Kostenfestsetzung im Vergabeprüfverfahren

Leitsätze:

1. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Vergabekammer ist als selbstständiger Verwaltungsakt selbstständig anfechtbar.

2. Die fehlende dritte Unterschrift unter einem Kostenfestsetzungsbescheid kann nachgeholt werden.

3. Auftragssumme nach § 12 a Abs. 2 GKG ist regelmäßig der Bruttobetrag des Angebots, das der Antragsteller des Vergabenachprüfungsverfahren abgegeben hat.

OLG Dresden
Beschluss vom 05.04.2001
Az.: WVerg 8/00

 

Auszug aus den Gründen:

Die Beschwerdeführerin ist in einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer unterlegen; nach dem bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer vom 03.07.2000 hat sie die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (einschließlich der Kosten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, dessen Hinzuziehung die Vergabekammer als notwendig angesehen hat) zu tragen. Mit dem nunmehr angegriffenen Kostenfestsetzungsbescheid hat die Vergabekammer die von der Beschwerdeführerin zu erstattenden Kosten mit DM 3.995,00 berechnet. Die Beschwerdeführerin hält den Beschluss schon deshalb für unwirksam, weil er (ursprünglich) nur von zwei Mitgliedern der Vergabekammer unterzeichnet war, während die Unterschrift der hauptamtlichen Beisitzerin der Kammer fehlte. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin, die Vergabekammer sei bei ihrer Berechnung von einem zu hohen Gegenstandswert des Nachprüfungsverfahrens ausgegangen; überdies seien Reisekosten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu Unrecht als erstattungsfähig einbezogen worden.

Übergang ins Verhandlungsverfahren

 
Wenn die Vergabestelle das Scheitern des Vergabeverfahrens zu verantworten hat, kann sie nicht ohne weiteres anschließend in ein Verhandlungsverfahren übergehen.

amtlicher Leitsatz:

1. Antragsbefugt im Vergabenachprüfungsverfahren ist auch ein Unternehmen, das am Vergabeverfahren tatsächlich nicht beteiligt war, wenn es nach seinem Vorbringen möglich erscheint, dass der Vergabeverstoß gerade in seiner Nichtbeteiligung liegt.

2. Ein vom Antragsteller nicht unterschriebener Nachprüfungsantrag kann bis zur Entscheidung der Vergabekammer durch Nachholung der Unterschrift mit Wirkung für die Zukunft zulässig gemacht werden.

3. § 3a Nr. 2a VOL/ rechtfertigt nicht ohne weiteres den Übergang ins Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung, wenn der Vergabestelle das Scheitern des vorangegangenen Verfahrens zuzurechnen ist, weil die von ihr zu verantwortenden ursprünglichen Ausschreibungsbedingungen die Auftragserfüllung praktisch möglich gemacht haben und (auch) deshalb keine (wirtschaftlichen) Angebote eingegangen sind.

4. Jedenfalls wird an einem nachfolgenden Verhandlungsverfahren dann diejenigen Unternehmen zu beteiligen, die die Vergabestelle selbst im vorangegangenen Verfahren als zur Erfüllung des zu vergebenden Auftrags geeignet angesehen hat.

OLG Dresden
Beschluss vom 16.10.2001
WVerg 7/01