AGB können auch in der Weise vereinbart sein, daß eine Vertragspartei in einer lange dauernden Geschäftsbeziehung (hier 10 Jahre) regelmäßig einseitig auf von ihr gewollte Bedingungen hinweist und die Vertragspartei nicht widerspricht.
BGH, URTEIL VIII ZR 256/04 Verkündet am: 1. Juni 2005
[Hinweis: Die Entscheidung behandelt auch Fragen der internationalen Zuständigkeit, die wir hier nicht ansprechen wollen.]
…Das Berufungsgericht hat eine Einigung der Parteien auf den Erfüllungsort Ansbach unter Bezugnahme auf seine Ausführungen verneint, mit denen es bereits eine Gerichtsstandsvereinbarung abgelehnt hatte. Seine tatrichterliche Würdigung ist jedoch, obwohl sie nur eingeschränkt überprüfbar ist, für das Revisionsgericht nicht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO).
Wie die Revision zu Recht rügt (§ 286 ZPO), hat das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung der Erfüllungsortklausel nicht richtig gesehen, die auf der Vorderseite sämtlicher Rechnungen der Klägerin und auf der Rückseite als eine der Klauseln ihrer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abgedruckt ist. Wie der Senat selbst feststellen kann, ergibt sich bei Würdigung aller Umstände, daß die Parteien die Vertragsbedingungen der Klägerin, die sich auf den der Beklagten laufend übersandten Rechnungen befanden, stillschweigend in ihre Verträge einbezogen haben; damit ist auch die Klausel über den Erfüllungsort Vertragsinhalt geworden. Zwar hat der bloße Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit einem bestimmten Vertragsschluß grundsätzlich nur Bedeutung für dieses konkrete Rechtsgeschäft. Anderes kann aber gelten, wenn Kaufleute in laufender Geschäftsverbindung zueinander stehen, dabei frühere Verträge zwischen ihnen stets zu den Geschäftsbedingungen der einen Seite abgeschlossen worden sind und diese unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß sie regelmäßig Geschäfte nur auf der Grundlage ihrer eigenen Geschäftsbedingungen tätigen will (vgl. Senat, BGHZ 117, 190, 195; Senatsurteil vom 28. Mai 1973 – VIII ZR 143/72, WM 1973, 1198, 1199). So verhält es sich hier.
Die Parteien standen als Kaufleute aufgrund eines Rahmenvertrages seit etwa zehn Jahren in dauernden Geschäftsbeziehungen, in deren Verlauf die Klägerin der Beklagten für ihre jeweiligen Lieferungen stets ihre Rechnungen mit den genannten Geschäftsbedingungen übermittelte. Ihre Zusammenarbeit erschöpfte sich nicht in einer Abwicklung der einzelnen Lieferungen, sondern die Klägerin führte an verschiedenen Orten jährlich Verkäufertreffen, sogenannte Salesmeetings, mit den Mitarbeitern der Beklagten durch, des öfteren auch im Beisein des Geschäftsführers der Beklagten. Die Beklagte hat zu keiner Zeit Einwendungen gegen die von der Klägerin gestellten Bedingungen erhoben, obwohl sie wußte, daß diese ihre weiteren Lieferungen nur zu ihren Geschäftsbedingungen tätigen wollte. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen und in Kenntnis des erklärten Willens der Klägerin hinsichtlich der Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen – einschließlich der Klauseln über ihren Hauptsitz als Erfüllungsort – dem nicht nur nicht widersprochen, sondern aufgrund der Rahmenvereinbarung der Parteien ständig neue Waren bestellt hat, hat sie ihr stillschweigendes Einverständnis damit zum Ausdruck gebracht (§§ 133, 157 BGB), daß auch die jeweils künftig abzuschließenden einzelnen Kaufverträge den Geschäftsbedingungen der Klägerin unterliegen sollten (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 2002, aaO unter III 1 und 2 a, vom 24. Februar 2004 – VIII ZR 119/03, NJW-RR 2004, 1292 = WM 2004, 2230, unter II 2 und vom 7. Juni 1978 – VIII ZR 146/77, NJW 1978, 2243, unter 1 b und c).