Artikel 2 – Leistungsausführung Teil 1

Welche Regeln, Vorschriften und Bestimmungen, sind bei der Leistungsausführung zu beachten?

Grundlegend ist vom Regelwerk der VOL/B auszugehen. Daneben jedoch gibt es noch eine Vielzahl von Vorschriften, welche der Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Leistung beachten muß.

Das beginnt bei den Handelsbräuchen, geht über die Arbeitsschutzvorschriften bis zu den Verordnungen und behördlichen Anordnungen z. B. im Umgang mit Gefahrgütern. Da der Bogen aufgrund der Vielfalt der Leistungsanforderungen im öffentlichen Auftragswesen sehr weit gespannt ist, würde es den Rahmen sprengen, wenn die zu beachtenden Vorschriften alle aufgezählt werden sollten. Daher im Folgenden sowie in der nächsten Ausgabe ein paar exemplarische Regelungen und deren Erläuterung an Beispielen aus der Praxis:

Der Auftragnehmer hat u. a. nach VOL/B § 4 Nr. 1 Abs. 1 „Handelsbräuche“ zu beachten.

Handelsbräuche sind die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche oder auch die Verkehrssitte im Handel. Sie gelten nach § 346 HGB unter Kaufleuten, und zwar für ihr Handelsgewerbe. Herausgebildet haben sie sich durch tatsächliche Anwendung der konkreten Gebräuche auf den einzelnen Geschäftszweig über eine längere Dauer. Die Pflicht zur Anwendung des Handelsbrauchs gilt dabei unabhängig von der Kenntnis des Betroffenen.
So gibt es z. B. Handelsbräuche im Handelsverkehr zwischen Käufern und Verkäufern in Gestalt eingebürgerter kurzer Formeln, welche den vertraglichen Abmachungen und Ausführungspflichten einen besonderen Inhalt geben.

Am bekanntesten sind dabei wohl die sogenannten Incoterms (International Commercial Terms), welche für den internationalen Handels- und Güterverkehr gelten. Sie stellen Kurzbezeichnungen dar, welche z. B. für die Art der Ausführung der Lieferung der Waren, des Transportrisikos oder der Kostentragung stehen.

Jedoch auch bei Kauf- und -Lieferverträgen im Inland sind übliche Kurzklauseln zu beachten. Z. B. Formulierungen wie „cash“, „Kasse gegen Dokumente“ oder „Selbstbelieferung vorbehalten“ haben auch dann Maßgeblichkeit bei Inlandsverträgen, wenn ein Beteiligter diesen Handelsbrauch nicht kennt, jedoch im Verkehrskreis, in welchem dieser angewendet wird, tätig ist. Diese Regeln, welchen bei der Beschaffung Aufmerksamkeit zu schenken ist, nehmen auch im Rahmen öffentlicher Aufträge auf die Ausführung der Leistung Einfluß, da gebräuchliche Kurzklauseln und ähnliche Handelsbräuche nach VOL/B § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 durch den Auftragnehmer beachtet werden müssen. Beachten heißt dabei, daß der Auftragnehmer nicht zuungunsten des öffentlichen Auftraggebers davon abweichen darf, wenn er sie auch in seinem sonstigen Geschäftsverkehr anwendet.

In einem praktischen Fall hatte der Auftragnehmer Computertechnik zu beschaffen, zu deren Lieferung er einen Unterauftragnehmer mit Zustimmung des Auftraggebers heranziehen konnte. Gegenüber diesem Unterauftragnehmer hätte er aufgrund Handelsbrauchs günstige Versand- und Zahlungsbedingungen fordern können. So wäre z. B. durch Vereinbarung der Klausel „Kasse nach Empfang“ ausgeschlossen gewesen, daß der Verkäufer die Ware bis zur Zahlung des Kaufpreises zurückhielt. Weil er dies jedoch unterlassen hatte, entstand dem Auftraggeber, welcher zu einer sofortigen Zahlung bei Lieferung und zur Übernahme der Versandkosten verpflichtet war, ein Schaden. Den hatte der Auftragnehmer zu ersetzen.

Hätte er sich vor Vertragsschluß mit dem Unterauftragnehmer über die Handelsbräuche in dem von ihm neu betretenen Geschäftsfeld informiert, wäre er darauf gestoßen, daß er aufgrund Handelsbrauchs vorteilhaftere Bedingungen hätte aushandeln können.

Finanzielle Nachteile, welche ihm aufgrund der Nichtbeachtung der Handelsbräuche entstehen, kann er nicht auf den öffentlichen Auftraggeber abwälzen. Vielmehr hat er diesem gegenüber gerade die weiteren Schäden zu ersetzen.