Streitigkeiten über Vergabe öffentl. Aufträge unterhalb bestimmter Schwellenwerte vor Zivilgerichte

Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die unterhalb des "Schwellenwertes" des § 100 Abs. 1 GWB liegen und daher nicht vom Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) erfasst werden, sind keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 13 GVG.

VGH Baden-Württemberg
Beschluss vom 30.10.2006
Az.: 6 S 1522/06 

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