BGB § 823 Aa
Ein Diagnosefehler (hier: eines Pathologen) wird nicht bereits deshalb zum Befunderhebungsfehler, weil der Arzt es unterlassen hat, die Beurteilung des von ihm erhobenen Befundes durch Einholung einer zweiten Meinung zu überprüfen.
BGH
Urteil vom 9. Januar 2007
Az.: VI ZR 59/06 – OLG Köln LG Köln
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