BVerfG: 40,- € sind gleichzeitig viel und wenig.

Das Bundesverfassungsgericht hat auf seiner Internetseite in dieser Woche mehrere Entscheidungen aus der jüngeren Vergangenheit veröffentlicht. In drei Fällen ging es dabei einmal um 40,- € Bußgeld, einmal um 42,- € Fahrtkosten und schließlich einmal um weitere Leistungen von sechs Mal 7,- € für Unterkunft und Heizung, also wieder 42,- €. Dabei waren die Beträge zweimal bedeutend und einmal unbedeutend.

 

Die 40,- € Bußgeld sollen den Betroffenen nicht hart treffen, so daß er dieses Bußgeld hinzunehmen hat: „Die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 40 € und die damit nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG verbundene Eintragung ins Verkehrszentralregister haben für den Beschwerdeführer weder besondere Bedeutung noch betreffen sie ihn in existenzieller Weise (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Insbesondere ist der mit der Verletzung der Pflicht zur Verwendung geeigneter Reifen verbundene Vorwurf von geringem Gewicht.“ BVerfG, 1 BvR 143/11 vom 24.3.2011.

Anders (?) dagegen die Beträge von 42,- €. Die Instanzgerichte hatten den Beschwerdeführern Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, ein vernünftiger Mensch (verkürzt ausgedrückt) streite sich nicht um solche Bagatellen.

Das Bundesverfassungsgericht korrigiert das:

„Beide Gerichte reduzieren die Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, auf eine ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko. Beide lassen dabei außer Betracht, dass Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts vornehmlich ist, ob die besonderen persönlichen Verhältnisse dazu führen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien verletzt ist.“ BVerfG, 1 BvR 1737/10 vom 24.3.2011

„Das Landessozialgericht wie auch das Sozialgericht reduzieren die Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, auf eine ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko. Beide lassen dabei außer Betracht, dass Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts vornehmlich ist, ob die besonderen persönlichen Verhältnisse dazu führen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien verletzt ist.“ 1 BvR 2493/10 vom 24.3.2011

So ist das mit den Juristen. Es kommt eben oft auf den Blickwinkel an.