Betrügerische Werbung ist wettbewerbswidrig

Der Unterlassungsanspruch setzt nach § 8 Abs. 1 UWG voraus, dass die Werbung der Beklagten und die Durchführung der beworbenen Aktion unlautere Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 3 UWG sind. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter in diesem Sinne, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Marktverhaltensregelung stellt auch der Betrugstatbestand des § 263 StGB dar (vgl. Senat, Urteil vom 1. März 2005 – 4 U 174/04; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 4 Rdn. 11.179). Ein Wettbewerber begeht somit auch einen Wettbewerbsverstoß, wenn er in betrügerischer Weise auf den Wettbewerb einwirkt. 

Urteil des OLG Hamm vom 21.9.2006, 4 U 86/06; das Urteil ist in der Rechtssprechungsdatenbank von NRW im Volltext abrufbar.