Framing – was der BGH wohl nicht wusste …

Der Bundesgerichtshof hat gestern das Urteil veröffentlicht, in dem er das Problem des Framing (einbinden von fremden Inhalten in die eigene Internetpräsentation) dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat. Ob der konkrete Fall dazu aber geeignet ist, könnte zweifelhaft sein, weil dem BGH wohl nicht alle Tatsachen bekannt bzw. vorgetragen waren.

In den Gründen heißt es „Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform „Youtube“ abrufbar.“ Es geht also darum, dass die Klägerin behauptet hat, sie hätte zur Veröffentlichung des Films keine Zustimmung gegeben. Das scheint so nicht zu stimmen.

 

Die Klägerin ist eine Firma Bestwater, die im Rahmen ihrer Internetpräsentation das angeblich problematische Video zur Verfügung stellt. Die in der Seite eingebettete Version ist aber kein Youtube Video, sondern scheint auf den Servern von Bestwater abgelegt zu sein. Auf dieser Seite gibt es aber einen Verweis auf eine HD Version auf Youtube. Der Youtube Kanal, auf dem das Video hinterlegt ist, wird betrieben von einem Adam Wesolowski, der auf seinem Kanal eine ganze Reihe weiterer Bestwater-Videos zur Verfügung stellt. Dieser hat nach dem Abspann des HD Videos dieses auch geschnitten. Bestwater verlinkt also auf ein Youtube Video und ist nicht damit einverstanden, dass das Video auf Youtube zu finden ist? Sehr merkwürdig! 

Die Merkwürdigkeiten gehen noch ein bisschen weiter. Obwohl man auf Youtube die Anzeige eines Framing-Codes unterbinden kann, wird der Code (übrigens ebenso wie für weitere auf der Bestwater Seite eingebettete Videos) für das Framing ausdrücklich zur Verfügung gestellt. Zwar nicht von Bestwater direkt, sondern von dem Kanal-Betreiber, auf dessen Kanal Bestwater seinerseits verlinkt.

Das Video, das Bestwater in seiner Seite direkt anzeigt (also ohne Link auf youtube) findet sich allerdings auch auf einem Youtube Kanal. So genau stimmt das nicht, denn das Video ist in einigen kleinen Details etwas anders. Die Schrift ist größer und der Hinweis auf den Schnitt durch AW (siehe oben) fehlt. Die Unterschiede sind aber marginal. Auch auf diesem Kanal findet man eine Vielzahl von Bestwater Videos, die zum großen Teil auch auf der Bestwater Seite eingebettet sind. Und auch für dieses Video wird der Code zum Einbetten in fremde Seiten nicht unterdrückt … .

Die Frage, ob und wie Videos in eigene Internetseiten eingebettet werden dürfen, ist wohl klärungsbedürftig. Aber der konkrete Fall scheint dazu weniger geeignet zu sein, weil die Firma Bestwater zumindest wissen dürfte möglicherweise sogar zielgerichtet gefördert hat, dass ihre Videos eingebettet werden können.