Haftung bei Verlassen des Herdes

1. Wer auf dem Herd Öl erhitzt und die Küche lediglich für eine kurze Handreichung verlässt, handelt noch nicht grob fahrlässig.

2. Der analog § 59 Abs. 2 VVG a.F. (§ 78 Abs. 2 VVG) vorzunehmende Ausgleich zwischen dem Sachversicherer des Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des durch einen Regressverzicht begünstigten Schädigers bemisst sich allein nach dem Verhältnis der Leistungspflichten bezüglich des deckungsgleichen Schadens.

3. Der Ausgleichsanspruch verjährt nach Maßgabe von § 195 BGB.

OLG Karlsruhe Urteil vom 7.2.2008, 12 U 126/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.