In dem Verkauf eines Kfz als Neuwagen liegt die konkludente Zusicherung des Kfz-Händlers, dass das Fahrzeug – hier ein PKW der Marke Smart – fabrikneu ist.
Wird die Modellreihe dieses Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert gebaut, sondern weist sie inzwischen einen um 50% vergrößerten Tank auf, ist das verkaufte Fahrzeug kein Neuwagen und entspricht damit nicht der vereinbarten Beschaffenheit.
Verweigert der Kfz-Händler in einem solchen Fall die Nacherfüllung, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 18.01.2005, 22 U 180/04
Die komplette Entscheidung kann auf der Seite des Oberkandesgerichts Köln nachgelesen werden.