Keine maschinenschriftliche Unterzeichnung im Prozeß

Die maschinenschriftliche Unterzeichnung von Schriftsätzen genügt im Zivilprozeß nicht dem Erfordernis des Vorhandenseins einer handschriftlichen Unterschrift. (Leitsatz von schwarz-steinert.de)

BGH Urteil vom 10.5.2005, Az. XI ZR 128/04

Die Entscheidung bedeutet eine kleine Kehrtwende im Hinblick auf den Einsatz moderner Technologien im Zivilprozeß. Es ist zu erwarten, daß sich diese Meinung auch in anderen Prozeßarten verbreiten läßt.

Aus einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte des Bundes vom 5.4.2000 hätte man noch entnehmen können, daß eine maschinenschriftliche Unterzeichnung auch im Prozeß wirksam sein soll. Allerdings wurde am 13.7.2001, also nach der o.a. Entscheidung § 130 Nr. 6 ZPO neu gefasst. Dies nimmt nun der XI. Senat des BGH zum Anlaß, die Auffassung des Obersten Senats wieder fallen zu lassen. Zulässig bleibt aber die Einfügung einer gescannten Unterschrift in ein elektronisches Dokument, das dann wiederum zu Ausdruck oder als Faxvorlage verwendet wird.

Die Entscheidung des BGH kann unter o.a. Link als pdf Datei heruntergeladen werden.