Warum Sie einen Vertrag mit Intelicom oder CarrierFactory haben

 

Von Ihrem Telefonanschlusswurde eine der sogenannten call- oder internet-by-call Vorwahlen gewählt, so dass eine Verbindung über das Netz eines unserer Mandanten zustande gekommen ist (Info zu call- oder internet-by-call auf den Seiten der Bundesnetzagentur). Rechtlich ist damit ein direkter Vertrag zwischen dem Anschlussinhaber (Anschluss bei der Telekom) und unseren Mandanten zustande gekommen. Für diese Telefonate ist also nicht die Telekom Ihr Vertragspartner! Entsprechendes gilt für andere Netzbetreiber.

Für call-by-call Verbindungen gibt es keine Preisansagepflicht! Bei der Änderung des Telekommunikationsgesetzes im Jahr 2007 wurde dies erwogen aber ausdrücklich nicht in das Gesetz aufgenommen (Bundestagsdrucksache 16/2581, Seite 30).

 

Allerdings ist die Telekom für die Aufnahme auch dieser Verbindungen in ihre Rechnung zuständig. Die Telekom Rechnung ist also gleichzeitig die Rechnung im Namen unserer Mandanten für die diesen zustehenden Beträge!

 

Diese Vorgehensweise ist vor einigen Jahren von der Bundesnetzagentur gegenüber der Telekom durchgesetzt worden um dem Verbraucher günstige call-by-call Telefonate zu ermöglichen und auch im Telekommunikationsgesetz ausdrücklich vorgesehen (insbesondere § 21 Absatz 7, Ziffer 2 TKG).

 

In dieser Art sind die Leistungen unserer Mandantin in der Abrechnung der Telekom für unsere Mandanten enthalten (in der Regel auf einer der Folgeseiten):

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Unter (einer oder mehrere) der anderen Anbieter finden Sie eine Einzelaufstellung für unsere Mandanten (hier zum Beispiel Intelicom) mit der vollständigen Unternehmensanschrift und einer (an dieser Stelle kostenfreien Rufnummer für Reklamationen):

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Allgemeine Hinweise

 

CarrierFactory GmbH oder die one4one Services GmbH (zuvor Intelicom Networks GmbH) sind insbesondere so genannte call-by-call bzw. internet-by-call Anbieter.

 

By-call Angebote bieten dem Verbraucher anerkanntermaßen die Möglichkeit zur erheblichen Ersparnis bei Kosten für die Telekommunikation. Die Besonderheit der By-call Angebote bringen besondere Abrechnungswege und besondere Inkassowege mit sich.

 

Ein weiteres besonders Merkmal ist, dass die abzurechnenden Beträge sehr häufig sehr klein sind. Allerdings „macht auch Kleinvieh Mist“, so dass die sparsamen Angebote nicht aufrecht erhalten werden können, wenn man der in vielen Fällen ausdrücklichen Spekulation freien Lauf lässt, dass der Anbieter den Aufwand der Beitreibung scheuen wird. Diese Spekulation, die insbesondere in verschiedenen Internetforen mehr oder weniger offen ausgesprochen wird, kann für den Kunden eine sehr teure Erfahrung werden. So teuer, dass der von ihm zu ersetzende Verzugsschaden die eigentliche Vergütung fast immer um ein Mehrfaches überschreitet.

 

Kunden, die die Leistungen der Firmen in Anspruch genommen haben und die daher von uns eine Mahnung erhalten haben, wenden sich bitte ausschließlich an die im Mahnschreiben angegebenen Kontaktdaten (Postfach, Telefonnummer und Mailadresse*).

 

Wegen der Vielzahl der Fälle haben wir diese Abteilung eingerichtet und nur in der dortigen Abteilung können Ihnen die Mitarbeiter weiterhelfen. Unsere anderen Abteilungen, Niederlassungen bzw. Zweigstellen sind mit anderen Fällen beschäftigt und können Ihnen daher keine Auskünfte erteilen.

 

  • * Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir die Kontaktdaten hier nicht wiederholen. Diese Abteilung beschäftigt sich ausschließlich mit Mahnangelegenheiten der beiden Unternehmen. Um Fehlsendungen und verlängerte Postlaufzeiten für andere Sachen zu vermeiden, werden die Kontaktdaten nur auf dem Mahnschreiben angegeben.
  • Wer sich an den gebührenpflichtigen Nummern stört (auch Verbraucherzentralen verwenden übrigens solche Nummern; Stand Juni 2008), kann sich kostengünstig der angegebenen E-Mailadresse bedienen.
  • Achtung! Diese Abteilung ist ausschließlich und nur über die angegebenen Telefonnummern zu erreichen, insbesondere nicht über unsere anderen Telefonnummern!

Keine AGB bei individueller Laufzeitvereinbarung (hier bejaht)

Im Falle von Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

 
BGH, Urt. v. 15. April 2008 – X ZR 126/06, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
 

 

Unwirksame Globalzession

Eine bereits im Darlehens- und Sicherungsvertrag vorgenommene Globalzession aller künftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb bis zur Höhe der zu sichernden Forderung ist mangels ausreichender Bestimmtheit auch dann unwirksam, wenn monatlich so genannte OPOS-Listen übergeben werden, die den Sicherungsgeber über die aktuell von der Zession erfassten Forderungen informieren sollen.

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 28/07, Urteil vom 6.11.2007, dessen Volltext Sie in der Entscheidungssammlung des Landes NRW nachlesen können.

Ende der Organstellung in AG begründet keinen Arbeitsvertrag

1. Wird mit einem Vorstandsmitglied, das vorher nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Aktiengesellschaft stand, im Anstellungsvertrag vereinbart, dass allgemein für den Fall der Beendigung der Organstellung dieses Anstellungsverhältnis unverändert als Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, und will das Vorstandsmitglied nunmehr gerichtlich geklärt wissen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, so ist die Klage gegen die Aktiengesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat (und nicht durch den Vorstand) zu richten.

2. Materiellrechtlich ist eine solche Vertragsgestaltung unwirksam. Hierdurch wird der Sinn und Zweck des § 84 Abs. 1 AktG umgangen.

3. Ob dies auch dann gilt, wenn schon bei Abschluss des Anstellungsvertrages ein Arbeitsverhältnis bestand oder aufgrund einer konkreten Personalplanung des Arbeitgebers ersichtlich ist, dass bei Beendigung der Organstellung unabhängig von den Beendigungsgründen für das (ehemalige) Vorstandsmitglied ein geeigneter freier Arbeitsplatz vorhanden sein wird, kann offenbleiben.

4. Für eine Umgehung des § 84 Abs. 1 AktG spricht hier ferner, dass der Anstellungsvertrag nach dem Willen der Parteien unbefristet hätte durchgeführt werden sollen, in den ersten 60 Monaten des Anstellungsverhältnisses das Recht zur ordentlichen Kündigung nur für die Aktiengesellschaft ausgeschlossen war und die genaue Tätigkeit in einem künftigen Arbeitsverhältnis unbestimmt blieb.

LAG Berlin – Urteil vom 23.04.2008 Az. 15 Sa 193/08

Unzulässiges Untertauchen vor Postzustellung

Ist die öffentliche Zustellung gemessen an den Voraussetzungen des § 185 ZPO unwirksam, ist es dem von der Unwirksamkeit Begünstigten verwehrt, sich auf diese zu berufen, wenn er zielgerichtet versucht hat, eine Zustellung, mit der er sicher rechnen musste, zu verhindern. In einem solchen Fall ist das Berufen auf die Unwirksamkeit rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich (Bestätigung von BGHZ 149, 311).

BGH, Beschluss vom 28. April 2008 – II ZR 61/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Ein Vorschaden berechtigt nicht immer zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem un-behebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises beträgt.

Das Urteil behandelt ebenfalls die Frage der Auslegung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler.

BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05 –

 Der Volltext kann auf den Seiten des Bundesgerichtshofes nachgelesen werden.

Altersgrenze aus Tarifvertrag ist wirksam

Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen, wenn der Arbeitnehmer die sozialversicherungsrechtliche  Altersgrenze erreicht hat, sind wirksam. Die Befristung ist nach der Rechtsprechung des BAG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine gesetzliche Altersrente aufgrund der Beschäftigung erwerben kann. Solche Tarifregeln verstoßen nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die Ungleichbehandlung rechtfertigt sich aus einem legitimen Ziel der Arbeits- und Beschäftigungspolitik. Diese Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht zu einer vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vereinbarten tariflichen Altersgrenze entschieden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.2008, 7 AzR 116/07

Das Urteil ist noch nicht im Volltext veröffentlicht. Die Pressemitteilung finden Sie hier .