Führerscheinrichtlinie und Knöllchenbeschluss

Freie Fahrt durch ein freies Europa? – 3. Führerscheinrichtlinie soll Führerscheintourismus den Riegel vorschieben

Die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU hat in der Vergangenheit mehrfach dazu geführt, dass durch die Erlangung einer z.Bsp. tschechischen Fahrerlaubnis das Erfordernis der Vorweisung einer erfolgreich abgelegten MPU in Deutschland zur Wiedererteilung umgangen werden konnte. Der Europäische Gerichtshof hatte in den Entscheidungen vom 29.04.2004 C-476/01 -Kapper- (NJW 2004,1725) und vom 06.04.2006 C-227/05 -Halbritter- (zfs 2006,416) hierzu Grundsätze aufgestellt, die die Anerkennung eines nationalen Führerscheins in jedem anderen EU-Mitgliedsaat erleichtern, dem Rechtsmissbrauch (Umgehung nationaler Sicherheitsvorschriften) jedoch nicht genügend Einhalt geboten. So bestand für die deutschen Verwaltungsbehörden auf dieser Grundlage keinerlei Möglichkeit den im Ausland erteilten Führerschein wieder zu entziehen, wenn der Führerscheininhaber weder das Wohnsitzerfordernis im anderen Mitgliedstaat erfüllte noch seine Eignung zum Führen eines Kfz nach den nationalen Vorschriften  nachgewiesen hatte. Dafür waren die Behörden des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates zuständig. Wie bekannt wurde regierten jedoch z.Bsp. tschechische Behörden auf derartige Ersuchen der deutschen Behörden schlichtweg nicht. Innerhalb der deutschen Verwaltungsrechtsprechung bestand Einigkeit darin, dass es in solchen “Umgehungstatbeständen” möglich sein muss, dass der Führerschein in Deutschland ohne die Mithilfe der ausländischen Behörden entzogen werden kann. Die Umgehung nationaler Sicherheitsvorschriften könne nicht Sinn und Zweck des Gemeinschaftsrechtes sein und ein Führerscheinanwärter, der sich nach einer Entziehung um die MPU “herummogeln” möchte, dürfe sich nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können (VGH Baden-Württemberg v. 21.07.2006 zfs 2006,596; OVG NRW v. 13.09.2006 – 16 B 989/06; OVG Thüringen v. 29.06.2006 DAR 2006,583; OVG Mecklenburg Vorpommern v. 29.08.2006 1 M 46/06; VG Chemnitz v. 17.07.2006 DAR 2006,637 – Vorlage an den EuGH). Diese Auffassung soll jetzt durch die dritte Führerscheinrichtlinie in die Praxis umgesetzt werden. Die Richtlinie wurde vom Europäschen Parlament Ende 2006 verabschiedet uns soll im Laufe diesen Jahres in deutsches Recht umgesetzt werden. Auf der Grundlage dieser Richtlinie soll es den Mitgliedstaaten zukünftig verboten sein, einen Führerschein für jemanden auszustellen, dessen Fahrerlaubnis im Heimatland eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen war. Ebenso müssen solche Führerscheine durch die Mitgliedstaaten nicht mehr anerkannt werden (Zypries, NJW 2007, S. 1424ff).

Das Bundesjustizministerium arbeitet momentan ebenfalls an der Umsetzung des sog. “Knöllchenbeschlusses” (Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldbußen und Geldstrafen, ABlEG L 76 v. 22.03.2005 S. 16). Dieser Rahmenbeschluss hat das Ziel, dass Geldstrafen und Geldbußen oberhalb der Bagatellgrenze von 70 €, die in einem Mitgliedstaat verhängt werden, von jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden müssen. Das in der Entwicklung befindliche Europäische Geldsanktionengesetz soll diese länderübergreifende Vollstreckung sichern, dem Beschuldigten aber auch einen effektiven Rechtsschutz gewähren. So wurde auf deutsches Betreiben ein Vorbehalt in den Rahmenbeschluss aufgenommen, dass ein Mitgliedstaat die Vollstreckung verweigern darf, wenn durch das Vollstreckungsverfahren die Grundrechte des Beschuldigten oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt werden würden (Zypries,NJW 2007,1427).

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