Irrtümlich falsche Preisauszeichnungen können eine Anfechtung des Anbieters wegen Irrtums nach § 119 BGB rechtfertigen, so daß der Kaufvertrag unwirksam ist. Das hat jetzt der BGH in einer Frage entschieden, die in der Rechtsprechung durchaus umstritten war. Die Entscheidung des BGH schafft eine größere Rechtssicherheit. Hinweis: Eine Anfechtung nach § 119 BGB kann Schadensersatzansprüche des Vertragspartners auslösen. Anders zuvor das AG Hamburg-Barmbek: Ein Online-Shop-Betreiber muss danach auch Ware ausliefern, die er in seinem Online-Shop mit einem falschen Preis ausgezeichnet hat. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Barmbek in einem Urteil vom 15.7.2004 (Az.: 822 C 208/03).
Selbst bei großen Preisunterschieden kann der Shop-Betreiber die Lieferung nicht mit der Begründung eines „Rechtsmissbrauchs“ ablehnen, so das Urteil. Auslöser der Klage war ein Webangebot für ein Handy, das der spätere Beklagte in seinem Internet-Shop anbot. Der Normalpreis von 699 Euro für das Nokia 7650 war zwar angegeben, jedoch durchgestrichen und darunter prangte die Angabe „Jetzt nur 14,95“.
Hintergrund für die Falschauszeichnung war ein Versehen des Webmasters, der irrtümlich den Preis für die Handytasche dem Mobiltelefon zugeordnet hatte. Ein Kunde bestellte darauf hin zwei Handys und erhielt noch am gleichen Tag eine automatische E-Mail, die neben der Auftragsbestätigung in einem eigenen Absatz den Zusatz enthielt „Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse“. Nachdem der Händler den Fehler entdeckt hatte, verweigerte er die Lieferung. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, dass der Irrtum für jeden erkennbar gewesen sei und er demgemäß den Kaufvertrag „rückgängig“ machen könne.
Das Amtsgericht sah dies allerdings anders und verurteilte den Verkäufer zur Lieferung zweier Nokia 7650 zum Gesamtpreis von 29,90 Euro. Maßgeblich für den Richter war der Zusatz in der E-Mail. Damit habe der Händler unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er zum angegebenen Preis liefern werde. In der Mail könne auch keine „ledigliche Eingangsbestätigung“ gesehen werden, da der Kunde aufgrund der Formulierung „Wir senden ihre Bestellung an die angegebene Adresse“ von der Wirksamkeit des Kaufvertrages ausgehen durfte, so das Gericht. Auch könne dem Kunden kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, da eine Preisauszeichnung von 14,95 Euro für ein Handy nicht derart ungewöhnlich sei, dass ein Käufer von einer offensichtlichen Preisverwechslung ausgehen müsse. Schließlich gebe es „gerade im Internet Lockangebote mit extrem niedrigen Preisen“. Damit verbunden seien Verbraucher auch nicht zum Preisvergleich verpflichtet, sondern dürfen sich auf Preisangaben verlassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil der Online-Verkäufer Berufung zum Landgericht Hamburg eingelegt hat.
Wie der BGH entschied ein Richter am Amtsgericht München, dass ein Reisevertrag anfechtbar ist, wenn aufgrund eines technischen Fehlers, der vermutlich im Zusammenhang mit einer Datenüberspielung aufgetreten sei, die Preisberechnung für das Kubaangebot in der Weise zerstört wurde, dass nur noch ein Preisbestandteil statt des kompletten Reisepreises erschien. Das beklagte Reisebüro habe die Reisebestätigung, in der ein falscher Preis enthalten war, wirksam angefochten, so der Richter. Die Klage wurde daher abgewiesen.