Domain auf dem Name-Server ) für die Domain werden solle und der Preis pro registrierter Domain € 75.- pro Jahr betrage.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr S., füllte das Antragsformular aus. Er trug seinen eigenen Namen als Domain-Inhaber und als administrativen Kontakt ein, unterschrieb es und versah es außerdem mit dem Firmenstempel der Antragstellerin. Er übersandte das Formular am 24.2.2004 per Fax an die Antragsgegnerin.

Zum 1.3.2004 lagen der Antragsgegnerin insgesamt neun Anträge auf Registrierung der Domain „günstiger.de“ vor, darunter der Antrag eines ihrer Mitarbeiter, Herrn G.. Alle Anträge wurden am 1.3.2004 an die Denic geleitet, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Jedenfalls wurde Herr G. und nicht Herr S. oder die Antragstellerin als Inhaber der Domain „günstiger.de“ bei der Denic eingetragen. Er ist zugleich als administrativer Kontakt registriert. Als technischer Ansprechpartner und Zonenverwalter ist die Antragsgegnerin eingetragen.
Nachdem die Antragstellerin festgestellt hatte, dass nicht sie, sondern G. eingetragen worden war, bat sie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3.3.2004 um Übertragung der Domain auf sich. Als dies nicht geschah, mahnte sie die Antragsgegnerin unter dem 9.3.2004 unter Hinweis auf ihre Markenrechte ab. Da auch dies nicht den gewünschten Erfolg hatte, erwirkte sie unter dem 15.3.2004 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,

„ohne Berechtigung durch die Antragstellerin die Bezeichnung „günstiger“ bzw. „günstiger.de“ im Internet als domain zu registrieren und/oder zu benutzen und/oder zu verwalten und/oder im Internet zugänglich zu machen und/oder registrieren zu lassen und/oder benutzen zu lassen und/oder verwalten zu lassen.“

Diese einstweilige Verfügung hat das Landgericht mit Urteil vom 5.5.2004 nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens wieder aufgehoben. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Begründung des Landgerichts wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Parallel zu dem vorliegenden Verfahren hatte die Antragstellerin Herrn G. in Anspruch genommen. Am 22.6.2004 schlossen die Antragstellerin und Herr G. vor dem Landgericht Hamburg einen Vergleich, worin sich Herr G. verpflichtete, die Domain „günstiger.de“ und die für ihn ebenfalls registrierte Domain „günstiger.info“ auf die Antragstellerin zu übertragen.

Mit ihrer am 15.7.2004 eingegangenen Berufung hatte die Antragstellerin zunächst folgende Anträge angekündigt :

1. unter Abänderung des am 5.5.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg die einstweilige Verfügung vom 15.3.2004 hinsichtlich des Begriffs „günstiger“ zu bestätigen.

2. festzustellen, dass sich der Rechtstreit hinsichtlich des Begriffs „günstiger.de“ erledigt hat.

Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Verfügungsanspruch ergebe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts aus Vertrag. Zwar habe die Antragsgegnerin die Registrierung bei der Denic nicht garantieren können, sie habe aber eine vertragliche Bemühenspflicht gehabt und hätte den Antrag der Antragstellerin bevorzugt behandeln müssen, d.h. ihn als ersten Antrag der Denic zuleiten müssen. Stattdessen habe sie ihren Mitarbeiter offenbar bevorzugt, dessen Antrag schon um 10.04 Uhr am 1.3.2004 bei der Denic registriert worden sei , während der Antrag der Antragstellerin erst um 15.42 Uhr der Denic zugeleitet worden sei (Anlagen B 1, K 5). Aufgrund der besonderen Gegebenheiten hätte sie auch die besseren Rechte der Antragstellerin an der Domain erkennen und prüfen müssen, da hier kein Massengeschäft wie bei der Denic vorgelegen habe. Sie hafte daher auch aus Markenrecht, und zwar jedenfalls als Mitstörerin. Ihr Mitarbeiter G. habe schon im Jahr 2001 ein Gewerbe für die Tätigkeiten „Vertrieb vom Hardware und Software, Programmierung von Software, Erstellung von Webseiten“ angemeldet und am 20.4.2004 ein einzelkaufmännisches Unternehmen u.a. für sämtliche Dienstleistungen rund um das Internet zur Eintragung gebracht. Hierbei handele es sich um Dienstleistungen, die unter die Marken der Antragstellerin fielen. Der Antragsgegnerin sei auch klar gewesen, dass sie an einer Markenverletzung mitgewirkt habe, denn sie habe selbst im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass Herr G. seit dem Jahr 2000 ein eigenes Inhaberunternehmen geführt habe. Herr G. vertreibe seine Leistungen sogar als Partnerfirma der Antragsgegnerin (Anlage K 10). Außerdem stünde der Antragstellerin entgegen der Ansicht des Landgerichts der Verfügungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung nach den §§ 3, 4 Nr.10 UWG und ferner wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und der sittenwidrigen Schädigung zu, §§ 823, 826,1004 BGB.

Hinsichtlich des Begriffs „günstiger“ für andere Domains bestehe Wiederholungs-/ Erstbegehungsgefahr bezüglich weiterer Topleveldomains, nämlich z.B. „günstiger.biz“. Für diese Topleveldomain sei die Antragsgegnerin als eine der wenigen deutschen Registrare aktivlegitimiert. Zudem sei sie Inhaberin der Domain „guenstiger.name“ (Anlagen K 19- K 21).

Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend: Vertragliche Ansprüche kämen nicht in Betracht, da der Registrierungsauftrag nicht von der Antragstellerin, sondern von Herrn S. gekommen sei. Diesen Auftrag hätte sie zusammen mit allen anderen Aufträgen am 1.3.2004 an die Denic geleitet. Insgesamt hätten ihr für den 1.3.2004 3118 Registrierungsaufträge vorgelegen. Aufgrund eines technischen Problems hätte die Denic schon um 10.01 Uhr die Annahme der Registrierungsaufträge abgebrochen. Als die Annahme am Nachmittag des 1.3.2004 wieder aufgenommen worden sei, habe die Antragsgegnerin die Registrierungsanträge – einschließlich des Antrags von Herrn S. – ein zweites Mal an die Denic übermittelt. Aus der Anlage K 5 lasse sich nur entnehmen, dass die Denic den Antrag des Herrn S. um 15.42 Uhr bearbeitet habe. Die Antragsgegnerin sei ihren Verpflichtungen nachgekommen, indem sie den Antrag des Herrn S. am 1.3.2004 an die Denic weitergeleitet habe. Im Übrigen gelte der Grundsatz „first come, first served“. Nach den rechtlichen Vorgaben, den Statuten der Denic und dem Vertragsverhältnis mit Herrn G. könne sie ihm die Domain nicht wieder entziehen.

Im Übrigen habe der Prokurist der Antragsgegnerin aufgrund des Schreibens der Antragstellerin vom 4.2.2004 die Rechtslage geprüft und keine Rechtsverletzung feststellen können. Die Antragstellerin sei der Antragsgegnerin damals nicht bekannt gewesen und bei „günstiger“ habe es sich um einen Gattungsbegriff gehandelt.

Der Antragsgegnerin sei auch nicht bekannt gewesen, dass ihr Mitarbeiter G. beabsichtigt hätte, die Domain „günstiger.de“ geschäftlich zu nutzen. Es bestünde keine Geschäftsbeziehung zwischen der Antragsgegnerin und Herrn G. Dies ergebe sich nicht aus der Anlage K 10, die nur ein Entwicklungsprojekt des Herrn G. wiedergebe.

Im Laufe des Berufungsverfahrens haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hatte der Senat über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, denn der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Verfügungsanpruch gegen die Antragsgegnerin nicht zustand. Diese Kostenentscheidung entspricht vorliegend auch der Billigkeit. Im Einzelnen:

1. Ein vertraglicher Anspruch scheitert aus zwei Gründen:

a) Der Antragstellerin fehlt die Aktivlegitimation. Der Registrierungsauftrag für die Domain „günstiger.de“ ist nämlich nicht von ihr, sondern von Herrn S. erteilt worden. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und Treu und Glauben, §§ 157, 242 BGB. S. war in dem Schreiben vom 24.2.2004 sowohl als Domain-Inhaber als auch als administrativer Kontakt, mithin Ansprechpartner für alle die Domain betreffenden Fragen, aufgeführt und hatte den Antrag unterzeichnet. Das Antragsformular sieht zwar eine mögliche Personenverschiedenheit zwischen Domaininhaber und der Person für den administrativen Kontakt vor, nicht aber zwischen Domaininhaber und administrativer Kontaktperson einerseits und Vertragspartner für den Registrierungsauftrag andererseits. Angesichts des erkennbar formalisierten Antragsverfahrens hätte die Antragstellerin es auf dem Antrag mindestens besonders vermerken müssen, wenn der Registrierungsauftrag trotz der genannten Umstände namens der Antragstellerin hätte erteilt werden sollen.

An dieser Bewertung ändert auch die Tatsache nichts, dass das vorangegangene Schreiben vom 4.2.2004 namens der Antragstellerin verfasst worden war und sich auf dem Antragsformular ihr Firmenstempel befand. Denn es ist keineswegs ungewöhnlich, dass juristische Personen die von ihnen genutzten Domains nicht auf ihren eigenen Namen laufen lassen, sondern diese von natürlichen Personen gehalten werden, um z.B. eine Inanspruchnahme wegen der Domaininhalte zu erschweren. Dies ist dem Senat aus seiner ständigen Befassung mit Sachverhalten aus dem Bereich des Internets bekannt. Auch bei gewerblichen Schutzrechten ist eine solche Konstellation häufiger anzutreffen. So werden auch die von der Antragstellerin beanspruchten Marken nicht von ihr, sondern von Herrn S. gehalten.

b) Selbst wenn die Antragstellerin den Registrierungsauftrag erteilt hätte, stünde ihr der Unterlassungsanspruch nicht zu.

Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass die Antragsgegnerin aufgrund des Registrierungsantrags nicht die rechtliche Verpflichtung übernommen hatte, auch für das Zustandekommen der Registrierung zu sorgen. Dies lag – für die Antragstellerin erkennbar – nicht in ihrer Hand, da die Zahl der für die Domain „günstiger.de“ am 1.3.2004 bei der Denic eingehenden Registrierungsanträge nicht vorherzusehen war und die Denic die Domains allein nach dem Prioritätsprinzip vergibt. Hierauf hatte die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 17.2.2004 auch noch einmal ausdrücklich hingewiesen.

Dennoch bestand aufgrund des der Antragsgegnerin erteilten Registrierungsauftrags zwischen den Parteien – die Aktivlegitimation der Antragstellerin unterstellt – eine rechtliche Bindung, nämlich ein Schuldverhältnis, § 241 BGB. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um einen Auftrag gemäß § 662 BGB, gerichtet auf die – insoweit unentgeltliche – Übermittlung des Registrierungsersuchens an die Denic gehandelt hat, den die Antragsgegnerin spätestens durch die Eingabe der Antragsdaten in ihre Datenbank zwecks Weiterleitung an die Denic angenommen hat – §§ 151, 311 Abs.1 BGB – oder um ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu dem Provider-Vertrag über die Verwaltung der Domain auf dem Domain-Name-Server der Antragsgegnerin, der im Falle einer gelungenen Registrierung zustande gekommen wäre, § 311 Abs.2 BGB. Jedenfalls bestand der Inhalt der aus dem vertraglichen oder vorvertraglichen Schuldverhältnis resultierenden rechtlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin darin, den Registrierungsantrag vom 24.2.2004 am 1.3.2004 an die Denic zu übermitteln und etwaige weitere Anträge auf die Domain „günstiger.de“ nicht zu bevorzugen.

Die Weiterleitung hat sie unstreitig am 1.3.2004 vorgenommen. Dass sie den Antrag ihres Mitarbeiters G. hierbei bevorzugt behandelt hat, hat die Antragstellerin mit den Mitteln des vorliegenden Verfügungsverfahren nicht hinreichend glaubhaft machen können. Die Anlage K 6, die eine Registrierung der Domain zugunsten des Herrn G. schon für 10.04 Uhr am 1.3.2004 ausweist, während die von der Antragsgegnerin in erster Instanz vorgelegte Anlage B 1 auf eine Übermittlung der Registrierung des Herrn S. seitens der Antragsgegnerin erst um 15.42 Uhr am 1.3.2004 hindeutet (s.„ delivery-date“), ist von der Antragstellerin erst in der Berufungsinstanz vorgelegt worden und kann daher gemäß den §§ 529, 531 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden. Zulassungsgründe im Sinne des § 531 Abs.2 ZPO hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin bestreitet auch, dass sie am 1.3.2004 erst um 15.42 Uhr den Registrierungsantrag des Herrn Schnoor an die Denic übermittelt hat und trägt hierzu jedenfalls nicht von vornherein unplausibel vor, sie habe sämtliche Registrierungsanträge für Umlautdomains am 1.3.2004 zusammen ab 10 Uhr an die Denic geleitet, diese habe wegen technischer Probleme um 10.01 Uhr die Annahme eingestellt und erst am Nachmittag wieder aufgenommen, woraufhin die Antragsgegnerin nochmals sämtliche Registrierungsanträge zusammen übersandt habe.
 
Weitergehende „Bemühenspflichten“ vermag der Senat entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu erkennen. Der im Internet gewerblich tätigen Antragstellerin musste von Anfang an klar sein – dies beweist ja ihr Rundschreiben vom 4.2.2004 -, dass für eine attraktive generische Domain wie „günstiger.de“ zum 1.3.2004 mit mehreren Anträgen zu rechnen sein würde. Dies schloss auch die Möglichkeit ein, dass die Antragsgegnerin, die nach dem Vortrag der Antragstellerin im Gegensatz zu anderen Providern schon vor dem 1.3.2004 Registrierungsaufträge entgegen nahm, mehr als nur den Antrag der Antragstellerin vorliegen haben würde. Die Antragstellerin konnte ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erwarten, dass ihr Antrag bevorzugt behandelt würde, um ihre Chancen bei der Denic zumindest gegenüber den von der Antragsgegnerin eingereichten übrigen Anträgen zu verbessern.

2. Auch kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche nach den §§ 14 Abs.2 Nr. 2, 3, Abs.5 und 15 Abs.2, 3, 4 MarkenG hat das Landgericht mit überzeugender Begründung verneint. Eine eigene Benutzung fremder Kennzeichen liegt nicht schon in der Verwaltung der Domain „günstiger.de“ auf dem Name-Server der Antragsgegnerin (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 332,333 „Nimm2.com“). Eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer etwaigen Markenverletzung des Herrn G. hat die Antragstellerin nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Selbst wenn die Antragsgegnerin gewusst hat, dass ihr Mitarbeiter G. ein eigenes Unternehmen besaß, ist damit noch nicht die Kenntnis von dem Gegenstand des Unternehmens und einer Verwendung der Domain „günstiger.de“ für dieses Unternehmen glaubhaft gemacht.

Der ergänzende Tatsachenvortrag der Antragstellerin zur behaupteten Kenntnis der Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz erfolgt verspätet und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden, §§ 529, 531 ZPO. Der Vortrag ist auch nicht unstreitig, sondern die Antragsgegnerin bleibt bei ihrer Behauptung, von einer geschäftlichen Nutzung der Domain durch Herrn G. nichts gewusst zu haben und bestreitet auch das Bestehen geschäftlicher Verbindungen. Im Übrigen ist die Handelsregistereintragung der Firma ivg internet.viel günstiger e.K. des Herrn G. nach dem 1.3.2004, nämlich am 20.4.2004, erfolgt (Anlage K 9) und die Bildschirmausdrucke Anlage K 10 stammen ebenfalls aus späterer Zeit, nämlich vom 29.4.2004.

Dem Landgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass eine Haftung der Antragsgegnerin auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zu verneinen ist, und zwar sowohl in der Phase der ursprünglichen Konnektierung der Domain „günstiger.de“ als auch nach Erhalt der Abmahnung vom 9.3.2004. Das Landgericht hat sich für diese Bewertung auf die Entscheidungen „ambiente.de“ des BGH zur Störerhaftung der Denic (WRP 2001,1305) und die bereits genannte Entscheidung „nimm2.com“ des HansOLG gestützt, in der das HansOLG Prüfungspflichten des Betreibers eines Domain-Name-Servers jedenfalls in einer Phase der ursprünglichen Konnektierung einer Domain, die automatisiert abläuft, verneint hat .

Hier ist die Antragsgegnerin zwar schon vor der Konnektierung mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 4.2.2004 „vorgewarnt“ worden. Ob ein Markeninhaber allein durch Versendung derartiger Warnschreiben Prüfungspflichten des Betreibers eines Name-Servers einseitig begründen kann, erscheint indessen sehr zweifelhaft. Selbst wenn dies bejaht würde, wären derartige Prüfungspflichten auf offenkundige Rechtsverletzungen begrenzt. Dass die Eintragung einer Domain „günstiger.de“ für einen anderen als die Antragstellerin deren Kennzeichenrechte verletzen würde, war jedoch keineswegs offenkundig, wie das Landgericht überzeugend begründet hat. Auch nach Erhalt der Abmahnung vom 9.3.2004 war eine Offensichtlichkeit nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht gegeben.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin für ihren Rechtsstandpunkt auf eine Entscheidung des LG München vom 27.2.2002 (MMR 2002,690). Das LG München hatte die Störerhaftung eines Internet-Providers für rechtsverletzende Domains in einem Fall bejaht, in dem dem Provider eine einstweilige Verfügung gegen den Domain-Inhaber vorgelegt worden war, dieser sich im Ausland aufhielt und der Provider keine Anhaltspunkte für bessere Rechte des Domain-Inhabers hatte. Damit war die Rechtsverletzung durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt und es handelte sich außerdem um einen Fall, wo eine Verlagerung der Haftung von dem eigentlich Handelnden – dem Domain-Inhaber – auf die Providerin deshalb vertretbar erscheint, weil der Domain-Inhaber nur schwer greifbar war. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, worauf auch das Landgericht zu Recht hingewiesen hat. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, sich an den eigentlich handelnden Domain-Inhaber zu halten, was sie auch in dem Parallelrechtsstreit gegen diesen – mit Erfolg – getan hat.

3. Mit dem Landgericht sind auch wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen zu verneinen, jetzt §§ 3, 4 Nr.10 UWG, 8 Abs.3 Nr.1 UWG. Diese scheitern schon daran, dass das Markenrecht eine abschließende Spezialregelung für Kennzeichenrechtsverletzungen darstellt, wenn nicht besondere Unlauterkeitsmerkmale vorliegen, die die Rechtsverletzung als spezifisch wettbewerbsbezogen erscheinen lassen. Daran fehlt es hier, wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat. Insbesondere ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zur Förderung des Wettbewerbs des Herrn G. gehandelt hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Gleiches gilt für die Frage der Störerhaftung, die auch für wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen zu verneinen ist.

4. Schließlich kommt auch kein Rückgriff auf allgemeine deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, § 823 Abs.1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und § 826 BGB, jeweils i.V.m. § 1004 BGB. Einerseits ist auch insoweit das Markenrecht als abschließende Spezialregelung anzusehen, andererseits hat die Antragstellerin eine vorsätzliche auf die Schädigung der Antragstellerin abzielende Handlung der Antragsgegnerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auch in diesem Punkt folgt der Senat der rechtlichen Würdigung des Landgerichts.

5. Soweit die Antragstellerin allgemein die Unterlassung der Registrierung, Benutzung, Verwaltung und Zugänglichmachung der Domain „günstiger“ mit anderen Top-Level-Domains als „.de“ begehrt hat, waren ihr ebenfalls die Kosten aufzuerlegen, da sie nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigung keinen Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin hatte. Mangels Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Domain „günstiger.de“ besteht keine Wiederholungsgefahr bezüglich weiterer „günstiger“-Domains. Für eine Erstbegehungsgefahr hat die Antragstellerin keine Tatsachen vorgetragen.

(Unterschriften)

Unfallersatztarif: Keine Darlegung der Preiskalkulation durch Geschädigten

Mit einer ganzen Reihe von Urteilen hat der Bundesgerichtshof erst in jüngster Zeit die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall klargestellt.

Daß die von ihm geforderte Darlegung der Kalkulationsansätze für den Geschädigten regelmäßig schwierig ist, hat jetzt das Amtsgericht Chemnitz veranlaßt, der Rechtsprechung des BGH eine klare Absage zu erteilen. Das erleichtet dem Geschädigten die Geltendmachung der Mietwagenkosten ganz erheblich.

Allerdings erwähnt auch das Amtsgericht, daß selbst das ihm übergeordnete Landgericht dies anders sieht.

Es bleibt also abzuwarten, ob sich die Ansicht des Amtsgerichts Chemnitz überhaupt durchsetzen kann.

Amtsgericht Chemnitz, 21 C 5078/04 Urteil vom 12.5.2005

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Chemnitz durch den Richter am Amtsgericht Bode aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2005
für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 844,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 16. Juli 2004 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger 1/5, die Beklagten 4/5 als Gesamtschuldner .

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteiles zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Seite Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckten Betrages leistet.
Wert des Verfahrens; 1.080,00 EUR

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 22. Juni 2004 gegen 10.45 Uhr in Chemnitz ereignet hat. Der Unfallhergang sowie die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig; im Streit stehen allein ausstehende Mietwagenkosten in Höhe von 1.079,96 EUR. Das klägerische Fahrzeug war zur Instandsetzung der Unfallschäden vom 28. Juli bis zum 09. August 2004 in der Werkstatt. Dabei ist der Reparaturauftrag am 29. Juni 2004 erteilt worden; der Gutachter hat am gleichen Tag das Fahrzeug besichtigt und am 30. Juni 2004 sein Gutachten erstellt; die Ersatzteillieferungen erfolgten vom 01. Juli 2004 bis zum 06. Juli 2004. Reparaturbeginn war der 28. Juli 2004, ausgeliefert worden ist das Fahrzeug an den Kläger am 09. August 2004.

Im Reparaturzeitraum hat der Kläger bei der Firma XXX Autovermietung ein Fahrzeug der Marke Audi A6 Avant TDI gemietet. Die Mietwagenfirma hat dem Kläger unter Abrechnung nach Klasse 7 nach EURO-Mobil 11/01 insgesamt für 13 Tage 2.120,48 EUR brutto in Rechnung gestellt. Die Beklagte zu 2 hat aus diesem Betrag bislang lediglich 1.040,52 EUR ausgeglichen. Der Restbetrag wird mit der Klage geltend gemacht.

Der Kläger behauptet, die Verzögerung in der Reparaturausführung ursprünglich war eine Rückgabe des Fahrzeuges am 06. August 2004 vereinbart gewesen – habe auf einer von ihm nicht zu vertretenden Verzögerung im Reparaturablauf der Werkstatt beruht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.079,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 16. Juli 2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger in Bezug auf die Reparaturdauer gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Der Unfall habe sich bereits im Juni 2004 ereignet; der Kläger habe sein Fahrzeug sodann am 28. Juli 2004 – einem Mittwoch – zur Reparatur gegeben. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger, um nicht Gefahr zu laufen, 2 Wochen in die Reparaturzeit fallen zu lassen, das Fahrzeug an einem Montag in die Werkstatt hätte bringen müssen. Die Beklagten haben weiter – unbestritten – vorgetragen, dass ein vergleichbares Fahrzeug für eine Anmietdauer von 13 Tagen zu einem Preis von 692,10 EUR im Normaltarif erhältlich gewesen wäre. Unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Beklagten der Auffassung, dass es hinsichtlich des den ausgeglichenen Betrag überschießenden Teilbetrages an der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB fehle.
Wegen des weiteren Parteivortrages im Übrigen wird auf die vorbereitenden und zu den Akten gereichten Schriftsätze und ihre Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten umfang begründet. Die Beklagten schulden dem Kläger als Gesamtschuldner (§ 426 ff. BGB) den tenorierten Betrag aus §§ 7, 17, StVG, 823 Abs. l BGB, l, 3 PflVG.

Im Einzelnen:

1.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben.

2.
Der Höhe nach hat sich der Kläger aufgrund einer Verletzung seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) so behandeln zu lassen, als habe er das Fahrzeug nur für 11 Tage angemietet.

a)
Zutreffend ist der Einwand der Beklagten, der Kläger wäre verpflichtet gewesen, zur Vermeidung eines – weiteren – Wochenendaufenthaltes seines Fahrzeuges in der Werkstatt dieses bereits an einem Montag, also etwa am 26. Juli 2004 oder 02. August 2004 in die Werkstatt zu verbringen. Auch unter Berücksichtigung einer hohen Auslastung der Werkstatt wäre in diesem Fall das Fahrzeug jedenfalls so repariert worden, dass nicht noch ein Wochenende hierüber hätte verstreichen müssen. Dies war für den Kläger bei Ablieferung des Fahrzeuges auch evident und für ihn unter Anwendung der ihm zumutbaren und möglichen Sorgfalt erkennbar. Es ist auch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass es dem Kläger unmöglich gewesen wäre oder unzumutbare Schwierigkeiten bereitet hätte, so zu verfahren. Insbesondere ist unstreitig geblieben, dass der Reparaturzeitpunkt als solcher, da das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall weiterhin uneingeschränkt fahrbereit war, im Wesentlichen im Belieben des Klägers stand, der bei der Werkstatt deswegen auf einen anderen Einlieferungstermin hätte dringen können und müssen und die Terminsvorgabe der Werkstatt so nicht hätte hinnehmen dürfen.
b)
Dies vorangestellt sind von den Mietwagenkosten 2 Tage in Abzug zu bringen. Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Unfallersatztarifliste der Autovermietung Czernig fallen in der gewählten Fahrzeugklasse für 11 Tage Mietkosten in Höhe von 1.625,00 EUR an. Zuzüglich der Mehrwertsteuer (260,00 EUR) ergibt sich ein Betrag in Höhe von 1.885,00 EUR. Eigenersparnis ist nicht abzuziehen, weil der Kläger unbestritten vorgetragen hat, dass sein Vertragspartner eine Typklasse niedriger abgerechnet hat.
Nachdem die Beklagten auf diesen Betrag unstreitig 1.040,52 EUR gezahlt haben, bleiben noch 844,48 EUR zur Zahlung fällig.

3 .
Mit ihren im Übrigen gegen die Klageforderung gerichteten Einwendungen vermögen die Beklagten nicht durchzudringen:

a)
Es entspricht seit langem der gefestigten Rechtsmeinung des erkennenden Gerichts, dass den Unfallgeschädigten nach einem Verkehrsunfall eine Erkundigungspflicht nach etwaigen, günstigeren Anbietern von Mietwagen nur dann trifft, wenn sich ihm aufgrund des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens – oder aufgrund anderer Umstände, etwa aufgrund eines Hinweises der Haftpflichtversicherung des Schädigers auf die besondere Problematik des Unfallersatzwagengeschäftes – evident aufdrängen muss, dass durch die Anmietung des von ihm zunächst beabsichtigten Fahrzeuges ein unverhältnismäßig hoher Schaden droht (vgl. Amtsgericht Chemnitz, Urteil vom 26. Februar 2003, 21 C 2967/02; Urteil vom 26. Februar 2004, 21 C 5032/03; Urteil vom 16. September 2004, 21 C 1309/04). Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht das Gericht auch nach Überprüfung keinen Anlass.

Entscheidend bleibt für das erkennende Gericht, dass der durchschnittliche Unfallgeschädigte, der erstmals in seinem Leben mit einem Verkehrsunfall und dessen Folgen konfrontiert wird und der nicht über besondere Rechts- oder Marktkenntnisse verfügt, ohne weiteres davon ausgeht und ausgehen darf, dass sich im Mietwagenbereich – wie dies aus allen anderen Bereichen des Wirtschaftslebens bekannt ist – den Marktmechanismen entsprechende, zwischen allen Anbietern etwa vergleichbare Preise ergeben. Dass durch Inanspruchnahme eines Fahrzeuges eines bestimmten Anbieters ein unverhältnismäßiger hoher Schaden entstehen könnte bzw. er durch Anmietung eines Fahrzeuges eines anderen Anbieters einen wesentlich geringeren Schaden verursachen könnte, ist dem durchschnittlichen Unfallgeschädigten weder bekannt, noch von ihm ohne weiteres erkennbar. Deswegen muß sich dem durchschnittlichen Geschädigten ohne besondere Rechts- oder Marktkenntnisse eine Notwendigkeit oder gar Verpflichtung, vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Preiserkundigungen bei mehreren Anbietern einzuziehen, nicht aufdrängen. Der gegenteiligen Auffassung auch des Landgerichts Chemnitz vermag sich das Gericht auch weiterhin nicht anzuschließen.

Das vorliegend dem Kläger die Mietwagenproblematik als solche – etwa aufgrund eines Hinweises der Beklagten zu 2 – bekannt gewesen war oder sich ihm anhand des Schadens an seinem Fahrzeug hätte aufdrängen müssen, dass ein unverhältnismäßiger hoher Schaden drohte, behaupten die Beklagten selbst nicht.

b)
Die von den Beklagten vertretene Auffassung, der Kläger hätte ein Fahrzeug zum Normaltarif anmieten können und sollen, erachtet das Gericht auch weiterhin als völlig abwegig. Es ist weder vorgetragen, noch für das Gericht auch nur ansatzweise erkennbar, dass ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall in der Lage wäre, ein Fahrzeug zum Normaltarif anzumieten:

Bei entsprechender Nachfrage ist er verpflichtet, dem Autovermieter wahrheitsgemäß Auskunft darüber zu erteilen, dass er ein Unfallersatzfahrzeug benötigt. Lügt er auf diese Frage hin, macht er sich seinem Vertragspartner gegenüber einer Vertragsverletzung schuldig, da dieser auf der Grundlage dieser Angabe seine Preisbildung kalkuliert. Insoweit setzt sich der Geschädigte, der den Autovermieter in diesem Punkt belügt, der Gefahr zivilrechtlicher Inanspruchnahme, unter Umstände sogar der Gefahr der Strafverfolgung aus. Dass es dem Geschädigten andererseits bei wahrheitsgemäßer Angabe der Tatsachen möglich sein könnte, gleichwohl ein Auto zum Normaltarif zu erhalten, erscheint dem Gericht neben jeglicher Lebensrealität zu liegen. Der Autovermieter, der Kenntnis von den tatsächlichen Umständen und mithin davon hat, dass es sich um ein Unfallersatzfahrzeug handelt, wird zu Normaltarifen mit ihm schlicht und einfach nicht kontrahieren.

c)
Nicht durchzudringen vermögen die Beklagten auch, soweit sie dem Kläger unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ansinnen wollen, zu den kalkulatorischen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen des Unfallersatzwagentarifes vorzutragen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2004, VI 2R 151/03; vom 26. Oktober 2004 VI ZR 300/03 und zuletzt bestätigt durch Urteil vom 15. Februar 2005, VI ZR 160/04). Denn der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Rechtsmeinung des Bundesgerichtshofes vermag sich das erkennende Gericht aus vielerlei Gründen nicht anzuschließen:

aa)
Bedenklich erscheint dem Gericht bereits, soweit der Bundesgerichtshof für die Frage der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB darauf abstellt, ob sich der geltend gemachte Schadensbetrag nach Marktmechanismen entwickelt, die von Angebot und Nachfrage bestimmt sind. Alle dem Gericht hierzu vorliegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes lassen eine weiterführende, rechtliche Begründung des postulierten Zusammenhanges zwischen Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. l BGB und den Marktmechanismen vollständig vermissen.

Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als es aus Sicht des erkennenden Gerichtes doch gerade dem Schadensersatzrecht immanent ist, dass der Schädiger oftmals zur Schadensbeseitigung erforderliche Kosten zu ersetzen hat, die sich nach keinerlei Marktmechanismen bilden; zu denken sei hier etwa an die Kosten von Krankenhausbehandlungen (vgl. § 116 SGB X) oder auch öffentlichrechtlicher Abgaben, wie z.B. Um- und Abmeldekosten von Fahrzeugen, Rechtsanwaltsgebühren (BGH, NJW 1959, 1631), die Mehrwertsteuer (§ 249 Abs.2 S.2 BGB) oder auch die Kosten des KFZ-Sachverständigen (vgl. zu dieser Problematik Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 249, Rdnr.40 m.w.N.). All diesen Kosten ist gemeinsam, dass sie sich zwar auch nach bestimmten Kriterien und Maßstäben orientieren und bilden, mit Marktwirtschaft im Sinne einer Preisentwicklung nach Angebot und Nachfrage indes nicht das Geringste zu tun haben.

Für einige dieser Kostenarten werden höhenmäßige Begrenzungen auch diskutiert (vgl. etwa für die Gutachterkosten AG Hagen, NZV 2003, 144) oder sind sogar anerkannt (Krankenbehandlungskosten vgl. BGH, NJW 1969, 2281) . Das indes auch . nur für eine dieser Kostenarten irgendjemand aus fehlenden Marktmechanismen den Schluß gezogen hätte, diese Kosten seien deswegen dem Geschädigten nur dann zu ersetzen, wenn er darlegt und nachweist, dass die Kosten durch die Besonderheiten des Unfalles marktwirtschaftlich "gerechtfertigt" seien, ist dem Gericht nicht bekannt.

Hinzukommt folgendes: Aus der Sicht der erkennenden Gerichts ist durchaus nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass sich auch der Unfallersatzwagentarif marktwirtschaftlich, nämlich nach Angebot und Nachfrage, bildet. Denn auch, wenn die verlangten Unfallersatzwagentarife teilweise erheblich über den "Normaltarifen" angesiedelt sind, unterscheiden sich die Unfallersatztarifspreise der jedenfalls im Einzugsbereich des erkennenden Gerichts tätigen Vermieter nicht so erheblich voneinander, wie es zu erwarten wäre, wenn nicht auch hier letztlich Marktmechanismen eine Rolle spielen und die jeweiligen Anbieter berücksichtigen müssten und berücksichtigen würden, wie die Mitbewerber – mindestens am regionalen Markt – ihre Preis gestalten.

bb)
Danach ist nicht davon auszugehen, dass die Frage marktwirtschaftlicher Preisgestaltung ein rechtlich taugliches Tatbestandsmerkmal zur Bestimmung der Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs.2 S.l BGB ist.

Doch selbst, wenn der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis zu diesem Punkt noch gefolgt werden könnte, verläßt diese Rechtsprechung dort, wo sie von dem Geschädigten verlangt, zu den betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen der Gestaltung und Berechnung des Unfallersatztarifes vorzutragen (und diese ggf. zu beweisen) den Boden anerkannten Prozeßrechts:

Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall von der Preiskalkulation seines Autovermieters regelmäßig keine Kenntnis und kann sich diese Kenntnis unter Anwendung der ihm zumutbaren und möglichen Sorgfalt auch nicht beschaffen. Denn dass das Vermietungsunternehmen ihm gegenüber auskunftspflichtig darüber sein könnte, wie es seine Preise kalkuliert, erscheint dem Gericht nicht einsichtig. Eine solche Information schuldet das Vermietungsunternehmen weder als vertragliche Haupt-, noch als Nebenpflicht. Und selbst wenn, stünden einem diesbezüglichen Informationsanspruch des Kunden erhebliche und letztlich wohl auch durchgreifende Geheimhaltungsinteressen des Unternehmens entgegen. Damit kann sich der Geschädigte die geforderten Informationen zur Preiskalkulation und Notwendigkeit der Unfallersatzwagentarife regelmäßig überhaupt nicht beschaffen.

Und selbst, wenn man einen rechtlich höherrangigen Informationsanspruch des Geschädigten noch bejahen wollte, erscheint es dem Gericht unverhältnismäßig, ihn – bevor er seinerseits den Schädiger bzw. dessen Versicherung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann – darauf zu verweisen, seinen Vertragspartner auf Auskunftserteilung verklagen zu müssen. Denn freiwillig wird kaum ein Autovermieter seine Preiskalkulation offenlegen.

Den Geschädigten gleichwohl auf einen diesbezüglichen Sachvortrag und Nachweis festzulegen, verlangt ihm mithin Unmögliches ab und stellt damit eine verfassungwidrige, unzumutbare Rechtsschutzerschwerung dar (vgl. BVerfG vom 10. November 2004, l BvR 179/03).

cc)
Erkennbarer Hintergrund der bereits zitierten und vieler anderer, ober- und höchstrichterlicher Entscheidungen ist vielmehr, dass der Versicherungswirtschaft – und, ihr folgend, vielen Gerichten – die im Unfallersatzwagenbereich verlangten und gezahlten Entgelte subjektiv als zu hoch erscheinen. Dies mag nachvollziehbar sein, berechtigt die Rechtsprechung jedoch zur Rechtsüberzeugung des erkennenden Gerichts nicht, unter Überschreitung ihrer Auslegungsspielräume rechtspolitisch tätig zu werden. Dies wäre vielmehr allein Sache des Gesetz- oder eines Verordnungsgebers. So lange diese(r) indes untätig bleibt, haben die Beteiligten der Unfallschadensprozesses und haben auch die Gerichte hinzunehmen, dass die Autovermietungen unternehmen, was ihnen nach dem fundamentalsten Prinzip der Marktwirtschaft zukommt: Zu versuchen, für eine Dienstleistung den höchsten, am Markt überhaupt nur zu realisierenden Preis zu erhalten.
Begrenzt wird dieses grundsätzlich legitime Gewinnstreben in diesem Bereich allein durch die gesetzlichen Regelungen von § 138 BGB – was im übrigen nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch durchaus ausreichend ist.

Dessen Grenzen sind hier indes weder erreicht, noch überschritten :

(1) Für eine Nichtigkeit wegen Wuchers (§ 138 Abs.2 BGB, vgl. LG Bonn, NJW-RR 1999, 464) fehlt jeder Vortrag der Beklagten, insbesondere ist weder vorgetragen, noch erkennbar, dass der Vermieter eine geschäftliche Unerfahrenheit oder wirtschaftliche Zwangslage des Klägers gekannt und ausgenutzt hätte.

(2) Aufgrund Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.l BGB ist der Vertrag gleichfalls nicht nichtig. Anders, als etwa das AG Böblingen (Schaden-Praxis 2004, 375) meint, ist für die Frage der sittenwidrigen Relation zwischen Leistung und Gegenleistung nämlich nicht auf einen Vergleich zwischen Unfallersatz- und Normaltarifen abzustellen. Denn dies würde voraussetzen, dass der Geschädigte den Normaltarif überhaupt für sich realisieren könnte, was er, wie bereits ausgeführt, nicht kann. Als Vergleichsmaßstab tauglich sind allein die Unfallersatztarife anderer Anbieter, die sich – wie die vom Kläger vorgelegten Preislisten zeigen – durchaus in demselben Rahmen bewegen, in dem auch der streitgegenständlichen Vermieter des Klägers abgerechnet hat.

dd)
Dies vorangestellt sieht das Gericht auch keinerlei Veranlassung, den i. S. v. § 249 Abs. 2 S. l BGB erforderlichen Schadensbetrag etwa durch Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen. Erforderlich ist vielmehr – bis zur Grenze von § 138 BGB und unter Maßgabe von § 254 BGB – was der Autovermieter seinem Vertragspartner für die gewährte Dienstleistung in Rechnung stellt und der Geschädigte ihm deswegen vertraglich schuldet.

Es kommt für das erkennende Gericht kraft vorstehender Gründe deswegen auch nicht darauf an, ob oder ob nicht der Kläger, hätte er denn eine Erkundigungspflicht gehabt, bei Erkundigungen bei verschiedenen Autovermietern zutreffende oder überhaupt Auskünfte zu den verlangten Entgelten erhalten hätte.

ee)
Die vorstehenden Ausführungen stellen den Geschädigten auch keineswegs, wie teilweise zu der Entscheidung des BGH in NJW 1996, 1958 vertreten wurde (Palandt-Heinrichs, aaO., Rdnr.31) von allen Sorgfaltspflichten frei. Wenn sich ihm aus dem Unfallschaden oder aufgrund anderer Hinweise aufdrängen muß, dass durch die Anmietung ein unverhältnismäßig hoher Schaden droht, ist er auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts – und zwar unabhängig von der Anmietdauer und insoweit weitergehend als die bisher herrschende Rechtsprechung – verpflichtet, Preisvergleiche anzustellen und zu versuchen, den Schaden zu minimieren. Aber den seit langem bestehenden Streit zwischen Versicherungswirtschaft und Vermietungsunternehmen auf dem Rücken des bereits durch den Unfall – unverschuldet und rechtswidrig – Geschädigten auszutragen, erscheint dem Gericht als völlig unangemessen.

Nachdem die Beklagten weitere, erhebliche Einwendungen gegen die Klageforderung nicht erheben, waren sie im übrigen antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 BGB, die Entscheidung zur vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Keine maschinenschriftliche Unterzeichnung im Prozeß

Die maschinenschriftliche Unterzeichnung von Schriftsätzen genügt im Zivilprozeß nicht dem Erfordernis des Vorhandenseins einer handschriftlichen Unterschrift. (Leitsatz von schwarz-steinert.de)

BGH Urteil vom 10.5.2005, Az. XI ZR 128/04

Die Entscheidung bedeutet eine kleine Kehrtwende im Hinblick auf den Einsatz moderner Technologien im Zivilprozeß. Es ist zu erwarten, daß sich diese Meinung auch in anderen Prozeßarten verbreiten läßt.

Aus einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte des Bundes vom 5.4.2000 hätte man noch entnehmen können, daß eine maschinenschriftliche Unterzeichnung auch im Prozeß wirksam sein soll. Allerdings wurde am 13.7.2001, also nach der o.a. Entscheidung § 130 Nr. 6 ZPO neu gefasst. Dies nimmt nun der XI. Senat des BGH zum Anlaß, die Auffassung des Obersten Senats wieder fallen zu lassen. Zulässig bleibt aber die Einfügung einer gescannten Unterschrift in ein elektronisches Dokument, das dann wiederum zu Ausdruck oder als Faxvorlage verwendet wird.

Die Entscheidung des BGH kann unter o.a. Link als pdf Datei heruntergeladen werden.

Verletzung der Sorgfaltspflicht, wenn Bus beim Verlassen vom Fahrer nicht ordnungsgemäß abgesichert

Lässt der Busfahrer eine seitliche Ladeklappe des Busses offen stehen, die etwa 89 cm nach außen über den Bus hinaus und wenigstens 39 cm in den benachbarten Fahrstreifen ragt, während er zu einem etwa 15 – 20 m entfernten Mülleimer geht, um den entnommenen Müll zu entsorgen, so verstößt er gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 1 StVO.

Kann der klagende Eigentümer des Busses nicht beweisen, dass der Fahrer des dann mit der Seitenklappe kollidierenden LKW sich auf das Verhalten des Busfahrers hätte einstellen und – durch Bremsen oder Ausweichen – hätte unfallverhütend reagieren können, und konnte der LKW-Fahrer keinen größeren Seitenabstand einhalten, scheidet eine Mithaftung des beklagten Unfallgegners aus.

Erfahrungsgemäß entsprechen die ersten, am Unfallort geäußerten Angaben der Unfallbeteiligten zum Unfallhergang eher den Tatsachen als Aussagen,  die erst mehrere Monate oder gar erst Jahre später zum Unfallgeschehen gemacht werden.

StVO § 1
StVO § 1 Abs. 1
StVO § 22 Abs. 5

Kammergericht Berlin, 15. November 2004, 12 U 305/03

Die komplette Entscheidung kann auf der Seite des Kammergerichts Berlin nachgelesen werden.

Für englische Ltd. gilt auch in Deutschland das Gründungsrecht

Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten
einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited
company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland
richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht.

Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäftsführer
einer solchen englischen private limited company mit Verwaltungssitz
in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister
der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für
deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen.

BGH, 14. März 2005, II ZR 5/03

Die vollständige Entscheidung kann auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachgelesen werden.

Unternehmenskennzeichen durch die Benutzung eines Domainnamens

Unternehmenskennzeichen durch die Benutzung eines Domainnamens Durch die Benutzung eines Domainnamens kannein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, dass der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt. Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig daraufhin, dass sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen. BGH Urteil vom 22.Juli 2004 Az. I ZR 135/01 Die komplette Entscheidung finden Sie hier.

Lieferpflicht von Ware bei falscher Preisauszeichnung im Online-Shop

Irrtümlich falsche Preisauszeichnungen können eine Anfechtung des Anbieters wegen Irrtums nach § 119 BGB rechtfertigen, so daß der Kaufvertrag unwirksam ist. Das hat jetzt der BGH in einer Frage entschieden, die in der Rechtsprechung durchaus umstritten war. Die Entscheidung des BGH schafft eine größere Rechtssicherheit. Hinweis: Eine Anfechtung nach § 119 BGB kann Schadensersatzansprüche des Vertragspartners auslösen. Anders zuvor das AG Hamburg-Barmbek: Ein Online-Shop-Betreiber muss danach auch Ware ausliefern, die er in seinem Online-Shop mit einem falschen Preis ausgezeichnet hat. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Barmbek in einem Urteil vom 15.7.2004 (Az.: 822 C 208/03).

Selbst bei großen Preisunterschieden kann der Shop-Betreiber die Lieferung nicht mit der Begründung eines „Rechtsmissbrauchs“ ablehnen, so das Urteil. Auslöser der Klage war ein Webangebot für ein Handy, das der spätere Beklagte in seinem Internet-Shop anbot. Der Normalpreis von 699 Euro für das Nokia 7650 war zwar angegeben, jedoch durchgestrichen und darunter prangte die Angabe „Jetzt nur 14,95“.

 

Hintergrund für die Falschauszeichnung war ein Versehen des Webmasters, der irrtümlich den Preis für die Handytasche dem Mobiltelefon zugeordnet hatte. Ein Kunde bestellte darauf hin zwei Handys und erhielt noch am gleichen Tag eine automatische E-Mail, die neben der Auftragsbestätigung in einem eigenen Absatz den Zusatz enthielt „Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse“. Nachdem der Händler den Fehler entdeckt hatte, verweigerte er die Lieferung. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, dass der Irrtum für jeden erkennbar gewesen sei und er demgemäß den Kaufvertrag „rückgängig“ machen könne.

Das Amtsgericht sah dies allerdings anders und verurteilte den Verkäufer zur Lieferung zweier Nokia 7650 zum Gesamtpreis von 29,90 Euro. Maßgeblich für den Richter war der Zusatz in der E-Mail. Damit habe der Händler unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er zum angegebenen Preis liefern werde. In der Mail könne auch keine „ledigliche Eingangsbestätigung“ gesehen werden, da der Kunde aufgrund der Formulierung „Wir senden ihre Bestellung an die angegebene Adresse“ von der Wirksamkeit des Kaufvertrages ausgehen durfte, so das Gericht. Auch könne dem Kunden kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, da eine Preisauszeichnung von 14,95 Euro für ein Handy nicht derart ungewöhnlich sei, dass ein Käufer von einer offensichtlichen Preisverwechslung ausgehen müsse. Schließlich gebe es „gerade im Internet Lockangebote mit extrem niedrigen Preisen“. Damit verbunden seien Verbraucher auch nicht zum Preisvergleich verpflichtet, sondern dürfen sich auf Preisangaben verlassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil der Online-Verkäufer Berufung zum Landgericht Hamburg eingelegt hat.

Wie der BGH entschied ein Richter am Amtsgericht München, dass ein Reisevertrag anfechtbar ist, wenn aufgrund eines technischen Fehlers, der vermutlich im Zusammenhang mit einer Datenüberspielung aufgetreten sei, die Preisberechnung für das Kubaangebot in der Weise zerstört wurde, dass nur noch ein Preisbestandteil statt des kompletten Reisepreises erschien. Das beklagte Reisebüro habe die Reisebestätigung, in der ein falscher Preis enthalten war, wirksam angefochten, so der Richter. Die Klage wurde daher abgewiesen.

„awd-aussteiger.us“ – Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts

„awd-aussteiger.us“ – Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts Ist die Internet-Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.us), so liegt in deren Verwendung eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Auch wenn für ein unternehmenskritisches Forum eine so gebildete Domain hinzunehmen ist, besteht jedenfalls für mehrere Domains dieser Art kein schutzwürdiges Interesse (Fortführung von OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urt. v. 18. Dezember 2003, 3 U 117/03). Bei einem gegen die Verwendung einer Internet-Domain gerichteten Unterlassungsanspruch kommt ein „Schlechthin-Verbot“ grundsätzlich nicht in Betracht, es ist maßgeblich auch auf den Inhalt der so adressierten Website abzustellen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Beschluss vom 23.04.2004 Az.: 3 U 65/04

Gründe Nachdem die Antragstellerin in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit betreffend den Antragsgegner zu 1) (im Folgenden: den Antragsgegner) in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und der Antragsgegner sich dem angeschlossen hat, ist nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Beschlussausspruch ersichtlich zu verteilen. Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2003 hätte voraussichtlich nur teilweise Erfolg gehabt, im Übrigen war der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ursprünglich begründet. Entsprechend den damit sich ergebenden Erfolgsaussichten für den Antragsgegner war seinem Prozesskostenhilfeantrag nur teilweise zu entsprechen, im Übrigen war er zurückzuweisen. Die übereinstimmende Erledigungserklärung steht der Bewilligung einer Prozesskostenhilfe nicht entgegen, denn der darauf gerichtete Antrag nebst Begründung war vor der Erledigungserklärung bei Gericht eingegangen. I. Die Antragstellerin ist nach ihren Angaben einer der führenden deutschen Finanzdienstleister mit Sitz in Hannover, sie führt die Firmen-Kurzbezeichnung „AWD“, unter der sie nach ihren Angaben im Geschäftsverkehr bekannt ist, und unterhält unter „www.awd.de“ eine Website (Anlage ASt 1). Sie ist Sponsorin und Namensgeberin der „AWD-Arena“ (des früheren Niedersachsenstadions) und Inhaberin der Marke „AWD“ (Klagemarke; Anlagen ASt 2 3). Ihre Dienstleistungen bietet die Antragstellerin im Wesentlichen über Außendienstmitarbeiter auf Provisionsbasis an. Der Antragsgegner ist ein früherer, inzwischen ausgeschiedener Mitarbeiter der Antragstellerin, der sich im Internet mit kritischen Beiträgen über die Antragstellerin äußert; hierfür ist seine Ehefrau Irene Weise Inhaberin der Domain „www.awd-aussteiger.de“ gewesen, auf deren Website sich neben dem Antragsgegner auch andere Autoren kritisch über das Unternehmen der Antragstellerin zu Wort meldeten. In dem vorangegangenen, deswegen von der Antragstellerin gegen I. eingeleiteten Verfügungsverfahren (Landgericht Hamburg 416 O 213/02) hatte das Landgericht mit seinem Urteil vom 28. Februar 2003 seine einstweilige Beschlussverfügung bestätigt, mit der der dortigen Verfügungsbeklagten verboten worden ist, die Bezeichnung „AWD“ bzw. „awd“ und/oder die Bezeichnung „awd-aussteiger.de“ im geschäftlichen Verkehr zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere als Internet-Adresse reserviert zu halten. Auf die Berufung der dortigen Verfügungsbeklagten hat der Senat mit Urteil vom 18. Dezember 2003 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag (in der in der Berufungsverhandlung klargestellten Fassung) zurückgewiesen (OLG Hamburg 3 U 117/03; vgl. im vorliegenden Rechtsstreit: Anlage AG 1). Im vorliegenden Verfügungsverfahren es richtete sich im Erlassverfahren erster Instanz gegen den Antragsgegner und gegen einen seiner Söhne, den in jenem Verfahrensabschnitt mitbeteiligten Antragsgegner zu 2) hat die Antragstellerin beanstandet, auf der Website der US-amerikanischen Domain „www.awd-aussteiger.us“ sei nunmehr derselbe Inhalt wie zuvor auf der Domain der I. (d. h. u. a. mit den AWD-meta-tags und den Einführungsworten des Antragsgegners; vgl. Bl. 2-12, Anlagen ASt 4 24) abzurufen. Der eigentliche Betreiber der Website sei so der Vorwurf der Antragstellerin der Antragsgegner, er bestimme deren Inhalt und Aufmachung, während der Antragsgegner zu 2) als IT Fachmann die technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Website bereitstelle. Es ist unstreitig, dass Inhaber der amerikanischen, dort anonym registrierten Domain „www.awd-aussteiger.us“ ein weiterer Sohn des Antragsgegners, Z., gewesen ist. Die Antragstellerin sieht in dem Verhalten der beiden Antragsgegner einen Verstoß gegen ihre Kennzeichenrechte und hat deswegen im erstinstanzlichen Erlassverfahren die beiden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat beiden Antragsgegnern mit seiner einstweiligen Beschlussverfügung vom 21. Februar 2003 unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel antragsgemäß verboten, die Bezeichnung „AWD“ bzw. „awd“ und/oder die Bezeichnung „awd-aussteiger“ und/oder „awd-aussteiger.us“ im geschäftlichen Verkehr zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere als Internet-Adresse zu nutzen. Ihren Verfügungsantrag gegen den Antragsgegner zu 2) hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. März 2003 zurückgenommen (Bl. 23). Mit Urteil vom 2. Oktober 2003 hat das Landgericht auf den Widerspruch des Antragsgegners seine Beschlussverfügung gegenüber dem Antragsgegner bestätigt. Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung des Antragsgegners, die dieser form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, dass mit dem dort angekündigten „Klageabweisungsantrag“ (Bl. 80) der Berufungsantrag gemeint gewesen ist, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung gegen den Antragsgegner aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag ihm gegenüber zurückzuweisen (vgl. Bl. 103). Die Antragstellerin hat das angefochtene Urteil zunächst verteidigt. Im Hinblick darauf, dass die Domain „www.awd aussteiger.us“ inzwischen von Z. aufgegeben und von der Antragstellerin übernommen worden ist (Anlage ASt 24), haben die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache erklärt. Die Parteien stellen insoweit wechselseitig Kostenanträge. II. Der Verfügungsantrag war nur teilweise zulässig und begründet und im Übrigen nicht begründet. Demgemäß entspricht es der Billigkeit (§ 91 a ZPO), danach die Kosten zu verteilen. 1.) Der Verfügungsantrag war ursprünglich aus §§ 824, 826 BGB begründet, soweit der Unterlassungsantrag das Benutzen( lassen) der Bezeichnung „awd-aussteiger.us“ als Internetadresse für ein AWD-kritisches Forum auf deren Website zum Gegenstand hat. Insoweit war der Verfügungsantrag im Hinblick auf die wegen des Angriffs gegebene Dringlichkeit auch zulässig. (a) Für den Gesamteindruck der beanstandeten Bezeichnung „awd-aussteiger.us“ ist maßgebend, dass zwar die Klagemarke („AWD“) übereinstimmend mit dem Firmenkürzel der Antragstellerin als eine Marke erkennbar in dem Domainnamen enthalten ist und insoweit auf das Unternehmen bzw. das Angebot der Antragstellerin verweist. Der Bestandteil „awd“ ist aber mit dem glatt beschreibenden Wort „Aussteiger“ zu einer Gesamtbezeichnung nach Art einer Bestimmungsangabe verbunden. Die Bedeutung der Gesamtbezeichnung „awd aussteiger.us“ ist für einen Domain-Namen inhaltlich eindeutig, man erwartet unter dieser Bezeichnung thematisch eine Website mit Informationen und sonstigem Textmaterial für bzw. von Personen (Mitarbeiter und/oder Kunden), die sich vom Unternehmen „AWD“, mithin von dem der Antragstellerin, trennen wollen oder die es bereits verlassen haben oder die sich sonst veranlasst sehen, negative Äußerungen über die Antragstellerin zu machen oder zu lesen. (b) Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, war der dort geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die Verwendung der Domain „awd-aussteiger.de“ für ein AWD-kritisches Forum mangels markenmäßigen Gebrauchs nicht aus § 14 Abs. 2 MarkenG begründet, jedenfalls aber bei einem unterstellt markenmäßigen Gebrauch wegen § 23 Nr. 3 MarkenG nicht rechtwidrig. Der dort verfolgte Unterlassungsanspruch war auch nicht aus § 15 MarkenG begründet. Es waren ferner § 12 BGB wegen fehlender namentlicher Zuordnungsverwirrung und § 1 UWG (Behinderung) mangels eines Handeln zu Wettbewerbszwecken als Anspruchsgrundlagen nicht gegeben, die §§ 824, 826 BGB wegen der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls nicht (vgl. das Senatsurteil in Anlage AG 1). (c) Demgegenüber war der vorliegend geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 824, 826 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin begründet gewesen. (aa) Es liegt auf der Hand, dass die Domain „awd-aussteiger.us“, die aus dem Firmenkürzel der Antragstellerin gebildet ist und in der Gesamtbezeichnung den aufgezeigten negativ-kritischen, beschreibenden Inhalt zu Lasten der Antragstellerin hat, deren sozialen Geltungsanspruch im geschäftlichen und sonstigen allgemeinen Umfeld beeinträchtigt und dass das mit der Schaffung des Domainnamens offensichtlich auch bezweckt gewesen ist. Das Interesse der Antragstellerin, dass die beanstandete Domain nicht verwendet wird, ist schützenswert und beachtlich. (bb) Mangels eines beachtlichen oder gar anzuerkennenden Interesses des Antragsgegners an der angegriffenen Domain für ein AWD-kritisches Forum muss die Interessenabwägung vorliegend anders als im Senatsurteil vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) zum Nachteil des Antragsgegners ausfallen. Wie sich aus den Ausführungen des Senatsurteils in der Vorentscheidung gegen die Ehefrau des Antragsgegners ergibt, war deren Domain „awd-aussteiger.de“ im Hinblick auf die Verwendung eines AWD-kritischen Forums nicht zu beanstanden. Die Website stand dem Antragsgegner demgemäß für sein Bestreben, auf Missstände bei der Antragstellerin hinzuweisen, offen und konnte durch die Domain mit der entsprechenden „Signalwirkung“ auch unschwer gefunden werden. Für die weitere, in gleicher Weise gebildete Domain „awd-aussteiger.us“ ist aber ein schützenswertes Interesse auf Seiten des Antragsgegners nicht erkennbar, dieser trägt dazu auch nichts von Belang vor. Bei der beanstandeten Domain „awd-aussteiger.us“ kommt zu Lasten des Antragsgegners hinzu, dass die deutschsprachig gebildete Domain für eine redliche Nutzung in den USA keinen plausiblen Sinn macht. Dass die amerikanische Öffentlichkeit für das damit angesprochene Thema einer AWD-Kritik auch nur ansatzweise interessiert sein könnte, ist nicht anzunehmen, dazu ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auf der anderen Seite ist die angegriffene Domain im Internet weltweit und damit auch in Deutschland leicht erreichbar, kann angewählt und in Suchmaschinen gespeichert und über diese in der Öffentlichkeit wiederum aufgefunden werden. Eine weitere AWD-abträgliche Domain erhöht die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin nicht unerheblich und beeinträchtigt deren Wertschätzung. Dieses aus der früheren beruflichen Verbindung des Antragsgegners zur Antragstellerin erklärbare Motiv ist selbstverständlich kein beachtliches Interesse, das gegenüber dem der Antragstellerin durchgreifen könnte. Dem stehen die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) nicht entgegen. Soweit im vorliegenden Fall die Verwendung der Domain „awd-aussteiger.us“ abweichend zu beurteilen und insoweit eine Markenverletzung anzunehmen sein sollte, dürfte diese durch § 23 Nr. 3 MarkenG mangels Erforderlichkeit der Domainverwendung nicht gerechtfertigt sein. Auch das kann der Senat aber offen lassen, denn das Verhalten des Antragsgegners ist, wie ausgeführt, schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen wegen des Individualschutzes zu Gunsten des Unternehmens der Antragstellerin zu verbieten. (cc) Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist der Antragsgegner nach dem Akteninhalt nicht nur für die Angaben auf der Website, sondern auch für das Anmelden und Betreiben der angegriffenen Domain durch seinen Sohn Z. mitverantwortlich. Hierauf wird Bezug genommen. Ein anderes Interesse des ursprünglichen Domaininhabers als das nach aller Lebenserfahrung nahe liegende Bestreben, im Zusammenwirken mit dem Antragsgegner auf diesem Wege das Ansehen der Antragstellerin herabzusetzen und durch die Häufung der AWD-kritischen Domains das Störpotential zu vergrößern, ist nicht erkennbar. 2.) Der weitergehend geltend gemachte Unterlassungsanspruch war entgegen dem Landgericht unbegründet. (a) Der Verbotsausspruch der Beschlussverfügung lässt entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats offen, für welche Dienstleistungen und Inhalte auf den Internetseiten unter der Bezeichnung „awd-aussteiger.us“ das Verbot gelten soll. Da das dem Vorbringen der Antragstellerin entspricht, handelt es sich um ein Schlechthin-Verbot. Insoweit fehlt es aber an einer Begehungsgefahr. Dass der Antragsgegner die Domain für andere als AWD-kritische Websites verwendet hat oder verwenden wird, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. (b) Der Unterlassungsantrag hat außerdem noch die Verwendung von „AWD“ bzw. „awd“ zum Gegenstand. Soweit damit die Verwendung der Bezeichnung in Alleinstellung betroffen ist, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Die Verbotsbestimmung der Beschlussverfügung lässt (antragsgemäß) wiederum offen, welche Benutzungsformen konkret verboten sein sollen. Damit könnte weder eine Verwechslungsgefahr regelrecht geprüft werden, noch die notwendige Abgrenzung zwischen markenmäßigen und beschreibenden Gebrauch vorgenommen werden. Aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt es dem Antragsgegner generell verboten sein soll, die Angabe „AWD“ zu benutzen, ist nicht erkennbar. (c) Aus denselben Gründen ist der Unterlassungsanspruch für die Bezeichnung „AWD-Aussteiger“ in dieser geltend gemachten Verallgemeinerung unbegründet, auf die obigen Ausführungen unter II. 2. (b) wird entsprechend Bezug genommen. (d) Soweit das Landgericht auch noch auf die Verwendung von „AWD“-Metatags abstellt, hat es übersehen, dass diese zwar im schriftsätzlichen Vorbringen der Antragstellerin erwähnt werden, offensichtlich aber nicht zum Streitgegenstand gemacht worden sind. Dagegen spricht schon der eindeutige Wortlaut der Antragsfassung. (e) Schließlich geht es nach dem streitgegenständlichen Verbot auch nicht etwa um den Bestandteil „AWD“ in anderen Bezeichnungen.

Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten müssen im Internetversandhandel in umittelbarer Nähe des b

Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten müssen im Internetversandhandel in umittelbarer Nähe des beworbenen Artikels stehen Die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs.2 PAngV müssen sich bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV hingeführt werden. Dies kann z.B. durch einen „sprechenden Link“ geschehen. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ hingewiesen wird, auf denen sich die Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV finden lassen. Auch genügt es nicht , wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. § 1 Abs.2 PAngV ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 1 des Preisangaben – und PreisklauselG gedeckt. § 1 Abs2,.6 PAngV ist neben § 6 Abs.1 TDG auf den Internetversandhandel anzuwenden. Beide Regelungswerke haben ähnliche, aber nicht identische Zielerichtungen. Die PAngV verlangt insbesondere nicht nur die leichte Erkennbarkeit der Pflichtangaben , sondern die eindeutige Zuordnung zu den angebotenen und beworbenen Artikeln.

(Quelle: JurPC) Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil vom 12.08.2004 Az.: 5 U 187/03

Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Die Klägerin gehört zur Gruppe der „M.-Märkte“ und bietet u.a. Geräte der Unterhaltungselektronik, Computer und Geräte der Telekommunikation an. Die Beklagte handelt gleichfalls mit diesen Produkten. Sie betreibt einen Internetversandhandel unter der Adresse www.m………..de. Am 25.3.2003 warb die Beklagte unter der genannten Adresse für verschiedene Produkte und Sonderaktionen. Einige der konkret genannten Artikel waren mit einer Preisangabe versehen, andere nicht. Soweit eine Preisangabe neben den Artikeln stand, war nicht angegeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthielt. Ferner war bei keinem der Artikel angegeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfielen. Neben jedem Angebot befand sich eine Schaltfläche „Klick hier“ und „Anklicken“, über die weitere Informationen über die verschiedenen Angebote erlangt werden konnten, allerdings – so versteht der Senat den Vortrag der Beklagten- keine solchen über die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten. Diese Angaben konnten auf einer separaten Unterseite „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und auf weiteren separaten Serviceseiten abgerufen werden. Entsprechende Informationen wurden dem Kunden ferner im Rahmen des Bestellverfahrens zugänglich gemacht (Anlagen B 1 bis B 5). Die Klägerin meint, dass die Beklagte mit dieser Art der Werbung gegen § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) in der seit dem 1.1.2003 geltenden Fassung verstoße. Nach vorangegangenem Verfügungsverfahren nimmt sie die Beklagte im vorliegenden Hauptsacheverfahren mit folgenden Anträgen in Anspruch : I. Der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, soweit dies ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf geschieht, ob und ggfs. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und /oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, insbesondere wie unter www.m………..de. am 25.3.2003 geschehen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff.I. benannten Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entsteht; III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Ziff.I begangen hat, aufgeschlüsselt nach dem Datum und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweilige Internet-Seite; IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtkosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen. Das Landgericht hat diesen Anträgen mit Ausnahme des Antrags zu Ziff.IV mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Begründung des Landgerichts wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Klagabweisung auch bezüglich der Anträge zu Ziff. I – III. Sie macht im Wesentlichen geltend : Der Unterlassungsantrag sei als sog. gesetzeswiederholender Antrag schon unzulässig. In der Sache sei er aber auch unbegründet, weil die Angaben der Beklagten ausreichend seien. Für den Preis der Ware, zu dem die Versandkosten nicht gehörten, genüge es nach § 4 Abs. 4 PAngV, wenn neben der Werbung auf dem Bildschirm ein Link zu einem gesonderten Preisverzeichnis angebracht sei. Entsprechendes gelte für die Umsatzsteuer und die Versandkosten. Es sei auch eine leichte Erkennbarkeit hinsichtlich Umsatzsteuer und Versandkosten zu bejahen, denn es werde auf jeder des Internetauftritts am oberen Bildrand auf die Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ hingewiesen, aus denen sich die erforderlichen Informationen ergäben (Anlagen B 11, B 12). Die nach § 1 Abs. 2 PAngV verlangten Informationen befänden sich damit nicht mehr als zwei Klicks von der Werbung entfernt. Die Informationen im Rahmen des Bestellvorgangs kämen auch nicht zu spät, da der Nutzer des Internets keinem psychologischen Kaufzwang ausgesetzt sei und die Bestellung jederzeit abbrechen könne. Der Verkehr erwarte die Informationen über die Umsatzsteuer und die Versandkosten auch nicht bereits bei dem Produkt selbst. § 4 Abs. 4 PAngV sei nicht für die Versandkosten und die Umsatzsteuer anwendbar, weil diese keine Preisbestandteile seien. Dies lasse sich auch nicht aus der zugrunde liegenden E-Commerce-Richtlinie entnehmen und stehe im Widerspruch zu der Gesetzesbegründung zur Neufassung der PAngV zum 1.1.2003. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV auf die hier streitigen Angaben sei ferner unvereinbar mit dem Analogieverbot, denn ein Verstoß gegen die Vorschrift sei als Ordnungswidrigkeitstatbestand sanktionsbewehrt. Entgegen der Meinung des Landgerichts fehle der Bestimmung des § 1 Abs. 2 PAngV auch eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage im Preisangaben- und PreisklauselG. Selbst wenn die Beklagte gegen die PAnGV verstoße, sei dies kein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG (a.F.), da alle oder die meisten Mitbewerber diese Bestimmung missachteten. Bei der Auslegung der PAngV sei schließlich den Besonderheiten des Mediums Internet Rechnung zu tragen. Die vergleichbare Vorschrift des § 6 TDG zur Impressumpflicht im Internet verlange auch nicht, dass die Pflichtangaben dem Nutzer regelrecht „ins Auge stechen“ müssten. Hier gelte die „Zwei-Klick-Regel“, d.h. es genüge, wenn der Nutzer nicht mehr als zwei Schritte benötige, um die erforderlichen Informationen zu erhalten (Anlagen B 13, B 14). Die E-Commerce-Richtlinie sage ebenfalls nichts darüber, wo die Angaben über die Umsatzsteuer und die Versandkosten anzubringen seien, sondern nur über das wie („klar und unzweideutig“). Mit weiterem Schriftsatz vom 20.7.2004 beruft sich die Beklagte auf die erneute Änderung von § 1 Abs. 2 PAngV durch § 20 Abs. 9 Nr. 1 b UWG. Aus dieser Änderung werde deutlich, dass alle zusätzlichen Informationen, aus denen sich die Versandkosten errechneten, unmöglich bei jedem einzelnen Artikel angebracht werden könnten. Die Klägerin verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht der Klage weit überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung geben lediglich zu nachfolgenden ergänzenden Ausführungen Anlass : 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Antrag hinreichend bestimmt. Zwar verwendet die Klägerin in dem „soweit“-Satz auch unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzes („eindeutig zuzuordnender und leicht erkennbarer Hinweis“), die im Rahmen der Vollstreckung auslegungsbedürftig sein können. Das beantragte Verbot als solches ist mit den übrigen Elementen des Antrags, nämlich „im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken“ „Artikel des Sortiments“ „unter Angabe von Preisen“ „zu bewerben“ und der beispielhaften Benennung der konkreten Verletzungsform („insbesondere wie unter www.m………..de am 25.3.2003 geschehen“) jedoch hinreichend auf eine bestimmte Begehungsform als Ausgangspunkt für die Anwendung der PAngV zugeschnitten. Der Antrag ist damit keineswegs nur gesetzeswiederholend, sondern bewegt sich noch im Rahmen zulässiger Verallgemeinerung der konkreten Verletzungsform. Der „soweit“-Satz schränkt dieses bestimmte Verbot wieder ein, was nach der Rechtsprechung zulässig ist, auch wenn dabei unbestimmte Rechtsbegriffe Verwendung finden (BGH GRUR 2000, 619, 620 „Orientteppichmuster“) Hierauf weist die Klägerin zu Recht hin. In Fällen, wo die Wettbewerbsverletzung in einer Irreführung oder fehlenden Aufklärung besteht, ist es nämlich nicht Aufgabe des Verletzten, dem Verletzer im Antrag zugleich vorzuschreiben, wie eine wettbewerbskonforme Werbung auszusehen hat. Insofern hat der Verletzer einen mehr oder weniger großen Spielraum, der auch durch unbestimmte Rechtsbegriffe im Verbot abgesteckt werden kann. Würde man den Verletzten in derartigen Fällen auf das Verbot nur der konkreten Verletzungsform beschränken, könnte es zu leicht durch geringfügige Änderungen der verbotenen Werbung umgangen werden. Der Antrag ist auch nicht zu weit, da die Beklagte – so versteht der Senat ihren Vortrag – bei keinem der Artikel ihres Sortiments direkt bei der Preisangabe die Versandkosten und den Einschluss der Umsatzsteuer angibt, sondern diese Angaben generell erst während des Bestellvorgangs gemacht werden oder auf den Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ abgerufen werden können (vgl. BGH WRP 899,899,902 „EDV-Geräte“). 2. Überzeugend hat das Landgericht begründet, dass die angegriffene Werbung der Beklagten gegen die §§ 1 Abs.2, Abs.6 PAngV, 1 UWG a.F. verstößt. Nach Inkrafttreten des neuen UWG sind Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch die §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs.1 Abs. 3 Nr. 1 UWG und für die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung die §§ 9 UWG, 242 BGB . Auch die teilweise Neufassung von § 1 Abs. 2 PreisangabenVO zusammen mit dem neuen UWG rechtfertigt in Hinblick auf die Angabe der Versandkosten keine andere Beurteilung des vorliegenden Falls. Im Einzelnen: a) § 1 Abs.2 PAngV ist auch in seiner gerade geänderten Fassung nicht wegen Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Preisangaben- und PreisklauselG unwirksam. In § 1 dieses Gesetzes ist zwar nur davon die Rede, dass eine Rechtsverordnung zur Angabe von „Preisen“ erlassen werden dürfe und nach bisheriger Rechtsprechung sind jedenfalls die Versandkosten nicht als Bestandteil des Preises einer Ware angesehen worden, worauf die Beklagte zu Recht hinweist (BGH WRP 97,431 „Münzangebot“) . Der Senat folgt jedoch der Auffassung des Landgerichts, dass § 1 des Preisangaben- und PreisklauselG richtlinienkonform auszulegen ist. § 1 des Preisangaben- und PreisklauselG nimmt auch ausdrücklich auf die Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften durch die zu erlassende Rechtsverordnung Bezug. Nach Art 5 Abs.2 der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) sollen die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen “ dass, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, diese klar und unzweideutig ausgewiesen werden und insbesondere angegeben wird, ob Steuern oder Versandkosten in den Preisen enthalten sind“ (Unterstreichungen durch den Senat). Aus dieser Formulierung folgt, dass der Richtliniengeber die Steuern und Versandkosten als Preisbestandteile ansieht, also ein weites Verständnis von dem Begriff „Preis“ hatte. In diesem Sinne ist daher jetzt auch die Ermächtigungsgrundlage zur PAngV zu verstehen. b) § 1 Abs.6 PAngV verlangt , dass die „Angaben nach dieser Verordnung“ dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sind. Dazu gehört, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile – wozu in richtlinienkonformer Auslegung auch Umsatzsteuer und Versandkosten gehören , s.o. – entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikeln befinden oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird (vgl. BGH NJW 2003,3055,3056 f. „Internet-Reservierungssystem“). Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit nach § 1 Abs.6 PAngV umfasst dabei sowohl das „Wie“ als auch das „Wo“ der Angaben, denn beide Komponenten sind untrennbar miteinander verknüpft. Der Versuch der Beklagten, sowohl aus der E-Commerce-Richtlinie („klar und unzweideutig“) als auch aus § 1 Abs.6 PAngV die bloße Regelung eines „Wie“ herauszulesen, erscheint künstlich und nicht überzeugend. Dabei kann allerdings im Einzelfall dem Medium Internet insoweit Rechnung zu tragen sein, als – anders als bei Printmedien – Informationen zu einem umfangreichen Warenangebot zur Erhaltung der Übersichtlichkeit innerhalb einer Seitenhierarchie gegeben werden müssen, durch die sich der Nutzer „hindurchklickt“. Dies ist dem durchschnittlich verständigen und aufgeklärten Internetnutzer auch bekannt. So hat der Senat die Werbung für ein Handy, wo sich neben dem ausgelobten Preis der Zusatz „quam prepaid vertrag“ befand, den man anklicken musste, um auf einer nächsten Seite zu erfahren, dass der Preis nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Vertrages gelte, nicht als irreführend angesehen, weil es sich um einen „sprechenden Link“ handele, durch den der Nutzer zum Weiterklicken gelenkt werde (Aktz. 5 W 48/03). Demgegenüber hat der Senat ein Warenangebot im Internet ohne Preisangabe, aber den unterstrichenen Worten „Top Tagespreis“ als Verstoß gegen die PAngV gewertet, weil allein diese Worte – trotz der Unterstreichung – noch nicht eindeutig erkennen ließen, dass durch einen Link auf eine andere Seite weitergeführt werde, auf der dann der Preis zu finden sei (OLG Hamburg GRUR-RR 04,150 „Top Tagespreis“). Als eine nicht hinreichende eindeutige Zuordnung hat der Senat schließlich die Angabe von Versandkosten beurteilt, die nur als allgemeiner Link „Versandkosten“ auf einer Bildschirmseite mit mehreren Warenangeboten ausgestaltet war; hierbei hat der Senat § 4 Abs.4 PAngV zur Auslegung des § 1 Abs.6 PAngV für Versandkosten jedenfalls entsprechend herangezogen (5 W 43/03, Anlage JS 5). An dieser differenzierten Rechtsprechung hält der Senat im vorliegenden Fall fest. Es kann daher auch dahingestellt bleiben kann, ob § 4 Abs.4 PAngV direkt für die Umsatzsteuer und die Versandkosten angewandt werden kann und die Ahndung eines Verstoßes gegen § 4 Abs.4 PAngV nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 PAngV als Ordnungswidrigkeit erfolgen könnte, wenn sich die Angaben zu den Versandkosten oder der Umsatzsteuer nicht unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren auf dem Bildschirm befinden. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung führt die angegriffene Werbung der Beklagten nicht in eindeutiger und leicht erkennbarer Weise zu den Angaben zur Umsatzsteuer und den Versandkosten und ihre jeweilige Höhe hin. Es ist – anders als in der Sache 5 W 43/03 – nicht einmal ein allgemeiner Hinweis „Versandkosten“ auf der Seite mit den mit Preisen beworbenen Artikeln zu finden. Die Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ , auf die am oberen Bildschirm hingewiesen wird, lassen allenfalls vermuten, dass sich darin diese Angaben finden könnten, aber eindeutig und unmissverständlich wie z.B. ein „sprechender Link“ sind diese Seitentitel nicht. Sie sind auch nicht räumlich den einzelnen Artikeln zugeordnet bzw. es wird nicht unmittelbar bei den Artikeln auf diese Seiten hingewiesen. Die notwendigen Informationen werden zwar nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben, dies ist jedoch zu spät, da die Anforderungen nach der PAngV bereits bei der „Werbung unter Angabe von Preisen“ zu erfüllen sind, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Daher kommt es entgegen der Meinung der Beklagten ebenfalls nicht darauf an, ob der Nutzer auch nach Einleitung des Bestellvorgangs im Internet keinerlei psychologischem Kaufzwang unterliegt und den Bestellvorgang jederzeit wieder abbrechen kann. Schließlich rechtfertigt auch die jüngst erfolgte Änderung der PAngVO nicht die angegriffene Handhabung der Beklagten zumindest hinsichtlich der Versandkosten. Zwar gestattet diese dann – wenn die Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist – die bloße Angabe der Berechnungsmodalitäten. Dann müssen jedoch wenigstens diese Berechnungsmodalitäten der Werbung eindeutig zugeordnet sein, was z.B. – wenn die Angaben zu umfangreich sind, als dass sie neben jedes einzelne Bildschirmangebot platziert werden können – durch einen unmissverständlichen sprechenden Link geschehen könnte. Dies ist in der angegriffenen Werbung jedoch ebenfalls nicht geschehen. c) Ein Verstoß gegen die PAngV scheidet auch nicht in entsprechender Anwendung des § 6 Abs.1 TDG aus. Zwar ist auch dort die „leichte Erkennbarkeit“ der geforderten Informationen des Dienstanbieters als Tatbestandsmerkmal genannt und die Rechtsprechung hat es für ausreichend erachtet, wenn der Nutzer über zwei Zwischenschritte zu den Informationen gelangt (OLG München, Urteil v.11.9.2003, Anlage B 14) . Die PAngV verlangt jedoch zusätzlich die eindeutige Zuordnung des Preises zu den beworbenen oder angebotenen Waren, was – wie ausgeführt – eine räumliche Zuordnung der Pflichtangaben zu den Waren oder jedenfalls mindestens einen unmissverständlichen Weg zu diesen Pflichtangaben in räumlicher Nähe der einzelnen beworbenen oder angebotenen Waren erfordert. Beide Regelwerke – PAngV und TDG – sind im Übrigen nebeneinander anwendbar (§ 6 Abs.2 TDG) und haben ähnliche , aber nicht identische Zielrichtungen. Während die PAngV die Preiswahrheit und Preisklarheit im Sinne eines fairen Wettbewerbs zum frühestmöglichen Zeitpunkt – nämlich schon im Stadium der Werbung – schützt , stellen die Informationspflichten nach § 6 TDG sicher, dass der Nutzer, der sich bereits durch die Werbung näher mit dem Angebot befasst, sich darüber vergewissern kann, wer hinter dieser Werbung oder dem Angebot steht und ob sich der Nutzer mit diesem Vertragspartner einlassen will. 3. Die Beklagte handelt schließlich auch unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG . Nach der neueren Rechtsprechung des BGH sind Verstöße gegen die PAngV zugleich Verstöße gegen § 1 UWG a.F., da es sich um wettbewerbsbezogene Normen handele (BGH GRUR 2003, 971,972 „Telefonischer Auskunftsdienst“ ; BGH GRUR 2004, 435,436 „FrühlingsgeFlüge“). Die Vorschriften der PAngV sind nach neuem Recht Vorschriften, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Darunter ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Absatzes oder Bezugs eines Unternehmens dient, wozu auch die Werbung gehört ( Köhler, Das neue UWG, NJW 2004,2121, 2124). Mithin fällt ein Verstoß gegen Vorschriften über die Werbung mit Preisen unter § 4 Nr. 11 UWG. Feststellungen darüber, dass sich die Beklagte bewusst und planmäßig über die PAngV hinwegsetzt, um sich dadurch einen Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, bedarf es schon nach der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 1 UWG a.F. und jetzt nach neuem UWG nicht mehr (Köhler a.a.O.). Dass andere Wettbewerber die PAngV in ihrer neuesten Fassung nicht beachten, entlastet die Beklagte ebenfalls nicht. Schließlich handelt es sich vorliegend auch nicht um einen unerheblichen Verstoß im Sinne des § 3 UWG. Die Beklagte bewirbt ihr gesamtes Sortiment in der Weise, dass die Angaben zu den Versandkosten und der Umsatzsteuer nur auf den Serviceseiten zu finden sind bzw. erst während des Bestellvorganges genannt werden . Zudem ist gerade die Preiswerbung ein hochsensibler Bereich im Wettbewerb und können z.B. höhere oder niedrigere Versandkosten im Fernabsatz durchaus die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 ZPO). Insbesondere hat der Fall keine grundsätzliche Bedeutung. Auch wenn man die Internetwerbung im Fernabsatz preisangabenrechtlich anders behandeln will als die offline-Werbung mit Katalogen und Prospekten, insbesondere eine Führung des Nutzers mit sprechenden Links im Einzelfall für zulässig hält, kommt es im vorliegenden Fall auf die Richtigkeit dieser Meinung nicht an, da es hier jedenfalls an einer klaren und unmissverständlichen Führung des Internetnutzers fehlt und die herkömmlichen Grundsätze der PAngV Anwendung finden, die durch höchstrichterliche Entscheidungen ausreichend geklärt sind.

Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen nicht ausgeschlossen

Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen nicht ausgeschlossen Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sogenannten Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§154 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach §156 BGB zustande kommt, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach §312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.

(Quelle: www.iww.de) BGH Urteil v. 03.11.2004 Az.: VIII ZR 375/03

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 375/03 Verkündet am: 3. November 2004 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns für Recht erkannt: Tenor: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 25. November 2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger handelt gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken. Er stellte am 7. September 2002 auf der Website der eBay International AG (im folgenden: eBay) ein „15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR“ zur Versteigerung ein und bestimmte eine Laufzeit für die Internet-Auktion von einer Woche. Der Beklagte gab am 14. September 2002 mit 252,51 ¤ das höchste Gebot ab, verweigert jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 252,51 ¤ zuzüglich 11 ¤ Versandkosten, insgesamt 263,51 ¤ nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag in der Form eines Fernabsatzvertrages im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB zustande gekommen. Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht zu, weil der Beklagte seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen habe. Das Widerrufsrecht des Beklagten sei nicht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, da es sich bei der durchgeführten Internet-Auktion nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB gehandelt habe. Der Kaufvertrag sei nicht wie bei einer Versteigerung nach § 156 BGB durch einen Zuschlag zustande gekommen, sondern dadurch, daß der Beklagte innerhalb der vom Kläger bestimmten Annahmefrist das an den Meistbietenden gerichtete Verkaufsangebot des Klägers angenommen habe. II. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises für das Armband zu, da der Beklagte seine auf den Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat (§§ 312 d Abs. 1, 355 BGB). 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Parteien am 14. September 2002 im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay einen Kaufvertrag über das Armband geschlossen haben. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 312 d Abs. 1 BGB für ein Widerrufsrecht des Beklagten nach § 355 BGB bejaht. Der zwischen dem Kläger als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und dem Beklagten als Verbraucher (§ 13 BGB) online zustande gekommene Vertrag stellt einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB dar. Dies wird von der Revision ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung rechtzeitig (§ 312 d Abs. 2 BGB) widerrufen habe. Die Revision meint jedoch, dem Beklagten habe nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ein Widerrufsrecht nicht zugestanden, weil der Vertrag im Rahmen einer Versteigerung geschlossen worden sei. Damit dringt die Revision nicht durch. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB verneint. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden. Um einen solchen Vertrag handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. a) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien den Kaufvertrag über das Armband im Rahmen der Internet-Auktion von eBay nicht in der Form einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB geschlossen. Nach § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Der Zuschlag ist die Willenserklärung des Auktionators, mit der dieser das Gebot eines Bieters annimmt (BGHZ 138, 339, 342). An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der auf der Website von eBay durchgeführten Internet-Auktion, die damit keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB darstellte. aa) Der bei der Internet-Auktion geschlossene Kaufvertrag der Parteien kam nicht nach § 156 BGB durch den Zuschlag eines Auktionators zustande, sondern durch Willenserklärungen – Angebot und Annahme – der Parteien gemäß §§ 145 ff. BGB (vgl. BGHZ 149, 129, 133 ff.). Indem der Kläger auf der Website von eBay ein „15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR“ zur Versteigerung anbot und die Internet-Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgab. Dies war der Beklagte, der das Angebot des Klägers mit seinem Gebot annahm. Davon geht auch die Revision aus. Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärungen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) stand im Einklang mit den Bestimmungen über den Vertragsschluß in § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internet-Auktion zugestimmt hatten. Ein Zuschlag im Sinne des § 156 BGB war in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen und wurde auch von eBay nicht erteilt. bb) Fehl geht die Annahme der Revision, es habe sich bei der Internet-Auktion von eBay gleichwohl um eine Versteigerung nach § 156 BGB gehandelt. Der Vertrag sei im Wege eines „Zuschlags durch Zeitablauf“ zustande gekommen, indem der Zuschlag als Annahmeerklärung durch den Zeitablauf der Auktion ersetzt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zuschlag als Voraussetzung des Vertragsschlusses gemäß § 156 BGB ist, wie ausgeführt, eine Willenserklärung, das heißt die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete Äußerung einer Person (BGHZ 149, 129, 134 m.w.Nachw.). Der bloße Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserklärung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kläger gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf ihren – innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen – Willenserklärungen. Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag „unmittelbar durch Zeitablauf“ zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129, 135). b) Der Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erstreckt sich nur auf solche Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag – anders als bei der vorliegenden Internet-Auktion – nach § 156 BGB durch einen Zuschlag des Auktionators zustande kommt. Andere – von der dispositiven Vorschrift des § 156 BGB abweichende – Formen des Vertragsschlusses im Rahmen einer Versteigerung werden nicht von § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dies folgt aus dem Wortlaut (aa), der systematischen Stellung (bb) und dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (cc). aa) Gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die „in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB)“ geschlossen werden. Zwar läßt sich die vorliegende Internet-Auktion, bei welcher der Kaufvertrag nicht nach § 156 BGB zustande kam, nach dem allgemeinen Sprachverständnis ebenfalls als Versteigerung ansehen. Die Ausnahmeregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist jedoch nach ihrem Wortlaut auf solche Versteigerungen beschränkt, bei denen sich der Vertragsschluß gemäß § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag vollzieht. Dies folgt aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 156 BGB und aus der auf die Art des Zustandekommens des Vertrages abstellenden Formulierung, nach welcher der Fernabsatzvertrag „in der Form“ von Versteigerungen nach § 156 BGB geschlossen worden sein muß. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen wird, ist aus dem Gesetzeswortlaut deshalb nicht herzuleiten. bb) Die systematische Stellung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB spricht ebenfalls gegen eine erweiternde Auslegung. § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB enthält – neben anderen abschließend aufgeführten Tatbeständen (§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 bis 4) – eine Ausnahme von dem in § 312 d Abs. 1 BGB geregelten Grundsatz, daß dem Verbraucher, der mit dem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag schließt, das Widerrufsrecht zusteht. Die Stellung der Norm als Ausnahme von dem gesetzlichen Grundsatz spricht für eine restriktive Handhabung der Vorschrift und damit gegen eine erweiternde Auslegung, nach der auch Internet-Auktionen, bei denen der Vertrag nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen wird, von der Ausnahmeregelung erfaßt würden. cc) Auch die Gesetzesmaterialien und der aus ihnen erkennbare Zweck der gesetzlichen Regelung sprechen nicht für, sondern gegen eine erweiternde Auslegung des Ausnahmetatbestandes für den Ausschluß des Widerrufsrechts. (1) Die gesetzliche Regelung des Widerrufsrechts in § 312 d BGB geht auf eine Vorgabe der gemeinschaftsrechtlichen Fernabsatzrichtlinie zurück, die in Art. 6 ein Widerrufsrecht für Verbraucher vorsieht. Diese Vorgabe hat der deutsche Gesetzgeber zunächst in § 3 FernAbsG umgesetzt, dessen Regelungen sodann – inhaltlich im wesentlichen unverändert – in § 312 d BGB übernommen wurden. Der Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen besteht nach der Fernabsatzrichtlinie und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Fernabsatzgesetz darin, den Verbraucher vor der Gefahr einer Fehlentscheidung beim Kauf zu schützen, die daraus entsteht, daß der Verbraucher im Fernabsatzgeschäft regelmäßig nicht die Möglichkeit hat, die Ware vor Vertragsschluß zu besichtigen oder sich ihre Eigenschaften im persönlichen Gespräch erläutern zu lassen (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz – ABl. EG Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 15). (2) Die Fernabsatzrichtlinie selbst gilt allerdings gemäß Art. 3 Abs. 1 insgesamt nicht für „Verträge, die bei einer Versteigerung geschlossen werden“. Daraus ist jedoch nicht herzuleiten, daß das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art nicht bestehen sollte. Die Fernabsatzrichtlinie enthält keine Bestimmung des Begriffs der Versteigerung. Weder der Wortlaut der Richtlinie noch die ihrem Entwurf zugrundeliegenden Materialien geben Aufschluß darüber, ob solche Internet-Auktionen, bei denen der Vertrag auf anderem Weg als durch den Zuschlag des Versteigerers zustande kommt, vom Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie ausgenommen sein sollten. In der Begründung des Rates zu dem am 29. Juni 1995 festgelegten Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 19/95 (ABl. EG Nr. C 288/1 vom 30. Oktober 1995), in dem die Ausnahmebestimmung für Versteigerungen erstmals enthalten ist, wird lediglich ausgeführt, daß die „praktischen Einzelheiten einer Versteigerung“ deren Ausschluß aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie rechtfertigten (aaO, S. 10). Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob über die herkömmlichen Versteigerungen hinaus auch Internet-Auktionen der vorliegenden Art vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sein sollten. Der Umstand, daß das Internet trotz der im Jahr 1997 bereits verbreiteten Internetnutzung im Anhang I der Fernabsatzrichtlinie, in dem Beispiele für Fernkommunikationstechniken angegeben sind, nicht aufgeführt ist, spricht eher dagegen. Davon abgesehen könnte aus der Fernabsatzrichtlinie für eine erweiternde Auslegung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB selbst dann nichts hergeleitet werden, wenn die vorliegende Internet-Auktion als Versteigerung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen wäre. Die Richtlinie enthält im Hinblick auf die Verwirklichung des bezweckten Verbraucherschutzes nur Mindestvorgaben für die Mitgliedstaaten. Soweit die Richtlinie ihren eigenen Anwendungsbereich einschränkt, ist es den Mitgliedstaaten, wenn Rechtsnormen des Gemeinschaftsrechts nicht entgegenstehen, nicht verwehrt, weitergehende Regelungen zum Verbraucherschutz zu erlassen, mithin auch solche Regelungen, die den Ausnahmetatbestand für Versteigerungen enger fassen und die das Widerrufsrecht des Verbrauchers somit auch in Fällen zur Anwendung bringen, für welche die Richtlinie keine verbindliche Vorgabe enthält. Dementsprechend erlaubt Art. 14 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie ausdrücklich, daß die Mitgliedstaaten in dem unter die Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten können, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. (3) Der Regierungsentwurf zum Fernabsatzgesetz sah in § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c ebenso wie Art. 3 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie zunächst vor, daß das Gesetz insgesamt keine Anwendung finden sollte auf Fernabsatzverträge, die „im Wege einer Versteigerung“ geschlossen werden. Der Wortlaut des Entwurfs enthielt noch keine Bezugnahme auf § 156 BGB. Aus der Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 14/2658, S. 33) ist zu entnehmen, daß dabei zunächst an Versteigerungen gedacht war, bei denen der Vertrag durch den Zuschlag des Auktionators zustande kommt. Es wird dort ausdrücklich auf gerichtliche Versteigerungen und die öffentliche Privatversteigerung Bezug genommen, bei denen für den Eintritt der rechtlichen Bindung jeweils der Zuschlag maßgeblich ist (§ 90 ZVG; vgl. auch § 7 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen, BGBl. I 2003, S. 547). In der Entwurfsbegründung heißt es weiter, daß Versteigerungen im Wege des Fernabsatzes (z.B. im Internet) unangemessen behindert würden, wenn der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht hätte (aaO). Jedoch gelte dies nur „für Verträge, bei welchen der Abschluß im unmittelbaren Anschluß an die Abgabe der Gebote durch virtuellen Zuschlag“ erfolge (aaO). Ob die Verfasser der Entwurfsbegründung dabei einen online erteilten Zuschlag im Rechtssinne (§ 156 BGB) im Blick hatten oder den Zuschlagsbegriff in einem untechnischen Sinn verstanden haben, wird nicht deutlich, kann aber auch dahingestellt bleiben. Aufgrund der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses wurde nämlich der Verbraucherschutz bei den im Rahmen von Versteigerungen geschlossenen Kaufverträgen gegenüber dem Regierungsentwurf und der Fernabsatzrichtlinie in zweifacher Hinsicht verstärkt. Der Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes (§ 1 FernAbsG) wurde in der Beschlußempfehlung entgegen § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c des Regierungsentwurfs und entgegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie auf Versteigerungen ausgedehnt, um dem Verbraucher auch bei Versteigerungen die vom Unternehmer nach § 2 FernAbsG zu erbringenden Informationen zuteil werden zu lassen (BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Bei Versteigerungen sollte lediglich das in § 3 des Regierungsentwurfs geregelte Widerrufsrecht nicht zur Anwendung kommen. Der dafür nach der Beschlußempfehlung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG vorgesehene Ausnahmetatbestand erhielt gegenüber § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c des Regierungsentwurfs eine im Wortlaut engere Fassung, indem zur Konkretisierung des Versteigerungsbegriffs ausdrücklich auf § 156 BGB Bezug genommen und der Ausschluß des Widerrufsrechts auf solche Fernabsatzverträge beschränkt wurde, die „in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden“. Der Gesetzgeber ist diesen Beschlußempfehlungen des Rechtsausschusses gefolgt und hat sie unverändert in das Fernabsatzgesetz und nachfolgend lediglich mit einer unwesentlichen Fassungsänderung in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen. Daraus ist zu schließen, daß der Gesetzgeber dem Verbraucherschutz bei Versteigerungen eine stärkere Stellung einräumen wollte, als es im Regierungsentwurf und in der Fernabsatzrichtlinie vorgesehen war, und daß er es dafür – entsprechend der Begründung des Rechtsausschusses zu § 1 FernAbsG (aaO, S. 30) – als notwendig erachtete, den Ausschluß des Widerrufsrechts auf Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB zu beschränken und damit das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art bestehen zu lassen. Demgemäß heißt es in der Begründung des Rechtsausschusses, die meisten „sog. Internetversteigerungen“ seien keine Versteigerung „im Rechtssinne“, die in § 156 BGB als ein Vertragsschluß definiert werde, „bei dem das Angebot durch ein Gebot des einen Teils und die Annahme desselben durch den Zuschlag“ erfolge; die Endgültigkeit „des Zuschlags“ sei das Wesensmerkmal einer Versteigerung, das auch bei einer Versteigerung im Fernabsatz erhalten bleiben müsse (aaO). Auf diesen Erwägungen beruhte die Formulierung für die vom Rechtsausschuß vorgeschlagene Bestimmung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG, nach der das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die „in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden“, nicht bestehen sollte. Da der Gesetzgeber der Empfehlung des Rechtsausschusses, nur – im vorgenannten Sinn – „echte Versteigerungen im Fernabsatz“ (aaO, S. 30, 32) vom Widerrufsrecht auszunehmen, gefolgt ist, verbietet sich eine Ausdehnung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB auf Internet-Auktionen, bei denen der Fernabsatzvertrag – wie im vorliegenden Fall – nicht gemäß § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag zustande kommt. (4) Der Schutzzweck des in § 312 d Abs. 1 BGB geregelten Widerrufsrechts und die Interessenlage sprechen ebenfalls nicht für, sondern gegen eine erweiternde Auslegung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Das gesetzliche Widerrufsrecht soll, wie oben ausgeführt, den Verbraucher vor den Risiken von Fernabsatzgeschäften schützen, bei denen er die Ware vor Vertragsschluß in der Regel nicht hat in Augenschein nehmen können. Ein solches Schutzbedürfnis besteht auch bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art. Der Bieter kann sich regelmäßig nur mittels der im Internet zur Verfügung gestellten Informationen über die angebotene Ware unterrichten. Der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem Unternehmer erwirbt, ist somit den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzgeschäfts. Mithin erfordert es auch der Zweck des gesetzlichen Widerrufsrechts, den Ausnahmetatbestand des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB, wie es seinem Wortlaut entspricht, auf Verträge zu beschränken, die in der Form von Versteigerungen gemäß § 156 BGB, das heißt durch Gebot und Zuschlag, geschlossen werden. Schutzwürdige Interessen des Unternehmers oder von eBay stehen dem nicht entgegen. Dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB liegt die Erwägung zugrunde, daß die Durchführung einer Versteigerung durch das Widerrufsrecht erschwert werden könnte (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 33 und BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Daß diese Befürchtung für die Internet-Auktionen von eBay nicht begründet ist, ergibt sich bereits aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die in ihrer für die vorliegende Internet-Auktion maßgeblichen Fassung selbst davon ausgehen, daß ein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer bestehe. In § 6 Abs. 5 dieser Geschäftsbedingungen werden Unternehmer ausdrücklich verpflichtet, Verbraucher „über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren“. Unternehmer können und müssen sich bei ihrer Entscheidung, ob sie diesen Vertriebsweg des Fernabsatzgeschäfts nutzen und ihre Ware über die Internet-Auktionen von eBay anbieten wollen, darauf einstellen. c) § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist schließlich auch nicht entsprechend auf Internet-Versteigerungen der vorliegenden Art anzuwenden. Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Rechtsnorm ist, daß das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (BGHZ 155, 380, 389). Eine solche Lücke, die sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden – Regelungsplan ergeben muß (BGHZ aaO, 390), liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat, wie aus den Materialien zum Fernabsatzgesetz ersichtlich ist, den Abschluß von Fernabsatzverträgen bei Internet-Auktionen gesehen und dafür bewußt eine Regelung getroffen, die lediglich solche Verträge von dem gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers ausnimmt, die durch Gebot und Zuschlag gemäß § 156 BGB zustande kommen. Für alle hiervon abweichenden Formen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen bei Internet-Auktionen steht dem Verbraucher, wie im vorliegenden Fall, gegenüber dem Unternehmer das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB zu.