Kostenlose Kurzberatung zum Verkehrsrecht wieder sehr gefragt

Image Der Truck der Verkehrsanwälte hat auch in diesem Jahr die Blicke vieler Neugieriger auf sich gezogen. Im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung waren die Schadensregulierung nach Auslandsunfällen, der Umgang mit Versicherungen nach einem Verkehrsunfall und allgemeine Fragen zum Verhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren die gefragtesten Themen. Die Kanzlei stellte außerdem den neu eingerichteten Unfallnotruf vor. Wir sind unter dieser Nummer an Werktagen von 7 bis 22.00 Uhr zu erreichen und geben im Falle eines Unfalls erste Tipps und bieten einen Beratungstermin bei einem unserer Anwälte bis zum Ablauf des nächsten Arbeitstages an.

Gesetz zum Deutschen Ethikrat in Kraft

Das Gesetz zum Deutschen Ethikrat tritt am 1. August in Kraft. Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten ist das Gesetz in der aktuellen Ausgabe des Bundesgesetzblatts veröffentlicht. Voraussichtlich werden Bundesforschungsministerin Annette Schavan (CDU) und die Fraktionen des Bundestages ab Ende August die 26 Mitglieder des Gremiums benennen.

Der Deutsche Ethikrat mit je 13 von Regierung und Bundestag benannten Experten löst den 2001 vom damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) eingesetzten Nationalen Ethikrat ab. Damit hat das Gremium erstmals eine parlamentarische und gesetzliche Legitimation. 

Mit ihrer letzten öffentlichen Stellungnahme hatten sich die 24 Mitglieder des Nationalen Ethikrates vor wenigen Tagen öffentlich zur Stammzellforschung in Deutschland geäußert.

Quelle: http://www.aerzteblatt.de

Auch fallende Zinsen müssen zeitnah weitergegeben werden

Bei einem Kredit mit variablem, marktabhängigen Zinsen genügt der Kreditgeber seiner vertraglichen Verpflichtung zur Zinsabpassung nach § 315 BGB nur, wenn er Zinsänderungen am Geld und Kapitalmarkt zeitnah und in Entsprechung der Veränderung der Durchschnittszusätze für vergleichbare Kredite an den Kreditnehmer weitergibt.

OLG Celle,  3 U 69/00 Urteil vom 20.12.2000;

Das Urteil kann auf den Seiten des OLG Celle im Volltext nachgelesen werden.

Keine grobe Fahrlässigkeit bei Ausweichen vor Fuchs

Ein Ausweichen vor einem Fuchs  muss kein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten sein, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (keine grobe Fahrlässigkeit)

BGH Urteil XII ZR 197/05 vom 11. Juli 2007

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL

XII ZR 197/05

Verkündet am:
11. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, weil dieser den bei ihr gemieteten Pkw grob fahrlässig beschädigt habe.

Am 8. Juni 2004 mietete der Beklagte bei der Klägerin einen BMW 318, wobei eine Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt in Höhe von 550 EUR für selbstverschuldete Unfälle vereinbart wurde. Bei Übergabe des Fahrzeugs erhielt der Beklagte von der Klägerin ein mit "Mietvertrag" überschriebenes Blatt Papier, aus dem sich u.a. die Bezeichnung des gemieteten Fahrzeugs, die Höhe der Miete sowie die Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt ergab.

Ferner heißt es dort:

"Ich akzeptiere für diese und zukünftige Anmietungen die allgemeinen S. -Vermietbedingungen, die Bedingungen des S. -Expressmasteragreement sowie die Geschäftsbedingungen der Kreditkarteninstitute.

Die allgemeinen S. -Vermietbedingungen und die Bedingungen des S. -Expressmasteragreement liegen im Vermietbüro aus."

In den Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es unter "J: Haftung des Mieters Nr. 2.":

"Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn … er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben …"

Am 13. Juni 2004 verursachte der Beklagte gegen 4.00 Uhr morgens auf der Bundesautobahn A 8 zwischen Stuttgart und Pforzheim mit dem gemieteten BMW einen Unfall. Hierzu heißt es im Schadensbericht des Beklagten vom 13. Juni 2004:

"Leichtes Ausweichmanöver beim Befahren der A 8 von Stuttgart nach Pforzheim. Ausweichen aufgrund eines Wildwechsel (vermutlich Fuchs) nach rechts, wobei die etwas in den Seitenstreifen gebaute Leitplanke touchiert wurde."

An der Unfallstelle ist die Leitplanke verstärkt und ragt deshalb etwas in den Seitenstreifen hinein. Der Beklagte fuhr zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h. Durch den Unfall entstand der Klägerin ein Schaden von insgesamt 8.892,69 EUR.

Das Landgericht hat der Klage auf Ausgleich dieses Schadens in vollem Umfang stattgegeben. Der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht ihn lediglich zur Zahlung des Selbstbehalts in Höhe von 550 EUR verurteilt. Die Geschäftsbedingungen der Klägerin seien Vertragsbestandteil geworden. Der Beklagte habe jedoch nicht grob fahrlässig gehandelt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision sucht die Klägerin, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten gemäß §§ 535, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Mietvertrag lediglich einen Anspruch auf Leistung des Selbstbehalts von 550 EUR. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, wonach der Beklagte auch bei vertraglicher Haftungsfreistellung dann voll hafte, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe, seien Vertragsbestandteil geworden. Der Beklagte habe mit der Übergabe des Fahrzeugs den schriftlichen Mietvertrag mit dem Hinweis auf die AGB der Klägerin erhalten. Der Hinweis sei daher entsprechend § 305 Abs. 2 BGB bei und nicht erst nach Vertragsschluss erfolgt. Auch sei der Hinweis ausdrücklich im Sinne der genannten Vorschrift gewesen. Er sei nämlich so angeordnet gewesen, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht habe übersehen werden können. Schließlich habe sich der Beklagte – jedenfalls durch schlüssiges Verhalten – mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt, da er nach Übergabe des schriftlichen Vertragstextes, der den Hinweis auf die AGB enthalten habe, das Fahrzeug in Empfang genommen habe und es so zum Vertragsschluss gekommen sei. Inhaltlich sei die Klausel nicht zu beanstanden. Danach hafte der Beklagte aber für den eingetretenen Schaden nicht über den Selbstbehalt von 550 EUR hinaus. Denn der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verschuldet. In tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Beklagte, als zum Unfallzeitpunkt ein Fuchs die vom Beklagten nachts um ca. 4.00 Uhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h befahrene Autobahn A 8 gekreuzt habe, reflexartig leicht nach rechts ausgewichen sei und dabei mit dem Fahrzeug der Klägerin die Leitplanke gestreift habe. Aufgrund dieses Sachverhalts liege jedenfalls ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige, nicht vor. Zwar habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Dezember 1996 – IV ZR 321/95 – NJW 1997, 1012) im Rahmen einer Teilkaskoversicherung entschieden, dass ein Kraftfahrer, der mit einem Mittelklasse-Pkw bei einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h einem Hasen ausweiche, grob fahrlässig handele. In jenem Fall sei es jedoch um die Frage gegangen, ob ein Versicherungsnehmer im Rahmen einer Teilkaskoversicherung es nach §§ 62, 63 VVG für geboten halten dürfe, zur Abwendung und Minderung des (drohenden) Schadens einem Kleintier auszuweichen. Im Rahmen einer solchen Konstellation habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, der Versicherungsnehmer habe sich grob fahrlässig über die Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Vermeidung des versicherten Schadens geirrt und könne deswegen nach §§ 62, 63 VVG seine Aufwendungen (Rettungskosten) nicht ersetzt verlangen. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um den Ersatz von Aufwendungen für Rettungsmaßnahmen, sondern darum, ob der Versicherungsfall als solcher durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sei. Im Rahmen dieser Prüfung dürfe ein reflexartiges Ausweichen nicht bereits als subjektiv völlig unentschuldbar und somit grob fahrlässig eingestuft werden. Denn es entspreche der natürlichen Reaktion eines Menschen, einem plötzlich auftauchenden Hindernis auszuweichen und einen Zusammenstoß zu vermeiden und nicht auf das Hindernis zuzufahren. Eine solche "natürliche", wenn auch u.U. nicht sinnvolle oder zweckmäßige Reaktion bei unvermitteltem Auftauchen eines Fuchses auf der Fahrbahn könne als fahrlässig angesehen werden, nicht aber als subjektiv völlig unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nach § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil geworden sind.

a) Dem hält die Revisionserwiderung zwar entgegen, der Beklagte habe im Einzelnen vorgetragen, dass der Mietvertrag mündlich und damit ohne Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin geschlossen worden sei. Dies habe die Klägerin auch nicht bestritten.

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat bestritten, dass zwischen den Parteien zunächst ein mündlicher Vertrag über das Fahrzeug abgeschlossen worden sei und erst dann der Beklagte auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen worden sei. Des weiteren ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die mündlichen Abreden der Parteien über die Anmietung des Fahrzeuges, die Übergabe des schriftlichen Mietvertrages und die Übergabe des Fahrzeugs als einen einheitlichen Vorgang gesehen hat, die als ganzes den Vertragsschluss bildeten.

b) Das Berufungsgericht konnte auch – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht zu übersehen und damit im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB ausdrücklich sei. Diese Bewertung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darauf gestützt, dass der gesamte Vertragstext nur eine Seite umfasst und der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Beginn eines neuen Absatzes und somit drucktechnisch etwas abgehoben erscheint.

2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs grob fahrlässig derjenige handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2003 – IV ZR 173/01 – NJW 2003, 1118, 1119 m.w.N.).

Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu bewerten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grads der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind. Haben die Tatsachengerichte hiergegen nicht verstoßen, sind etwaige unterschiedliche Beurteilungen ähnlich liegender Sachverhalte hinzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 25. Juni 2003 – IV ZR 276/02 – NJW 2003, 2903, 2904).

Im vorliegenden Fall lässt die Wertung des Oberlandesgerichts, der Beklagte habe nicht grob fahrlässig gehandelt, im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen, der zur Aufhebung des Berufungsurteils führte.

Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der Begriff der groben Fahrlässigkeit sei jeweils nach der konkreten Versicherungssituation unterschiedlich zu definieren. Vielmehr wird, worauf die Revision zu Recht hinweist, der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einheitlich bestimmt (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2003 – IV ZR 173/01 – NJW 2003, 1118 m.w.N.). An diesem Grundsatz ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten. Die vom Berufungsgericht befürwortete unterschiedliche Definition des Begriffs führte im Versicherungsrecht wegen der zahlreichen verschiedenen Arten von Versicherungen zu einer kaum noch überschaubaren Aufsplitterung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit und damit zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit. Die gegenteiligen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch seine Bewertung unberührt, der Beklagte habe im konkreten Fall nicht grob fahrlässig gehandelt.

Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts, das reflexartige Ausweichen des Beklagten als Reaktion auf das plötzliche Auftauchen eines Fuchses stelle grundsätzlich kein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar, nötigt – im Gegensatz zur Meinung der Revision – im Ergebnis nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils. Zwar mag die Aussage des Berufungsgerichts, eine Reflexhandlung stelle grundsätzlich kein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar, zu weit gehen und zu allgemein sein. So wäre in der Situation des Beklagten ein reflexartiges abruptes und unkontrolliertes Ausweichmanöver verbunden mit einer scharfen Abbremsung, aufgrund dessen der Fahrer die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert, in der Regel auch subjektiv als grob fahrlässig begangener Fahrfehler zu bewerten.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass im konkreten Fall die Würdigung des Berufungsgerichts Bestand hat, wonach dem Beklagten subjektiv grobe Fahrlässigkeit nicht anzulasten ist. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist davon auszugehen, dass der Beklagte, als zum Unfallzeitpunkt ein Fuchs die von ihm nachts mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h befahrene Autobahn kreuzte, reflexartig leicht nach rechts ausgewichen ist und dabei mit dem Fahrzeug der Klägerin die Leitplanke gestreift hat. Dass das Berufungsgericht dies nicht als ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten bewertet hat, liegt im Rahmen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Höherer Krankenversicherungsbeitrag für Rentner rechtens

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Mehrbelastung von Rentnern durch die Gesundheitsreform 2005 höchstrichterlich abgesegnet.

Es verstoße nicht gegen die Verfassung, dass Rentner wie alle gesetzlich Versicherten seit dem 1. Juli 2005 mehr als die Hälfte ihrer Krankenversicherungsbeiträge allein tragen müssen, befanden die Kasseler Bundesrichter am Mittwoch.

Der zusätzliche Beitrag in Höhe von 0,45 Prozent der Rente sei eine „gerechtfertigte Belastung“. Dies spare der Rentenversicherung rund 900 Millionen Euro pro Jahr, die sonst über höhere Rentenbeiträge von Arbeitnehmern und Unternehmen aufgebracht werden müssten (Az.: B 12 R 21/06 R).

Mit den zum 1. Juli 2005 in Kraft getretenen „Gesundheitsmodernisierungsgesetz“ hatte die Bundesregierung erstmals das Prinzip der paritätischen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung aufgegeben. Die Beiträge werden seitdem nicht mehr zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Beschäftigten beziehungsweise Rentenkasse und Rentnern aufgebracht. Die Mehrbelastung der Versicherten um 0,45 Prozentpunkte sollte die Sozialabgaben für Unternehmen senken.

Gegen das Gesetz hatte ein 66-jähriger Rentner aus Schwaben geklagt. Er sah darin einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes. Denn im Zuge der Reformdebatte war zunächst vorgeschlagen worden, dass der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag zur Finanzierung von Zahnersatz und Krankengeld dienen solle. Krankengeld können Rentner jedoch nicht beziehen. 

Wie das BSG nun klar stellte, wurde bei der Verabschiedung des Gesetzes kein konkreter Verwendungszweck für den Zusatzbeitrag festgeschrieben.

 

Quelle: http://www.aerzteblatt.de

Anerkenntnis eines Saldos durch Teilzahlungen

Kommt der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin regelmäßig ein die Verjährung gemäß § 208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF führendes Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. November 1996 – IX ZR 159/95, NJW 1997, 516). 

BGH, Urteil vom 9. Mai 2007 – VIII ZR 347/06; der Volltext der Entscheidung kann auf den Seiten des Bundesgerichtshofes nachgelesen werden.

Autovermieter muß ggf. über Unfalltarif aufklären

Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

BGH Urteil vom 27. Juni 2007, Az. XII ZR 53/05; Die Entscheidung kann auf den Seiten des BGH im Volltext (pdf) nachgelesen werden.

 

 

Verjährungsunterbrechung durch Durchsuchungsbeschluss

Ein Durchsuchungsbeschluss, der nur allgmein gegen "Verantwortliche im Verkauf, Kalkulation und Akquisation" ergangen ist, unterbricht die Verjährung gegen den Täter nur dann, wenn sich aus den Ermittlungsakten ergibt, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war und sich die Durchsuchung auch gegen ihn richten sollte.

BGH, Beschluss vom 06. März 2007, KRB 1/07 Die Entscheidung kann im Volltext auf den Seiten des Bundesgerichtshofes nachglesen werden.

Führerscheinrichtlinie und Knöllchenbeschluss

Freie Fahrt durch ein freies Europa? – 3. Führerscheinrichtlinie soll Führerscheintourismus den Riegel vorschieben

Die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU hat in der Vergangenheit mehrfach dazu geführt, dass durch die Erlangung einer z.Bsp. tschechischen Fahrerlaubnis das Erfordernis der Vorweisung einer erfolgreich abgelegten MPU in Deutschland zur Wiedererteilung umgangen werden konnte. Der Europäische Gerichtshof hatte in den Entscheidungen vom 29.04.2004 C-476/01 -Kapper- (NJW 2004,1725) und vom 06.04.2006 C-227/05 -Halbritter- (zfs 2006,416) hierzu Grundsätze aufgestellt, die die Anerkennung eines nationalen Führerscheins in jedem anderen EU-Mitgliedsaat erleichtern, dem Rechtsmissbrauch (Umgehung nationaler Sicherheitsvorschriften) jedoch nicht genügend Einhalt geboten. So bestand für die deutschen Verwaltungsbehörden auf dieser Grundlage keinerlei Möglichkeit den im Ausland erteilten Führerschein wieder zu entziehen, wenn der Führerscheininhaber weder das Wohnsitzerfordernis im anderen Mitgliedstaat erfüllte noch seine Eignung zum Führen eines Kfz nach den nationalen Vorschriften  nachgewiesen hatte. Dafür waren die Behörden des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates zuständig. Wie bekannt wurde regierten jedoch z.Bsp. tschechische Behörden auf derartige Ersuchen der deutschen Behörden schlichtweg nicht. Innerhalb der deutschen Verwaltungsrechtsprechung bestand Einigkeit darin, dass es in solchen “Umgehungstatbeständen” möglich sein muss, dass der Führerschein in Deutschland ohne die Mithilfe der ausländischen Behörden entzogen werden kann. Die Umgehung nationaler Sicherheitsvorschriften könne nicht Sinn und Zweck des Gemeinschaftsrechtes sein und ein Führerscheinanwärter, der sich nach einer Entziehung um die MPU “herummogeln” möchte, dürfe sich nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können (VGH Baden-Württemberg v. 21.07.2006 zfs 2006,596; OVG NRW v. 13.09.2006 – 16 B 989/06; OVG Thüringen v. 29.06.2006 DAR 2006,583; OVG Mecklenburg Vorpommern v. 29.08.2006 1 M 46/06; VG Chemnitz v. 17.07.2006 DAR 2006,637 – Vorlage an den EuGH). Diese Auffassung soll jetzt durch die dritte Führerscheinrichtlinie in die Praxis umgesetzt werden. Die Richtlinie wurde vom Europäschen Parlament Ende 2006 verabschiedet uns soll im Laufe diesen Jahres in deutsches Recht umgesetzt werden. Auf der Grundlage dieser Richtlinie soll es den Mitgliedstaaten zukünftig verboten sein, einen Führerschein für jemanden auszustellen, dessen Fahrerlaubnis im Heimatland eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen war. Ebenso müssen solche Führerscheine durch die Mitgliedstaaten nicht mehr anerkannt werden (Zypries, NJW 2007, S. 1424ff).

Das Bundesjustizministerium arbeitet momentan ebenfalls an der Umsetzung des sog. “Knöllchenbeschlusses” (Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldbußen und Geldstrafen, ABlEG L 76 v. 22.03.2005 S. 16). Dieser Rahmenbeschluss hat das Ziel, dass Geldstrafen und Geldbußen oberhalb der Bagatellgrenze von 70 €, die in einem Mitgliedstaat verhängt werden, von jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden müssen. Das in der Entwicklung befindliche Europäische Geldsanktionengesetz soll diese länderübergreifende Vollstreckung sichern, dem Beschuldigten aber auch einen effektiven Rechtsschutz gewähren. So wurde auf deutsches Betreiben ein Vorbehalt in den Rahmenbeschluss aufgenommen, dass ein Mitgliedstaat die Vollstreckung verweigern darf, wenn durch das Vollstreckungsverfahren die Grundrechte des Beschuldigten oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt werden würden (Zypries,NJW 2007,1427).

Weitere Fragen rund um Führerschein, MPU, Punktesystem und Verkehrsrecht allgemein beantworten Ihnen die Anwälte und Mitarbeiter unserer Kanzlei auch in diesem Jahr gern im Rahmen der Roadshow der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (hier der Bericht aus dem Vorjahr ) am 20.08.2007 in Dresden sowie am 21.09.2007 in Chemnitz. Der Service umfasst ebenfalls eine kostenlose Rechtsberatung bezüglich Ihres aktuellen Problems z. Bsp. nach einem Verkehrsunfall oder für den Fall, dass gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Der Truck der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und unsere Kanzlei erwarten sie in Dresden auf dem Gelände des Autohaus A. Fugel Hamburger Straße 69 – 73 und in Chemnitz auf dem Parkplatz der Autohaus Chemnitz GmbH, Neefestraße 127/129 jeweils in der Zeit von 9 bis 18 Uhr.

 

 

 

 

 

Aufklärungspflicht bei Einsatz eines Medikaments vor erstem Einsatz

 
Ergeben sich beim Einsatz eines Medikaments für den Patienten andere Risiken als bei der bisherigen Medikation, ist der Patient bereits vor dessen erstem Einsatz entsprechend aufzuklären. Nur so wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in ausreichender Weise gewahrt.

Ist nicht auszuschließen, dass sich der Patient unter Berücksichtigung des zu behandelnden Leidens und der Risiken, über die aufzuklären war, aus vielleicht nicht gerade "vernünftigen", jedenfalls aber nachvollziehbaren Gründen für eine Ablehnung der Behandlung entschieden haben könnte, kommt ein echter Entscheidungskonflikt in Betracht. In einem solchen Fall darf der Tatrichter nicht alleine aufgrund der Unmöglichkeit der persönlichen Anhörung (hier: wegen schwerer Hirnschäden) eine dem Patienten nachteilige Wertung vornehmen.

amtlicher Leitsatz:

a) Der Arzt hat den Patienten vor dem ersten Einsatz eines Medikaments, dessen Wirksamkeit in der konkreten Behandlungssituation zunächst erprobt werden soll, über dessen Risiken vollständig aufzuklären, damit der Patient entscheiden kann, ob er in die Erprobung überhaupt einwilligen oder ob er wegen der möglichen Nebenwirkungen darauf verzichten will.
b) Kann ein Patient zu der Frage, ob er bei zutreffender ärztlicher Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, nicht persönlich angehört werden (hier: wegen schwerer Hirnschäden), so hat das Gericht aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der Patient aus nachvollziehbaren Gründen in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten sein könnte.

BGH
Urteil vom 17. April 2007
VI ZR 108/06

 

Die vollständige Entscheidung können Sie auf den Seiten des Bundesgerichtshofs nachlesen.