Schadensersatzpflicht wegen Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen

Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist be-schränkt auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden ist. Dieser wird durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en) begrenzt, aus der das Kla-gebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die festgestellte(n) Verletzungshandlung(en).

Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch kann, wenn Wiederholungsge-fahr gegeben ist, auf Handlungen verallgemeinert werden, die der Verletzungs-handlung im Kern gleichartig sind.

Die Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen kann in der Regel bereits dann festgestellt werden, wenn mindestens ein Verletzungsfall nachgewiesen wird. Erforderlich ist aller-dings, dass die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch weitere rechtlich gleich zu beurteilende Handlungen gegeben ist.

BGH
Urteil vom 23. Februar 2006
Az.: I ZR 272/02

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