Erheblicher Sachmangel bei Gebraucht-Kfz und Verschleißteil

1. Haben die Vertragsparteien, wie hier, keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen und liegt auch keine Abweichung von der vertraglich vorausgesetzten Verwendung vor, so ist anhand der Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu prüfen, ob die Kaufsache von vertragswidriger Beschaffenheit ist oder nicht. Ein Sachmangel liegt hiernach vor, wenn das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet oder ihm ein Beschaffenheitsmerkmal fehlt, das bei einer Sache gleicher Art üblich ist und/oder das der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

2. Soweit es um das Merkmal der Beschaffenheit geht, die bei "Sachen der gleichen Art üblich ist", ist nicht von einem fabrikneuen Fahrzeug auszugehen. Vergleichsfahrzeug ist ein gebrauchtes Fahrzeug, das bauart- und typgleich ist und auch nach Alter und Laufleistung dem Kaufobjekt soweit wie möglich entspricht.

OLG Düsseldorf
Urteil vom 01.09.2005
Az.: I-1 U 28/05

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