Unzulässiges Abschleppen bzw. Umsetzen eines einzelnen Fahrrades

Ein Fahrrad darf nur dann umgesetzt werden, wenn eine von diesem Fahrrad ausgehende Behinderung nicht nur eine geringfügige ist und eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.

Leitsatz von schwarz-anwaelte.de

Urteil des Verwaltungsgerichts Münster Aktenzeichen 1 K 1536/07 vom 11.07.2008, dessen Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW nachgelesen werden kann.