Video-Überwachung öffentlicher Räume nur bei ausreichend bestimmter gesetzlicher Grundlage

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die ein bayerischer Bürger vorbeugend gegen die geplante Video-Überwachung eines öffentlichen Platzes durch eine Stadt erhoben hatte.

Das Verwaltungsgericht hatte die Klage zurückgewiesen, weil es im Datenschutzgesetzes des Freistaates eine ausreichende Grundlage für die Überwachung gesehen hatte. Dem folgte das Bundesverfassungsgericht nicht. Die angewandte Vorschrift sei für die Videoüberwachung eben nicht hinreichend bestimmt genug.

Damit ist eine Videoüberwachung aber nicht für immer "vom Tisch". Das Gericht kann sich eine ausreichende Grundlage durchaus vorstellen: "Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Videoüberwachung öffentlicher Einrichtungen mit Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten und normenklaren Ermächtigungsgrundlage materiell verfassungsgemäß sein kann, wenn für sie ein hinreichender Anlass besteht und Überwachung sowie Aufzeichnung insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Möglichkeit der Auswertung der Daten das Übermaßverbot wahren." Jetzt ist also der Gesetzgeber gefordert!

Bemerkenswert an der Sache ist noch die Richterschelte des Gerichts in Richtung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dem das Gericht schlampige Arbeit nachgewiesen hat. Indem der VGH – wie es bei deutschen Gerichten leider immer wieder vorkommt – durch schlampiges Arbeiten mit dem Sachverhalt die Nichtzulassungsbeschwerde "abgebügelt" hat, hat er in unter keinem Aspekt vertretbarer Weise gegen das Willkürverbot verstoßen, so das Bundesverfassungsgericht. Eine schallende Ohrfeige!

Bundesverfassungsgericht, Beschluß 1 BvR 2368/06 vom 23.2.2007; die Entscheidung kann auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden.