Mithaftung des GmbH Geschäftsführers als Verbraucherkredit

Das Verbraucherkreditgesetz findet auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG auch dann entsprechende Anwendung, wenn die neu gegründete Gesellschaft das Darlehen zur Anschubfinanzierung aufgenommen hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. Januar 1997 – XI ZR 251/95, WM 1997, 663).

BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 – XI ZR 208/06 – OLG Düsseldorf- LG Duisburg; das Urteil kann auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden (pdf)

„Fahrbereit“ bei Gebrauchtwagenkauf

a) Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit "fahrbereit", weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss.

b) Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug "fahrbereit" ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGHZ 122, 256).

c) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).

BGH Urteil vom 22. November 2006, VIII ZR 72/06. Die Entscheidung kann auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.

Werbung mit Preisnachlässen ist unlauter, wenn Verbraucher in der Aussage keine klare Angabe sieht

Die einer Werbung mit Preisnachlässen von "bis zu x %" zugefügte Einschränkung "ausgenommen Werbeware" ist keine "klare und eindeutige" Angabe. Anders verhält es sich mit den Zusätzen "Nur auf Neukäufe" sowie "ausgenommen bereits reduzierte Ware".

Das Transparenzgebot findet bereits Anwendung, wenn im Vorfeld eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels auf die Veranstaltung werbend hingewiesen wird.

Der Umfang der Teilnahmebedingungen kann nach Zeitpunkt und Situation der Unterrichtung des Verbrauchers unterschiedlich sein. Maßgeblich ist, an welchen Informationen er jeweils konkret ein schützenswertes Interesse hat.

Wird ein Gewinnspiel in deutlichem zeitlichen Abstand vor der Durchführung der Veranstaltung beworben, so genügen Angaben darüber, wer von der Teilnahme ausgeschlossen ist, auf welche Weise die Teilnahmekarten erhältlich sind, wann Einsendeschluss ist, was es zu gewinnen gibt und dass über die Gewinne ein Los entscheidet. Ist als Hauptgewinn des "Urlaubsgewinnspiels" ein 2-Wochen-Urlaub in der Karibik für 2 Personen ausgewiesen, so sind in diesem Stadium weitere Angaben zu den Reisemodalitäten entbehrlcih.

OLG Köln
Urteil vom 14. Oktober 2005
Az.: 6 U 57/05

Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.

Information über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten in AGBs ausreichend

Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen,  ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer – auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden – "Bestell-Übersicht"  neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.

BGH
Urteil vom 5. Oktober 2005
Az.: VIII ZR 382/04

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Kündigungshilfe bei noch vertraglich gebundenem Kunden zulässig

Es ist grundsätzlich zulässig, einem vertraglich noch gebundenen Kunden dadurch bei einer ordentlichen Kündigung zu helfen, daß ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorgelegt wird, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist. Ein solches Verhalten ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände weder als unangemessen unsachliche Einflußnahme auf Verbraucher noch als unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen.

BGH
Urteil vom 7. April 2005
Az.: I ZR 140/02

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.