Das gerichtliche Mahnverfahren dient der einfacheren und schnelleren Durchsetzung von Geldforderungen. Vor allem, wenn keine Einwendungen des Schuldners zu erwarten sind, eignet sich dieses Verfahren. Hierdurch kann ein aufwendigeres, langwierigeres und teureres Gerichtsverfahren vermieden werden. Der Gläubiger erlangt einen Titel, mit welchem er ggf. mit Hilfe des Gerichtsvollziehers zu seinem Geld gelangt.
Zuständig ist das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, vgl. § 689 II ZPO. Das Mahnverfahren beginnt mit einem Antrag, § 690 ZPO, der in jedem gut sortierten Büromaterialiengeschäft zu bekommen ist. Nach formeller Prüfung durch den Rechtspfleger wird ein Mahnbescheid erlassen, § 692 ZPO.
Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, wozu er zwei Wochen ab Zustellung Gelegenheit hat, so kommt es nach einer entsprechenden Anspruchsbegründung, welche den gleichen Inhalt wie eine Klageschrift haben muss zu einem „normalen“ Gerichtsverfahren. Spätestens hier sollte man sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen.
Wird kein Widerspruch eingelegt, so ergeht auf neuerlichen Antrag Vollstreckungsbescheid, § 699 Abs. 1 S. 1 ZPO, der einem Versäumnisurteil gleichsteht, § 700 Abs. 1 ZPO. Dieser Vollstreckungsbescheid wird rechtskräftig, sofern nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung an den Antragsgegner dieser Einspruch einlegt. Nach einem gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegten Einspruch erfolgt von Amts wegen die Einleitung des streitigen Verfahrens, § 700 Abs. III – V ZPO. Das streitige Verfahren endet mit einem Urteil.
Der Vollstreckungsbescheid ist ein rechtskräftiger Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Sinn und Zweck des gerichtlichen Mahnverfahrens ist es, möglichst schnell und kostengünstig zu einem vollstreckbaren Titel zu kommen. Leider musste in den vergangenen Jahren vor allem hier in den neuen Bundesländern die traurige Erkenntnis gewonnen werden, dass teilweise durch die völlig unzureichende Besetzung der Amtsgerichte/Mahnabteilungen die Mahnverfahren erheblich länger dauerten, als sofort eine Klage einzureichen. Dies hat sich erfreulicherweise gerade im Laufe des Jahres 1999 wesentlich gebessert, so dass es nunmehr durchaus möglich ist, den Vollstreckungsbescheid spätestens nach zwei Monaten in den Händen zu halten.